. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Geltungszeitraum von: 26.05.2004
Geltungszeitraum bis: 31.12.2014
Geschäftsordnung der Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 23. April 2004
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat sich gemäß Artikel 73 Abs. 4 der Grundordnung folgende Geschäftsordnung gegeben:
#### § 1
Einberufung
(1) Die Landessynode tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(2) 1Ort und Beginn der Tagung bestimmt das Präsidium der Landessynode. 2Eine außerordentliche Tagung der Landessynode ist einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangt.
(3) Der Ältestenrat bereitet die Tagung im Benehmen mit der Kirchenleitung vor und stellt die vorläufige Tagesordnung auf.
(4) Die Landessynode wird zu Beginn ihrer Wahlperiode von dem oder der Präses der bisherigen Landessynode einberufen und bis zur Neuwahl der oder des Präses geleitet.
# § 2
Einladung
(1) 1Die oder der Präses lädt die Mitglieder der Landessynode (Synodale) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. 2Die Einladung soll den Synodalen spätestens vier Wochen vor Beginn der Tagung zugehen. 3Anträge und andere Vorlagen sind spätestens sechs Wochen vor Tagungsbeginn bei der Geschäftsstelle einzureichen. 4Die oder der Präses prüft die Zulässigkeit der Anträge. 5Im Zweifel entscheidet die Landessynode. 6Die zulässigen Anträge und die Vorlagen werden in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen. 7Anträge und Vorlagen sollen den Synodalen mindestens zwei Wochen vor Tagungsbeginn zugeleitet werden.
(2) 1Bei Tagungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 muss bei der Einladung lediglich der Gegenstand der Einberufung angegeben werden. 2In die Tagesordnung werden nur Anträge und Vorlagen aufgenommen, die den Gegenstand der Einberufung betreffen. 3Andere Gegenstände werden nur in die Tagesordnung aufgenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden Synodalen dies bei Feststellung der Tagesordnung beschließen. 4Anträge und Vorlagen sollen den Synodalen mindestens eine Woche vor Tagungsbeginn zugeleitet werden. 5Sie können in begründeten Ausnahmefällen auch auf der Tagung verteilt werden.
(3) Die Landessynode stellt auf der ersten Sitzung jeder Tagung die endgültige Tagesordnung fest.
(4) 1Die oder der Präses kann im Einvernehmen mit dem Ältestenrat Gäste zur Tagung einladen. 2Ihnen kann mit Zustimmung der Landessynode das Wort zur Sache, nicht zur Geschäftsordnung, erteilt werden.
# § 3
Teilnahme
(1) Die Synodalen sind verpflichtet, an allen Tagungen und den sonstigen Arbeiten der Landessynode teilzunehmen.
(2) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Tagung der Landessynode teilzunehmen, so hat es dies der Geschäftsstelle der Landessynode so rechtzeitig mitzuteilen, dass die Stellvertreterin oder der Stellvertreter eingeladen werden kann.
(3) 1Mitglieder, die die Tagung vor ihrem Ende verlassen oder einzelnen Sitzungen fernbleiben müssen, melden sich bei der oder dem Präses ab. 2Vertreterinnen oder Vertreter treten für die Zeit der Abwesenheit nicht ein.
# § 4
Eröffnung, Beschlussfähigkeit, Legitimation, Versprechen
(1) 1Während jeder Tagung der Landessynode findet ein Gottesdienst mit Abendmahl statt. 2Jeder Sitzungstag wird mit Andacht oder Gebet begonnen und beschlossen.
(2) Die oder der Präses der Landessynode bestimmt nach Anhörung des Ältestenrates diejenigen, die während der Tagung den Gottesdienst und die Andachten halten.
(3) 1Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 2Zu Beginn der Tagung erfolgt der Namensaufruf. 3Danach stellt die oder der Präses die Beschlussfähigkeit fest. 4Diese Feststellung ist während einer Tagung nur zu wiederholen, wenn vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit aus der Landessynode bezweifelt wird. 5Wird dabei festgestellt, dass die Landessynode nicht beschlussfähig ist, bleiben vorher gefasste Beschlüsse und vorher durchgeführte Wahlen wirksam.
