.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Süd
[Vom 3. Mai 2018]
(KABl. S. 160)
####§ 1
Kirchenkreisverband
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreis Neukölln und der Evangelische Kirchenkreis Zossen-Fläming bilden den Evangelischen Kirchenkreisverband Süd.
(
2
)
1 Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er hat seinen Sitz in Berlin.
(
3
)
Der Zuständigkeitsbereich des Verbandes erstreckt sich auf alle kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der in Absatz 1 genannten Kirchenkreise.
(
4
)
Der Verband führt ein Dienstsiegel.
#§ 2
Zweck
Zweck des Verbandes ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd.
#§ 3
Grundsatz
(
1
)
Der Evangelische Kirchenkreisverband Süd leistet einen wesentlichen Beitrag zur Gestaltung des kirchlichen Lebens, indem er einerseits Dienstleistungen für die beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie für kirchliche Einrichtungen, Verbände und Werke erbringt, und andererseits teilhat an der Aufsicht über diese kirchlichen Körperschaften.
(
2
)
1 Das Kirchliche Verwaltungsamt Süd nimmt die Funktion eines Dienstleistungszentrums wahr und entlastet dadurch die beteiligten Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Einrichtungen, Verbände und Werke sowie deren berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitenden. 2 Die eigenständige Organisation der Kirchengemeinden und Kirchenkreise wird durch die Beratung und Unterstützung des Kirchlichen Verwaltungsamtes gestärkt.
(
3
)
Die Arbeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd geschieht so gemeinde- und kirchenkreisnah wie möglich.
#§ 4
Organe des Verbandes
Die Organe des Kirchenkreisverbandes Süd sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
#§ 5
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 2 Er besteht aus zwei Personen, die zugleich berufliche Mitarbeiterin oder beruflicher Mitarbeiter des Kirchenkreisverbandes sind. 3 Die Berufung kann befristet werden. 4 Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandes der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. 5 Eine erneute Berufung ist zulässig.
(
2
)
1 Die Gesamtverantwortung innerhalb des Vorstands liegt bei der Vorstandsvorsitzenden/beim Vorstandsvorsitzenden. 2 Der Verwaltungsrat bestellt für die Vertretung der Vorstandsvorsitzenden/des Vorstandsvorsitzenden einschließlich der rechtsgeschäftlichen Vertretung auf Vorschlag der/des Vorstandsvorsitzenden ein anderes Vorstandsmitglied.
(
3
)
1 Der Vorstand leitet das Kirchliche Verwaltungsamt und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. 2 Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. 3 Der oder die Vorstandsvorstitzende sowie der Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein, Artikel 24 Absatz 2 der Grundordnung gilt entsprechend. 4 Im Innenverhältnis sind die Befugnisse der Vertreterin oder des Vertreters im Einzelnen zu regeln.
(
4
)
1 Vor der Berufung der/des Vorstandsvorsitzenden ist das Einvernehmen mit dem Konsistorium über die zu berufende Person herzustellen. 2 Vor Herstellung des Einvernehmens darf eine Übertragung dieses Amtes nicht erfolgen. 3 Vor einer Abberufung ist das Konsistorium zu hören. 4 Liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung vor, kann die Anhörung auch nachträglich erfolgen; sie wirkt dann auf den Zeitpunkt der Abberufung zurück.
(
5
)
1 Der Vorstand ist dem Verwaltungsrat für seine Arbeit verantwortlich. 2 Er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Verbandes und des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
#§ 6
Verwaltungsrat
(
1
)
1 Jeder Kirchenkreis, der Mitglied des Kirchenkreisverbandes Süd ist, entsendet zwei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten. 2 Die Amtszeit des Verwaltungsrates endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(
2
)
1 Die stellvertretende Superintendentin oder der stellvertretende Superintendent vertritt die Superintendentin oder den Superintendenten des jeweiligen Kirchenkreises bei deren oder dessen Verhinderung. 2 Zusätzlich benennt jeder Kirchenkreis für sein weiteres Mitglied im Verwaltungsrat eine Vertretung.
(
3
)
1 Der Verwaltungsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz sowie eines für den stellvertretenden Vorsitz. 2 Diese vertreten jeweils einzeln den Kirchenkreisverband gegenüber dem Vorstand in allen dienst- und arbeitsrechtlichen Belangen gerichtlich und außergerichtlich.
(
4
)
1 Der Verwaltungsrat tagt mindestens zweimal jährlich, aber mindestens einmal pro Halbjahr. 2 Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt. 3 Niederschriften über die Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnis vorgelegt. 4 Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
(
5
)
1 Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstands. 2 Er berät und beschließt gemäß § 5 b Verwaltungsämtergesetz (VÄG) über
- die Berufung und die Abberufung des Vorstands einschließlich der damit verbundenen dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen,
- den Haushalts- und den Stellenplan des Verbandes sowie die Abnahme der Jahresrechnung des Verbandes und die Entlastung des Vorstands,
- Grundsätze der Vermögensanlage,
- die Verbandssatzung und deren Änderung sowie den Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamtes und etwaiger weiterer Standorte,
- die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 VÄG,
- Bauvorhaben des Verbandes mit einem Volumen von mehr als 50.000 €,
- die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben gemäß § 8 Absatz 2 Verwaltungsämtergesetz,
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken für den Verband sowie ihre Belastung mit Grundschulden,
- die Aufnahme von Krediten oder Darlehen für den Verband von über 100.000 €,
- Satzungen des Kirchenkreisverbands,
- Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands. Der Verwaltungsrat darf diese Befugnis für Widersprüche in Angelegenheiten geringer Bedeutung an den Vorstand delegieren.
