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Geltungszeitraum von: 24.12.1981
Geltungszeitraum bis: 31.01.2018
Rechtsverordnung für das Ausscheiden und Vernichten wertlosen Schriftguts (Kassationsordnung)
Vom 20. Oktober 1981
(KABl. S. 156)
#Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) hat aufgrund des § 5 Absatz 1 des Kirchengesetzes über das Archivwesen vom 15. November 1980 (KABl. S. 156) folgende Rechtsverordnung erlassen:
###§ 1
1 Diese Verordnung betrifft das Schriftgut der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) einschließlich ihrer Kirchengemeinden und ihrer Kirchenkreise sowie ihrer sonstigen Körperschaften und ihrer Werke ab 1. Januar 1946. 2 Älteres Schriftgut darf nur mit Zustimmung des Konsistoriums vernichtet werden.
#§ 2
Als archivwürdig dauernd aufzubewahren ist alles Schriftgut, dessen Inhalt von besonderer kirchlicher, geschichtlicher, rechtlicher, wirtschaftlicher, bautechnischer oder statistischer Bedeutung ist.
#§ 3
(
1
)
1 Das nicht nach dem Grundsatz des § 2 dauernd aufzubewahrende Schriftgut ist nur nach dem in der Anlage 1 beigefügten Plan auszuwählen, auszuscheiden und zu vernichten. 2 Nicht in der Anlage 1 genanntes Schriftgut darf nur mit Zustimmung des Konsistoriums vernichtet werden.
(
2
)
1 Das ausgeschiedene Schriftgut darf nicht in die Hand Unbefugter gelangen. 2 Es ist entweder zu verbrennen oder in anderer Weise zu vernichten. 3 Wird das ausgeschiedene Schriftgut mit dem Ziel der Vernichtung als Stampfgut veräußert, ist mit dem Erwerber des Stampfguts ein Vertrag nach dem in der Anlage 2 beigefügten Muster zu schließen.
#§ 4
(
1
)
Hinsichtlich des Schriftgutes, das bei Anwendung von EDV-Verfahren entsteht, ergehen besondere Verwaltungsvorschriften.
(
2
)
1 Die Bestimmungen der Ordnung für das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) vom 4. Dezember 1976 bleiben unberührt. 2 Alle übrigen Bestimmungen, die den Gegenstand dieser Kassationsordnung bisher geregelt haben, treten außer Kraft.
#Anlage
Anlage 1
Es sind auszuscheiden | Vorbedingungen | Ausnahmen |
1. Sofort | ||
Mahnschreiben | Nach Erledigung der angemahnten Angelegenheit | |
Nicht mehr benötigtes Verteilmaterial | Ein Exemplar ist aufzubewahren bei voraussichtlicher allgemeinkirchlicher oder geschichtlicher Bedeutung | |
Einladungen | Unterzeichnung der Niederschrift über die Veranstaltung, sofern eine Niederschrift gefertigt werden muss | Einladungen, sofern das Verhältnis zum Einladenden von besonderer Bedeutung ist |
Umzugsmeldungen von Gemeindegliedern | Nach Eintragung in die Kartei bzw. Liste der Gemeindeglieder | |
Anträge auf Umgemeindungen | Nach Eintrag in die Kartei bzw. Liste der Gemeindeglieder | |
Schriftwechsel über Ausstellung einzelner pfarramtlicher Zeugnisse | Nach Erledigung | |
Schriftwechsel über Urlaubs- und kurzfristige Krankheitsvertretungen | Nach Abschluss der Angelegenheit | |
2. Nach Ablauf von 2 Jahren | ||
Rundschreiben kirchlicher Werke, Einrichtungen und Vereine | Nach Abschluss der Angelegenheit | |
An- und Abmeldungen zum Kindergarten, zum Miniclub, zu kirchlichen Vereinen usw. | Die Frist beginnt mit dem Ausscheiden | |
Überweisungen zum Konfirmandenunterricht | ||
Dimissorialien | ||