(4) 1Die zu einer Tagung eingeladenen Synodalen und im Falle ihrer Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder gelten als legitimiert. 2Der Ältestenrat prüft die Legitimation. 3Bei Zweifeln über die Legitimation entscheidet die Landessynode.
(5) 1Bei Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder das Versprechen nach Artikel 75 Abs. 2 der Grundordnung ab. 2Wer das Versprechen verweigert, kann nicht Mitglied der Landessynode sein.
# § 5
Präsidium
(1) Das Präsidium der Landessynode besteht aus der oder dem Präses, zwei Vizepräsides und zwei mit der Schriftführung Beauftragten.
(2) 1Die Landessynode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern in geheimer Abstimmung die oder den Präses. 2Die oder der Präses soll nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein. 3Sodann werden die Vizepräsides und die mit der Schriftführung Beauftragten in getrennten Wahlgängen gewählt.
(3) Die Synodalen gemäß Artikel 72 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 der Grundordnung stehen nicht zur Wahl.
(4) Das Präsidium bleibt bis zur Wahl der oder des Präses der nächsten Landessynode im Amt.
(5) 1Die oder der Präses beruft die Landessynode ein, eröffnet und schließt die Tagungen und Sitzungen, leitet die Verhandlungen und regelt die Geschäfte der Landessynode. 2Sie oder er vertritt die Landessynode nach außen, macht die Kirchengesetze bekannt und fertigt die Beschlüsse der Landessynode aus.
(6) 1Die oder der Präses sorgt dafür, dass die Ordnung in der Landessynode gewahrt wird. 2Ihr oder ihm steht das Hausrecht zu.
(7) Die oder der Präses wird durch die Vizepräsides in einer vom Präsidium festzulegenden Reihenfolge vertreten.
(8) Das Präsidium unterstützt die oder den Präses bei der Führung der Geschäfte.
# § 6
Ältestenrat
(1) 1Nach der Wahl des Präsidiums wählt die Landessynode aus ihrer Mitte bis zu sechs ihrer Mitglieder, die gemeinsam mit den Mitgliedern des Präsidiums den Ältestenrat bilden. 2Der Ältestenrat ist ein Ausschuss der Landessynode.
(2) Der Ältestenrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Ältestenrat schlägt der Landessynode die Bildung der Ausschüsse, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse und die Einberuferinnen und Einberufer der Tagungsausschüsse vor und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
(4) Der Ältestenrat legt der Landessynode Wahlvorschläge vor, sofern nicht das kirchliche Recht etwas anderes bestimmt.
# § 7
Zusammensetzung der Gremien
Bei der Bildung der Gremien sollen Synodale aus allen Teilen der Landeskirche berücksichtigt werden.
# § 8
Öffentlichkeit
(1) 1Die Landessynode tagt öffentlich. 2Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden. 3Der Antrag bedarf der Unterstützung von mindestens zwanzig Synodalen. 4Über ihn wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.
(2) Die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums nehmen auch an nicht öffentlichen Sitzungen teil, sofern die Landessynode nicht anders beschließt.
# § 9
Anträge
(1) Zu selbstständigen Anträgen sind berechtigt
- die Ausschüsse der Landessynode;
- mindestens zwanzig Synodale;
- die Kirchenleitung;
- die Kreissynoden;
- die Kreiskirchenräte;
- die Gemeindekirchenräte;
- die Jugendkammer, die Stadtjugendversammlung und der Landesjugenkonvent;
- die Leitungsgremien der von der Kirchenleitung bestätigten Studierenden- und Anstaltsgemeinden;
- die Diakonische Konferenz.
(2) 1Anträge der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 9 genannten Art leitet die oder der Präses zunächst demjenigen Ständigen Ausschuss der Landessynode zu, der für die Materie zuständig ist. 2Sie werden der Landessynode mit der Stellungnahme des Ausschusses vorgelegt.
- Anträge der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art, deren Gegenstand nicht auf der Tagesordnung steht, sind von der Landessynode nur dann zur Verhandlung zuzulassen, wenn es von der Natur des behandelten Gegenstandes her nicht möglich gewesen ist, sie bis zum Ablauf der in § 2 Abs. 1 genannten Frist einzubringen.
