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Geltungszeitraum von: 01.01.2014

Geltungszeitraum bis: 31.12.2017

Rechtsverordnung über die Geltung des MVG-Anwendungsgesetzes für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.

Vom 13. Dezember 2013

(KABl. 2014 S. 4)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von § 16 MVG-Anwendungsgesetz im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. folgende Rechtsverordnung erlassen:
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Artikel 1

Das Kirchengesetz über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 6. November 1992 in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (MVG-Anwendungsgesetz – MVG-AG) vom 16. April 2010 (KABl. S. 108), geändert durch Kirchengesetz vom 20. April 2013 (KABl. S. 86), gilt für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
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§ 1
(zu §§ 10, 11 und 23 MVG.EKD)

(1) 1Mitglieder einer Mitarbeitervertretung müssen grundsätzlich Mitglied einer Kirche sein, die Mitglied im Ökumenischen Rat Berlin-Brandenburg oder einer Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in einer anderen Gliedkirche oder einem anderen Bundesland ist. 2Wenn die Verhältnisse eines Trägers oder einer Einrichtung es erfordern, kann hiervon auf Antrag des Trägers im Einzelfall abgewichen werden. 3In diesem Fall ist bei der Wahl zur Mitarbeitervertretung (§ 11 MVG.EKD) sicherzustellen, dass die Mitarbeitervertretung zu mehr als der Hälfte aus Mitgliedern besteht, die die Voraussetzung von Satz 1 erfüllen. 4Die Einzelheiten des Verfahrens und der Wahl regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes.
(2) Der oder die Vorsitzende der Mitarbeitervertretung (§ 23 MVG.EKD) muss Mitglied einer Kirche nach Absatz 1 sein.
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§ 2
(zu §§ 54, 55 MVG.EKD)

1Die Mitarbeitervertretungen des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und seiner Einrichtungen sowie seiner Mitglieder und deren Einrichtungen bilden eine Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen). 2Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben des Gesamtausschusses gemäß § 55 MVG.EKD wahr. 3Das Nähere regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes.
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§ 3
(zu §§ 56, 57, 58, 59, 60 und 61 MVG. EKD)

1Für das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz mit seinen Einrichtungen sowie seine Mitglieder und deren Einrichtungen wird ein Kirchengericht mit der Bezeichnung „Schiedsstelle“ eingerichtet. 2Das Nähere zur Besetzung der Schiedsstelle und zum Verfahren vor der Schiedsstelle regelt das zuständige Organ des Diakonischen Werkes in einer Schiedsstellenordnung.
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Artikel 2
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

(1) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Bis zu einer Neureglung bleibt die bei In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung auf Grundlage der Schiedsstellenordnung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 8. Juni 2005 bestehende Schiedsstelle in ihrer bisherigen Besetzung als Kirchengericht gemäß Artikel 1 § 2 dieser Rechtsverordnung bestehen.

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