Schriftwechsel über abgeschlossene diakonische Betreuungsfälle | ||
Schriftwechsel über Ausstellung einzelner Kirchenbuchauszüge oder -abschriften | ||
Schriftwechsel über die Vorbereitung von Visitationen, Synoden, Bibelwochen, Konferenzen und Tagungen | Schriftwechsel oder Berichte, die über die Veranstaltung selbst Auskunft geben | |
Urlaubsgesuche, Gesuche um Dienstbefreiung und Krankmeldungen | ||
Fahrtenbücher für Dienstkraftfahrzeuge | Die Frist beginnt mit Abschluss der Rechnungsprüfung | |
3. Nach Ablauf von 5 Jahren | ||
Niederschriften über Wahlhandlungen, Wahlergebnisse, Einführung der Kirchenältesten und Vorgänge über Wahleinsprüche | Die Frist beginnt mit Ablauf der Anfechtungsfrist bzw. Abschluss der Anfechtungs- oder Klageverfahren | Eine Liste der Kandidaten ist aufzubewahren |
Listen von kirchlichen Sammlungen | Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sammlung beendet ist | |
4. Nach Ablauf von 10 Jahren | ||
Beschlussbücher und Niederschriften über die Verhandlungen der Provinzialsynode | Gilt nicht für den Bereich des Büros der Provinzialsynode und des Konsistoriums | |
Bescheinigungen für die Patenschaft | ||
Bewerbungsschreiben, sofern der Bewerber nicht eingestellt worden ist | ||
Wählerlisten | ||
5. Nach Ablauf von 20 Jahren | ||
Entwürfe zur Genehmigung von Grabsteinen | ||
Schriftwechsel über Trauungen geschiedener Personen | ||
Dienstordnungen und Richtlinien für den Dienst der Mitarbeiter | Die Frist beginnt mit dem Außerkrafttreten der Bestimmung |
6. Übergangsbestimmungen
1 Die folgenden Unterlagen sind bis zum vollständigen Aufbau der zentralen Gemeindegliederdatei aufzubewahren. 2 Von diesem Zeitpunkt an können sie nach je zwei Jahren vernichtet werden:
Anmeldeformulare für Taufen, Trauungen, Bestattungen sowie für den Konfirmandenunterricht, Anzeigen zum Eintrag ohne Nummer in die Kirchenbücher,
Standesamtliche Mitteilungen über Geburten, Eheschließungen, Todesfälle, gerichtliche Mitteilungen über Kirchenaustritte, Vaterschaftsanerkennung,
Namensänderung
Legitimation
Namenserteilung an ein nichteheliches Kind.
#Standesamtliche Mitteilungen über Geburten, Eheschließungen, Todesfälle, gerichtliche Mitteilungen über Kirchenaustritte, Vaterschaftsanerkennung,
Namensänderung
Legitimation
Namenserteilung an ein nichteheliches Kind.
Anlage 2
Vertrag über Stampfgut
Die Firma
verpflichtet sich,
- die ihr von
übergebenen Akten und sonstigen Papiere im Gewicht von
selber einzustampfen, - niemandem die Durchsicht der Akten und sonstigen Papiere oder das Anfertigen von Kopien zu gestatten, auch an niemanden Teile der Akten oder sonstigen Papiere abzugeben,
- den Vollzug des Einstampfens der in Ziffer 1 genannten Stelle mitzuteilen,
- für die Stampfmasse den Betrag von € zu entrichten.
Bis zum Vollzug des Einstampfens bleibt der/dem das Eigentum an den Akten und sonstigen Papieren vorbehalten.
Die Firma
trägt alle Folgen, die aus einer Verletzung der unter Ziffer 2 getroffenen Vereinbarungen – insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes – entstehen.
trägt alle Folgen, die aus einer Verletzung der unter Ziffer 2 getroffenen Vereinbarungen – insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes – entstehen.
Berlin, den