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Geltungszeitraum von: 19.05.2016

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung)

Vom 14. Dezember 2012 (KABl. 2013 S. 32),
geändert durch Rechtsverordnung vom 15. April 2016

(KABl. S. 75)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 14 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70) im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode die folgende Finanzverordnung erlassen:
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I. Grundsätze der Verteilung der Einnahmen

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§ 1
Anteilsrahmen

( 1 ) Die Höhe der Finanzanteile, nämlich der Anteile für Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Pfarrer, Gemeindepädagogen, Gemeindehelfer, Katecheten im Gemeindedienst, Diakone und andere Mitarbeiter im diakonischen, sozialen und pädagogischen Dienst, für Kirchenmusiker sowie Haus- und Kirchwarte (Personalkostenanteile), der Sachaufgaben sowie der Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise richtet sich nach einem auf der Gemeindegliederzahl beruhenden Schlüssel.
( 2 ) Der Finanzanteil für die Kirchengemeinden und -kreise berechnet sich zu 25 % entsprechend der Gemeindegliederzahl. Bei der Bemessung der weiteren 75 % findet ein Solidarausgleich zwischen Stadt und Land sowie in Abhängigkeit zum Anteil der Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (evangelischen Christen) an der Gesamtbevölkerung statt. Dabei können besondere Aufgaben einzelner Kirchengemeinden berücksichtigt werden.
( 3 ) Die 75 % des Finanzanteiles nach Absatz 2 Satz 2 werden nach folgenden Grundsätzen verteilt.
Je ein Finanzanteil wird gewährt für:
  1. Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem höheren Anteil evangelischer Christen
    an der Gesamtbevölkerung
    — für je 800 Gemeindeglieder,
  2. Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem niedrigeren Anteil evangelischer Christen
    an der Gesamtbevölkerung
    — für je 725 Gemeindeglieder,
  3. Kirchenkreise in den Sprengeln Görlitz und Potsdam
    — für je 500 bis 700 Gemeindeglieder in Abhängigkeit zum Vorhandensein von städtischen Zentren bzw. einer ländlichen Prägung,
  4. Anstaltsgemeinden und Reformierter Kirchenkreis
    — für je 500 Gemeindeglieder.
Die Zuordnung der Kirchenkreise im Einzelnen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil der Verordnung ist.
( 4 ) Die Zuordnung wird alle 5 Jahre überprüft.
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§ 2
Zuordnung der Finanzanteile

( 1 ) Die Höhe und Zuordnung der Finanzanteile in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden regelt die Kreissynode durch eine Finanzsatzung, die der Genehmigung des Konsistoriums bedarf. Dabei können für Personalausgaben im Sprengel Berlin höchstens
75 % und in den Sprengeln Görlitz und Potsdam bis zu 80 % der Finanzanteile vorgesehen werden. Die Kirchengemeinde oder der Pfarrsprengel erhält entsprechend der Gemeindegliederzahl 75 % des sich ergebenden Betrages. Für kreiskirchliche und übergemeindliche Planstellen sowie für Vertretungskosten und zum zwischengemeindlichen Ausgleich behält der Kirchenkreis 25 % der Personalkostenanteile.
( 2 ) Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, hinsichtlich der Baulast Vorsorge zu treffen, indem die Kreissynode einen entsprechenden Finanzanteil für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung festlegt. Die Kirchenkreise geben mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauausgaben nach einem auf die Baulast bezogenen Maßstab oder entsprechend der Gemeindegliederzahl an die Kirchengemeinden weiter. Näheres wird in der Finanzsatzung geregelt. Den verbleibenden Betrag verwendet der Kirchenkreis für Bauaufgaben und zur baulichen Unterhaltung, insbesondere zur Vorsorge hinsichtlich der bestehenden Baulast.
( 3 ) Darüber hinaus legt die Kreissynode einen entsprechenden Finanzanteil für Sachausgaben fest. Die Kirchenkreise geben mindestens 60 % der Anteile für Sachausgaben an die Kirchengemeinden weiter. Die Festlegung eines geringeren Anteils bedarf der Zustimmung der Gemeindekirchenräte. Den verbleibenden Betrag verwendet der Kirchenkreis für übergemeindliche Aktivitäten und Projekte sowie für den zwischengemeindlichen Ausgleich und seinen eigenen Bereich.
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§ 3
Finanzausgleich