- 1Anträge zu einem Beratungsgegenstand (unselbstständige Anträge) können aus der Mitte der Landessynode jederzeit bis zum Schluss einer Beratung gestellt werden. 2Sie sind auf Verlangen der oder des Präses schriftlich einzureichen.
§ 10
Beratung
(1) Die Beratung eines Gegenstandes beginnt damit, dass die oder der Präses die Verhandlung darüber eröffnet.
(2) Sofern eine zweite Beratung stattfindet, ist Grundlage hierfür die Vorlage des federführenden Ausschusses.
(3) 1Rednerinnen oder Redner, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Präsidium zu Wort zu melden, auf Verlangen der oder des Präses schriftlich. 2Zur Geschäftsordnung können Rednerinnen oder Redner sich durch Zuruf oder andere Weise zu Wort melden.
(4) 1Die oder der Berichterstattende oder ein Mitglied der Landessynode vertretend für die Antragstellenden erhält auf Wunsch das Einleitungswort und das Schlusswort. 2Im Übrigen erhalten die Rednerinnen und Redner das Wort nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen. 3Die oder der Präses und die Bischöfin oder der Bischof dürfen jederzeit das Wort ergreifen.
(5) 1Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang. 2Durch sie darf eine Rednerin oder ein Redner nicht unterbrochen werden.
(6) 1Zu einer persönlichen Erklärung wird das Wort erst nach Schluss der Beratung erteilt. 2Die Rednerin oder der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache über ihre oder seine Person gefallen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
# § 11
Redeordnung
(1) 1Die Rednerinnen oder Redner sprechen grundsätzlich im freien Vortrag. 2Sie dürfen hierbei Aufzeichnungen benutzen. 3Auf Berichte, die schriftlich vorliegen, soll Bezug genommen werden. 4Die oder der Präses kann Rednerinnen oder Redner unterbrechen, ermahnen, zum Beratungsgegenstand zu sprechen und Weitläufigkeiten oder Wiederholungen zu vermeiden, und ihnen das Wort entziehen, wenn die Mahnung nicht beachtet wird. 5Bei Widerspruch entscheidet das Präsidium.
(2) Die Landessynode kann die Redezeit auf eine bestimmte Dauer beschränken.
# § 12
Schluss der Beratung
(1) 1Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, schließt die oder der Präses die Aussprache. 2Damit ist die Beratung beendet.
(2) 1Vor der Erledigung der Wortmeldungen sind Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Schluss der Debatte zulässig. 2Eine Rednerin oder ein Redner darf durch solche Anträge nicht unterbrochen werden. 3Diese Anträge darf nicht stellen, wer bereits zur Sache gesprochen hat. 4Vor der Abstimmung muss Gelegenheit zur Gegenrede gegeben werden, außerdem sind die noch in der Rednerliste verzeichneten Namen zu verlesen und die zum Verhandlungsgegenstand bereits eingebrachten Anträge bekannt zu geben. 5Eine Beratung findet nicht statt. 6Wird sowohl Schluss der Rednerliste als auch Schluss der Debatte beantragt, ist zunächst über den Antrag auf Schluss der Debatte abzustimmen. 7§ 10 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt.
# § 13
Abstimmung
(1) Anträge sind von der oder dem Präses so zu fassen, dass darüber mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann.
(2) 1Liegen mehrere Anträge vor, so ist die Reihenfolge der Abstimmung anzukündigen. 2Zunächst wird über Änderungsanträge abgestimmt. 3Der weitergehende Antrag hat den Vorrang. 4Dann steht der Hauptantrag, wie er sich aus der Beschlussfassung über Änderungsanträge ergeben hat, zur Abstimmung.
(3) Vorrang haben der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung, der Antrag auf Vertagung und der Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss in der angegebenen Reihenfolge.
(4) Gegen Fassung und Reihenfolge können nur sofort nach der Ankündigung Einwendungen erhoben werden; die Landessynode entscheidet hierüber.
(5) 1Abgestimmt wird durch Handzeichen. 2Auf Verlangen von mindestens zwanzig Synodalen findet geheime Abstimmung statt. 3Wird das Stimmenverhältnis von mindestens zehn Synodalen angezweifelt, ordnet die oder der Präses die Zählung an. 4Das von ihr oder ihm festgestellte Ergebnis ist nicht anfechtbar, wenn das Präsidium der Feststellung beitritt.