(
6
)
Der Verwaltungsrat wirkt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand darauf hin, dass zum Zwecke einer möglichst effizienten Arbeit des Verwaltungsamtes Arbeitsabläufe, Prozesse und andere Vorgänge in den beteiligten Kirchengemeinden, Kirchenkreisen sowie Einrichtungen, Verbänden und Werken, die die Zuständigkeit des Verbandes oder des Verwaltungsamtes berühren, soweit wie möglich unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten der Beteiligten angeglichen werden bzw. einheitlich erfolgen.
(
7
)
Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei Konflikten mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen.
#§ 7
Regelaufgaben
(
1
)
1 Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie ihre öffentlich-rechtlichen Verbände sind verpflichtet, die folgenden Verwaltungsaufgaben (Regelaufgaben) im zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt erledigen zu lassen:
- Beratung in allen Wirtschaftsangelegenheiten,
- Verwaltung des Vermögens und der Schulden,
- Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, einschließlich der Rechnungslegung der Körperschaften,
- Vorlage der Entwürfe für den Finanzausgleich in den Kirchenkreisen,
- Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten,
- Personalverwaltung, soweit die Personalkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden, mit Ausnahme der Gehaltsabrechnung,
- Personalverwaltung, soweit nicht unter Nr. 6 erfasst, mit der Ausnahme der Gehaltsabrechnung,
- haushaltsmäßige Bearbeitung der Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes,
- Verwaltung von nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführten Einrichtungen, insbesondere Friedhöfen,
- Verwaltung von Kindertageseinrichtungen,
- Verwaltung von Projekten, die überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden,
- Verwaltung von Projekten, die nicht überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden (zum Beispiel Bauprojekten),
- Führung von Baukassen,
- Bearbeitung des kirchlichen Meldewesens,
- Erarbeitung kirchlicher Statistiken, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchengemeinden gehören.
2 Im Übrigen gelten die Regelungen des VÄG zu Regelaufgaben in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 8
Finanzierung
(
1
)
1 Die Erledigung der Regelaufgaben wird wie folgt finanziert:
- Finanzanteile nach Maßgabe des kirchlichen Finanzrechts,
- Zuschüsse der Kirchenkreise insbesondere zur Deckung der Sachkosten, deren Höhe sich jeweils nach den Gemeindegliederzahlen der beteiligten Kirchenkreise bemisst,
- Gebühren und Kostenbeiträge gemäß der diese regelnden Gebühren- und Kostenbeitragssatzung.
2 Die am Verband beteiligten Kirchenkreise stellen die Bildung ausreichender Rücklagen zur Sicherung des Personalkostenrisikos des Verbandes, soweit diese durch den Verband aufzubringen und vorzuhalten sind, sicher.
(
2
)
Durch Satzung wird bestimmt, welche Aufgaben durch Gebühren oder Kostenbeiträge finanziert werden.
#§ 9
Verhältnis zwischen Kirchlichem Verwaltungsamt und kirchlicher Körperschaft
(
1
)
Das Kirchliche Verwaltungsamt führt im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben die laufenden Geschäfte der beteiligten Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie für kirchliche Einrichtungen, Verbände und Werke in deren Auftrag.
(
2
)
1 Das Kirchliche Verwaltungsamt führt die Weisungen der beteiligten Körperschaften sowie der kirchlichen Einrichtungen, Verbände und Werke in deren Angelegenheiten aus, soweit Rechts- und Verwaltungsbestimmungen nicht entgegenstehen. 2 Jede dieser Beteiligten ist berechtigt, in Angelegenheiten ihrer eigenen Wirtschaftsführung Auskünfte zu verlangen oder durch Beauftragte die sie betreffenden Akten oder sonstigen Unterlagen einsehen zu lassen.
(
3
)
1 Erfährt das Kirchliche Verwaltungsamt im Rahmen seiner Tätigkeit für kirchliche Körperschaften sowie für kirchliche Einrichtungen, Verbände und Werke Umstände, die darauf schließen lassen, dass Beschlüsse, Handlungen oder Unterlassungen gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung oder kirchliches oder staatliches Recht verstoßen, so weist es die betreffende Körperschaft sowie die kirchlichen Einrichtungen, Verbände und Werke daraufhin mit dem Ziel, die Beanstandung zu beheben, teilt dies der aufsichtführenden Stelle mit und führt bis zu deren Klärung die Maßnahme nicht aus. 2 Dabei ist die Klärung zunächst innerhalb des Kirchenkreises anzustreben.
#§ 10
Wirtschaftsführung
(
1
)
1 Die Wirtschaftsführung des Kirchlichen Verwaltungsamtes Süd muss so zweckmäßig und kostensparend wie möglich sein. 2 Das Verwaltungsamt muss durch die zur Verfügung stehenden Finanzanteile, Kostenbeiträge, Gebühren und durch weitere Mittel in der Lage sein, dauerhaft wirtschaftlich und kostendeckend zu arbeiten.
(
2
)
Bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit sind der Vergleich mit anderen Kirchlichen Verwaltungsämtern und die jeweiligen Besonderheiten der Region zu berücksichtigen.
#§ 11
Änderungen der Satzung
Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kreiskirchenräte und der Genehmigung durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach Zustimmung der in § 1 genannten Kirchenkreise und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung1# durch das Konsistorium frühestens zum 1. Juni 2018 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für den Evangelischen Kirchenkreisverband Süd vom 5. November 1997 außer Kraft.