( 1 ) Die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise aus dem Allgemeinen Vermögen (Kirchenvermögen und Pfarrvermögen), die für den Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises und zwischen den Kirchenkreisen für Aufgaben zur Erfüllung des kirchlichen Auftrages in Anspruch genommen werden, werden alle fünf Jahre vom Konsistorium überprüft.
( 2 ) Bei der Bemessung des Finanzausgleichs zwischen den Kirchengemeinden soll bei der Zuweisung einer Dienstwohnung der zuweisenden Kirchengemeinde für die damit verbundene Baulast ein Ausgleich gewährt werden. Der gewährte Betrag ist für den Unterhalt und die Sicherung der Pfarrdienstwohnung zu verwenden.
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§ 4
Anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise

Folgende Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise unterliegen dem Finanzausgleich:
  1. Pachten (abzüglich der Fixkosten, nämlich Beiträge zu Boden- und Wasserverbänden, Grundsteuern, Gebühren für Straßenreinigung und Niederschlagswasser sowie Kostenbeiträge des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes für die Grundstücksverwaltung),
  2. Mieten (abzüglich pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit oder Gebäude Kosten der laufenden Instandhaltung, Verwaltungskosten, Aufwendungen für die Bedienung von Darlehen, Zuführung zur Substanzerhaltungsrücklage),
  3. pauschalisierte Zinserträge des Allgemeinen Vermögens in Höhe von 2,0 % (ehemals Allgemeines Kirchenvermögen, Pfarrvermögen, Küstereivermögen, Ersatzvermögen, Einmalentschädigungen aus Erbbaurechtsverträgen, Erbschaften ohne Zweckbestimmung),
  4. wiederkehrende Zahlungen von Vertragspartnern der Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie
  5. sonstige Erträge, insbesondere einmalige und wiederkehrende Entgelte aus Gestattungsverträgen für Solar- und Windenergie- sowie Mobilfunkanlagen, ausgenommen einmalige Entgelte für die Bestellung von Leitungsrechten.
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§ 5
Finanzausgleich innerhalb eines Kirchenkreises

( 1 ) Dem Finanzausgleich innerhalb eines Kirchenkreises unterliegen die tatsächlichen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises jeweils bis zu einer Höhe von 50.000,00 € zu 30% und ein diese Summe übersteigender Betrag zu 60 %. Sie sind in den Finanzausgleich des Kirchenkreises einzubeziehen.
( 2 ) Die Kreissynode kann von den vorstehenden Bestimmungen zugunsten der Kirchengemeinden in der Finanzsatzung abweichende Regelungen treffen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen gedeckt ist.
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§ 6
Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen

( 1 ) Der Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 1.100.000 € geht von den eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises gemäß § 4 aus.
( 2 ) Das Gesamtvolumen gemäß Absatz 1 wird um einen Teilbetrag in Höhe von
36.000 € jährlich für die in Absatz 3 b) genannten Anstalts- und Personalgemeinden sowie Kirchengemeinden mit besonderer Aufgabenstellung verringert. Bemessungsgrundlage für die Verteilung sind die Gemeindeglieder- und Einwohnerzahlen des Kirchenkreises jeweils zu 40 % sowie die Anzahl der Kirchengebäude des Kirchenkreises zu 20 %.
( 3 ) Folgende jährliche feste Finanzausgleichsbeträge zwischen den Kirchenkreisen werden bis zur Überprüfung nach § 3 Abs. 1 festgesetzt:
  1. Einzahlende Kirchenkreise:
    An Oder und Spree 14.460 €, Barnim 216.130 €, Falkensee 26.600 €, Fürstenwalde-Strausberg 800 €, Lichtenberg-Oberspree 48.390 €, Nauen-Rathenow 5.100 €, Neukölln 249.540 €, Berlin Nord-Ost 76.050 €, Potsdam 37.520 €, Spandau 88.180 €, Teltow-Zehlendorf 3.510 €, Uckermark 48.010 € und Zossen-Fläming 203.620 €.
  2. Empfangende Körperschaften:
    Berlin-Charlottenburg 87.190 €, Cottbus 77.250 €, Havelberg-Pritzwalk 11.440 €, Hoyerswerda 42.290 €, Kyritz-Wusterhausen 6.730 €, Mittelmark-Brandenburg 19.410 €, Niederlausitz 97.900 €, Niederschlesische Oberlausitz 75.040 €, Oberes Havelland 12.210 €, Oderbruch 12.810 €, Perleberg-Wittenberge 30.980 €, Reinickendorf 20.870 €, Berlin-Schöneberg 77.850 €, Senftenberg-Spremberg 40.440 €, Berlin Stadtmitte 118.640 €, Steglitz 68.440 €, Tempelhof 99.520 €, Wilmersdorf 80.800 €, Wittstock-Ruppin 2.100 € und die Anstalts- und Personalgemeinden Berliner Domgemeinde 3.700 €, Hoffbauer-Stiftung 300 €, Lazarus 900 €, Lobetal 2.500 € und Diakonissenhaus Teltow 600 € sowie die Kirchengemeinden mit besonderer Aufgabenstellung für folgende Kirchen: Dom Brandenburg 4.000 €, Dom Fürstenwalde 4.000 €, Gertraud-Marien-Kirche Frankfurt/Oder 4.000 €, Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche 4.000 €, Oberkirche St. Nikolai/Cottbus 4.000 €, St. Marien-Kirche Berlin 4.000 €, Peterskirche Görlitz 4.000 €.
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§ 7
Anrechnungsfreie Einnahmen