(6) 1Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht ein Kirchengesetz oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(7) Die erneute Beratung oder Abstimmung über einen durch Beschluss erledigten Gegenstand ist auf derselben Tagung nur zulässig, wenn drei Viertel der anwesenden Synodalen zustimmen.
(8) Während einer Abstimmung wird das Wort nicht erteilt.
# § 14
Gesetzesberatung
(1) 1Gesetzentwürfe müssen in zwei Lesungen beraten werden. 2Bei Gesetzentwürfen zur Änderung der Grundordnung müssen die Lesungen an verschiedenen Tagen stattfinden.
(2) 1In der zweiten Lesung wird, wenn die Landessynode nicht anders beschließt, über jede einzelne Bestimmung und die Abschnittsüberschriften der Reihenfolge nach, zuletzt über Einleitung und Überschrift, beraten und abgestimmt (Einzelabstimmung). 2Sodann wird über die Vorlage im Ganzen abgestimmt (Schlussabstimmung).
(3) Gesetze gemäß Absatz 1 Satz 2 bedürfen in der Schlussabstimmung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder und von mehr als der Hälfte der Synodalen.
# § 15
Wahlen
(1) 1Der Ältestenrat bereitet die Wahlen vor. 2Vorschläge aus der Mitte der Landessynode sind zulässig, wenn sie von mindestens zehn Synodalen unterstützt werden. 3Es soll die Möglichkeit der Auswahl gegeben werden. 4Satz 1 und 2 gelten, sofern das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
(2) 1Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. 2Durch Handzeichen kann gewählt werden, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und sich kein Widerspruch erhebt.
(3) 1Gewählt ist, wem die Mehrheit der anwesenden Synodalen ihre Stimme gibt, sofern nicht die Grundordnung oder ein sonstiges Kirchengesetz etwas anderes bestimmt. 2Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. 3Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der oder dem Präses gezogen wird.
(4) 1Sind mehrere Personen zu wählen, kann die Landessynode vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, dass die Personen gemeinsam gewählt werden. 2Dabei entscheidet die Landessynode zugleich, ob die Wahl in einem Wahlgang stattfindet oder ob zwei Wahlgänge erfolgen, wobei im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der zu wählenden Personen bestimmt wird. 3In diesen Fällen sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben, bis zur Zahl der in diesem Wahlgang zu wählenden Personen. 4Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los; auf die Stichwahl ist Absatz 3 Satz 3 anzuwenden. 5Findet die Wahl in zwei Wahlgängen statt, sind im Fall der Stimmengleichheit im ersten Wahlgang abweichend von Satz 4 alle Personen mit gleicher Stimmenzahl gewählt, wenn damit nicht mehr als zwei Drittel der insgesamt zu Wählenden bestimmt werden; anderenfalls findet Satz 4 Anwendung.
(5) Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind in einem gesonderten Wahlgang zu wählen.
# § 16
Fragestunde
(1) Jedes Mitglied und jedes zu einer Tagung der Landessynode eingeladene stellvertretende Mitglied der Landessynode ist berechtigt, im Rahmen der Fragestunde Fragen an die Kirchenleitung zu richten.
(2) 1Die Fragen müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung bei der oder dem Präses eingegangen sein. 2Die oder der Präses lässt die Fragen an die Synodalen verteilen.
(3) Die Kirchenleitung beantwortet die Fragen durch eines ihrer Mitglieder oder andere Beauftragte.
(4) 1Nach der Antwort ist der Fragestellerin oder dem Fragesteller Gelegenheit zu zwei Zusatzfragen zu geben. 2Danach sind zwei Zusatzfragen anderer Synodaler zugelassen. 3Eine Aussprache findet nicht statt.
# § 17
Eingaben
Eingaben an die Landessynode überweist die oder der Präses dem zuständigen Ständigen Ausschuss der Landessynode zur Behandlung.
# § 18
Niederschrift
(1) 1Die Verhandlungen der Landessynode werden auf Tonträger aufgenommen. 2Die Mitglieder können die Tonträger abhören.
(2) 1Über die Verhandlungen wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Anträge, die Beschlüsse und die Wahlergebnisse enthalten muss. 2Das Beschlussprotokoll ist von der oder dem Präses und einer oder einem mit der Schriftführung Beauftragten zu unterzeichnen und an alle Synodalen zu versenden. 3Anträge auf Änderung müssen schriftlich bis zum Beginn der Tagung gestellt werden, vor der das Beschlussprotokoll versandt worden ist. 4Über sie entscheidet das Präsidium.
# § 19
Bildung und Geschäftsordnung der Ausschüsse
(1) 1Die Landessynode bildet aus der Mitte ihrer ordentlichen Mitglieder Ständige Ausschüsse und wählt gemäß Artikel 77 Abs. 1 der Grundordnung deren Vorsitzende. 2Die Landessynode kann auch Tagungsausschüsse bilden. 3Einem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören.
(2) 1Die Ausschüsse werden von ihren Vorsitzenden eingeladen und geleitet. 2Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern stellvertretende Vorsitzende und regeln die Protokollführung; die Tagungsausschüsse wählen außerdem ihre Vorsitzenden. 3Für jede Vorlage ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter zu bestellen.
(3) 1Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Wird die Beschlussfähigkeit nicht in der Sitzung beanstandet, so kann der Mangel der Beschlussfähigkeit nur bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Sitzung des Ausschusses gerügt werden.
(4) 1Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. 3Im Übrigen regeln die Ausschüsse ihre Geschäftsordnung selbst. 4Sie können aus ihrer Mitte Unterausschüsse bilden.
(5) 1Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich, doch haben die Mitglieder der Landessynode Zutritt. 2Die Ausschüsse können Sachverständige und Gäste zu ihren Verhandlungen einladen.
(6) Der Schriftverkehr eines Ausschusses mit Stellen außerhalb der Landessynode ist über die Geschäftsstelle der Landessynode zu führen und bedarf des Einverständnisses der oder des Präses.
# § 20
Aufgaben der Ständigen Ausschüsse
(1) 1Die Ständigen Ausschüsse beraten Gegenstände, um deren Behandlung sie durch die Landessynode oder die Kirchenleitung gebeten werden. 2Darüber hinaus sind sie berechtigt, auch andere Gegenstände zu erörtern. 3Die Ausschüsse geben ihre Vorlagen an die Landessynode oder an die Kirchenleitung.
(2) 1Die Ständigen Ausschüsse können die Kirchenleitung bitten, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu Beratungen bestimmter Gegenstände in eine Ausschusssitzung zu entsenden. 2Sie können die Kirchenleitung bitten, Vertreterinnen und Vertreter der Ausschüsse zu hören.
(3) Das Konsistorium unterstützt die Ausschüsse bei ihrer Arbeit und unterrichtet sie über wichtige Planungen und Entwicklungen.
(4) 1Über die Sitzungen der Ständigen Ausschüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 2Die Vorsitzenden der Ständigen Ausschüsse, die oder der Präses der Landessynode, die Kirchenleitung und das Konsistorium erhalten diese Niederschriften. 3Einwendungen gegen die Niederschrift können in der nächsten Sitzung von den Mitgliedern vorgebracht werden.
# § 21
Geschäftsstelle
(1) 1Die Geschäftsstelle der Landessynode erledigt die für ihre Vorbereitung und Durchführung der Tagungen erforderlichen Arbeiten und sorgt für die Zusammenstellung und Versendung der Tagungsniederschriften. 2Sie vermittelt den Geschäftsverkehr der oder des Präses und unterstützt die Arbeit der Ausschüsse.
(2) 1Die Geschäftsstelle ist vom Konsistorium unabhängig. 2Sie untersteht der oder dem Präses.
(3) 1Das Konsistorium sorgt für die erforderliche personelle und sachliche Ausstattung. 2Die oder der Präses wählt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus; wird die Zuständigkeit des Konsistoriums berührt, ist das Einvernehmen mit dem Konsistorium erforderlich.
# § 22
Kostenerstattung
Über die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten und Verdienstausfall trifft die Landessynode eine gesonderte Regelung.
# § 23
Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Entstehen über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall Zweifel, entscheidet das Präsidium.
(2) Soll von der Geschäftsordnung im Einzelfall abgewichen werden, so ist eine solche Abweichung nur zulässig, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, auf die Abweichung hingewiesen worden ist und nicht mehr als zwanzig Synodale widersprechen.