( 1 ) Nicht anzurechnen sind insbesondere:
  1. Einnahmen aus dem Gemeindekirchgeld,
  2. zweckbezogene Einnahmen und freiwillige Gaben einschließlich ihrer Erträge,
  3. Erträge aus sonstigem Zweckvermögen, Sonder- und Treuhandvermögen,
  4. Zinserträge der Rücklagen und
  5. Zinserträge des Kassenbestandes, die den Rechtsträgern zuzuordnen sind.
( 2 ) Freiwillige Gaben sind Zuwendungen, die ohne Rechtsverpflichtung geleistet werden und bei denen ein Verwendungszweck durch die Gebenden (Einzelgaben, Einzelspenden, Opfer) oder durch den Sammelzweck (Kollekten, Sammlungen, Sammelopfer) bestimmt ist.
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§ 8
Verwendung der Einnahmen, die den Kirchengemeinden
und Kirchenkreisen verbleiben

( 1 ) Die den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nach §§ 6 und 7 verbleibenden Einnahmen einschließlich der Mittel aus dem Finanzausgleich werden bei Kirchenkreisen, die über keinen genehmigten Stellenplan nach § 8 Finanzgesetz verfügen, zur Finanzierung der Ist-Personalkosten der jeweiligen Körperschaften herangezogen.
( 2 ) Mindestens 15 % der im Kirchenkreis nach dem Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen verbleibenden Mittel werden der Substanzerhaltungsrücklage im Kirchenkreis zugeführt. Mit der Substanzerhaltungsrücklage des Kirchenkreises wird die Bauunterhaltung von Gebäuden von Kirchengemeinden und des Kirchenkreises unterstützt.
( 3 ) Das Konsistorium kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss abweichende Regelungen treffen. Personalkostenverpflichtungen dürfen nur eingegangen werden, wenn ihre Erfüllung nach Maßgabe des § 10 Finanzgesetz abgesichert ist.
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§ 9
Verwendung nicht ausgegebener Finanzanteile

( 1 ) Nicht ausgegebene Personalkostenanteile werden den Personalkostenrücklagen zugeführt. Für den Fall, dass die Rücklagen, die nach § 10 Abs. 2 Finanzgesetz geforderte Höhe erreicht haben und die Mittel nicht als Überschuss zur Deckung des übernächsten Haushalts oder zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklagen benötigt werden, können diese für Sachkosten oder für Bauausgaben und Bauunterhaltung verwendet werden.
( 2 ) Nicht ausgegebene Sachmittel können, soweit sie nicht zur Deckung der Ist-Personalkosten erforderlich sind oder als Überschuss zur Deckung des übernächsten Haushalts oder zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklagen benötigt oder zweckbestimmten Rücklagen zugeführt werden, für Bauaufgaben und Bauunterhaltung verwendet werden. Ihre Verwendung für Honorarkosten, geringfügige Beschäftigungen, Aushilfstätigkeiten und befristete Arbeitsverträge für besondere Projekte ist zulässig, wenn dadurch keine Festanstellungsansprüche entstehen.
( 3 ) Nicht ausgegebene Baumittel sind der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen. Wenn die vorgeschriebene Höhe der Substanzerhaltungsrücklage erreicht ist, können sie zur Deckung der Ist-Personalkosten verwendet werden.
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II. Stellenplanung und -besetzung

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§ 10
Kreiskirchliche Stellenpläne

( 1 ) Für den Fall, dass ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt wird, kann in der Finanzsatzung bestimmt werden, dass die Zuordnung der Personalkostenanteile zu den einzelnen Kirchengemeinden unterbleibt.
( 2 ) Bei der Aufstellung des Stellenplanes ist im Maß der Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass auch für den Dienst an Kindern und Jugendlichen, den kirchenmusikalischen sowie den diakonisch-sozialpädagogischen Dienst Stellen vorhanden sind.
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§ 11
Stellen bzw. Stellenanteile für die Leitung des Kirchenkreises

Für die Leitung im Kirchenkreis (Amt einer Superintendentin oder eines Superintendenten oder für die kollegiale Leitungsform) sind Stellenanteile von mindestens 75 % auszuweisen.
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§ 12
Personalkostengrenze

( 1 ) Bei der Personalkostengrenze können Mittel aus dem Finanzausgleich nach § 6
Abs. 2 nur für den Zeitraum bis zur nächsten Überprüfung nach § 3 Abs. 1 herangezogen werden.
( 2 ) Bei der Personalkostengrenze für die Ist-Stellen können auch die Erträge der Rücklage nach § 10 Abs. 2 Finanzgesetz herangezogen werden.
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III. Berechnung, Verfahren, In-Kraft-Treten

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§ 13
Ausschuss zur Regelung von Einzelfällen

Die Amtszeit des Ausschusses richtet sich nach der Amtszeit der Kirchenleitung. Die Mitglieder bleiben bis zur Neukonstituierung im Amt.
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§ 14
Feststellung der Gemeindegliederzahlen

Stichtag für die maßgeblichen Gemeindegliederzahlen ist der 31. Dezember des vorangegangenen Haushaltsjahres. Die Zahlen werden vom Konsistorium verbindlich festgestellt.
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§ 15
Verfahren

( 1 ) Bei ab dem 1. Januar 2014 eintretenden Änderungen der Kirchenkreisgrenzen gelten für den neuen Kirchenkreis bis zur Überprüfung nach § 3 Abs. 1 diejenigen Regeln, die vor der Veränderung für die Mehrheit der Gemeindeglieder galten. Die Kirchenleitung kann mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses Sonderregelungen hinsichtlich des Schlüssels treffen.
( 2 ) Das Konsistorium verrechnet die Finanzausgleichsbeträge zwischen den Kirchenkreisen gemäß § 6 Abs. 2 mit den Überweisungsbeträgen der Finanzanteile.
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§ 16
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzverordnung) vom 25. Mai 2007 (KABl.
S. 82)
außer Kraft.
( 2 ) Bis zum Erlass einer Finanzsatzung durch die Kreissynode gelten für die Zuordnung der Finanzanteile nach § 2 die bisherigen Vorschriften.
( 3 ) Abweichend von § 14 Satz 1 ist im Haushaltsjahr 2015 der Stichtag für die maßgeblichen Gemeindegliederzahlen der 31. Oktober 2015.
Anlage
Zuordnung der Kirchenkreise nach § 1 Abs. 3
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Anlage zu § 1 Abs. 3 Finanzverordnung
(vorbehaltlich einer Ausnahmeregelung gem. § 15 Abs. 1)

  1. Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem höheren Anteil evangelischer Christen an der Gesamtbevölkerung
    Gemeindegliederschlüssel 800:
    Berlin-Charlottenburg
    Steglitz
    Berlin-Schöneberg
    Teltow-Zehlendorf
    Neukölln
    Tempelhof
    Reinickendorf
    Wilmersdorf
    Spandau
  2. Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem niedrigeren Anteil evangelischer Christen an der Gesamtbevölkerung
    Gemeindegliederschlüssel 725:
    Berlin Stadtmitte
    Berlin Nord-Ost
    Lichtenberg-Oberspree
  3. Kirchenkreise in den Sprengeln Görlitz und Potsdam
    Gemeindegliederschlüssel 700:
    Potsdam
    Gemeindegliederschlüssel 675:
    Cottbus
    Gemeindegliederschlüssel 600:
    Barnim
    Falkensee
    Fürstenwalde-Strausberg
    Hoyerswerda
    Nauen-Rathenow
    Niederschlesische Oberlausitz
    Senftenberg-Spremberg
    Gemeindegliederschlüssel 550:
    An Oder und Spree
    Niederlausitz
    Zossen-Fläming
    Gemeindegliederschlüssel 500:
    Havelberg-Pritzwalk
    Kyritz-Wusterhausen
    Mittelmark-Brandenburg
    Oderbruch
    Oberes Havelland
    Perleberg-Wittenberge
    Uckermark
    Wittstock-Ruppin
  4. Anstaltsgemeinden und Reformierter Kirchenkreis
    Gemeindegliederschlüssel 500:
    Reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg
    Berliner Domgemeinde
    Hoffbauer-Stiftung
    Lazarus
    Lobetal
    Luise-Henrietten-Stift
    Diakonissenhaus Frankfurt/Oder
    Diakonissenhaus Teltow
    Oberlinhaus Potsdam