.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Anlage 1
Muster – Friedhofssatzung
I.
##§ 1
§ 2
§ 3
II.
##§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
III.
##§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
IV.
##§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
V.
##§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
VI.
##§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
VII.
##§ 37
§ 38
VIII.
##§ 39
§ 40
§ 41
Anlage zur Musterfriedhofssatzung – Grabstätten
1.
#2.
3.
4.
5.
Anlage 2
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
Geltungszeitraum von: 31.08.1998
Geltungszeitraum bis: 31.12.2003
Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz über die kirchlichen Friedhöfe
Vom 26. April 1998
(ABl.-EKsOL 2/1998 S. 1)
Kirchengesetz über die kirchlichen Friedhöfe
Die Provinzialsynode der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz hat gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Kirchenordnung vom 14. November 1951 das folgende Kirchengesetz über die kirchlichen Friedhöfe (Friedhofsgesetz) erlassen:
#Präambel
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet.
Kirchliche Friedhöfe dienen der Religionsausübung und sind Stätten der Verkündigung.
Die Kirche bekennt, dass der Tod das Gericht über alles irdische Wesen ist und Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat. Sie gedenkt der Entschlafenen und befiehlt sie der Gnade Gottes. Sie ruft die Lebenden zum Heil in Christus.
Der kirchliche Friedhof ist eine Stätte der Erinnerung und des Gedenkens an die Verstorbenen und an den eigenen Tod.
###§ 1
Rechtsstellung kirchlicher Friedhöfe
(1) 1 Die in Trägerschaft der Kirchengemeinden stehenden Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen mit dem Charakter einer nicht selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.
2 Bei kirchlichen Friedhöfen besteht Bestattungszwang, soweit am selben Ort kein anderer zur Aufnahme verpflichteter Friedhof vorhanden ist (Monopolfriedhof).
3 Werden Auswärtige oder Nichtkirchliche auf kirchlichen Friedhöfen bestattet, sind sie hinsichtlich der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses Ortsansässigen und Kirchenmitgliedern gleichzustellen.
(2) Kirchliche Friedhöfe genießen den besonderen staatlichen Schutz der verfassungsrechtlichen Ordnung.
(3) Die Rechtsaufsicht über die für die Friedhöfe zuständigen Kirchengemeinden, im nachfolgenden Friedhofsträger genannt, führt das Konsistorium der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz.
#§ 2
Zweckbestimmung
Die kirchlichen Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Gemeindemitglieder im Bereich der zuständigen Kirchengemeinde waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder durch sonstige rechtliche Regelungen diesen gleichzustellen sind.
#§ 3
Friedhofsverwaltung
(1) 1 Die Verwaltung der kirchlichen Friedhöfe unterliegt dem jeweils zuständigen Gemeindekirchenrat im Rahmen der kirchlichen und staatlichen Bestimmungen. 2 Besteht für die Verwaltung der Friedhöfe eine gemeindeübergreifende Verwaltungsstelle, so sollte der Gemeindekirchenrat die Verwaltung des Friedhofs dieser Stelle auftragsweise übertragen.
(2) 1 Benachbarte Kirchengemeinden mit jeweils eigenen Friedhöfen können zur zweckmäßigen Erledigung einen gemeinsamen Friedhofsausschuss berufen. 2 Die Verantwortlichkeit des jeweiligen Gemeindekirchenrates als Friedhofsträger bleibt unberührt.
(3) Für Friedhöfe sind folgende Verzeichnisse zu führen:
- Gesamtplan,
- Belegungsplan,
- topographisches Grabregister mit Angabe über Nutzungszeit, Nutzungsberechtigten, Bestattungen, Bezeichnung, Größe und Lage der Grabstätten,
- chronologisches Bestattungsregister.
(4) Soweit vorstehende Verzeichnisse noch nicht vorliegen, sind diese von den Friedhofsträgern unverzüglich zu erstellen.
#§ 4
Friedhofshaushalt
(1) 1 Für die Verwaltung des Friedhofes und dessen Haushalts-, Kassen- und Wirtschaftsführung finden die Bestimmungen der Kirchenordnung und insbesondere die Kirchliche Verwaltungsordnung in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 2 Der Friedhof wird als Sonderhaushalt geführt. 3 Sein Vermögen ist getrennt nachzuweisen.
(2) 1 Sämtliche durch die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofes entstehenden Kosten und Aufwendungen sind durch Gebühren und sonstige Einnahmen zu decken (Kostendeckungsprinzip). 2 Dabei sind Kostenberechnungen anzustellen, Abschreibungen und Zinsen für Anlagekapital zu berücksichtigen. 3 Allgemeine Kirchensteuermittel oder sonstiges Vermögen des Friedhofsträgers sind nur in Form von inneren Darlehen für die Einrichtung und Unterhaltung des Friedhofes in Anspruch zu nehmen. 4 Innere Darlehen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(3) Für den Friedhof können Zweck- und Ausgleichsrücklagen, insbesondere für die Instandhaltung seiner baulichen Anlagen, gebildet werden.
(4) 1 Durch Grabpflegeverträge gebundenes Vermögen ist getrennt vom sonstigen Friedhofsvermögen zu verwalten. 2 Es ist einzeln nachzuweisen und im Vermögens- und Schuldverzeichnis des Friedhofsträgers auszuweisen. 3 Es darf nicht für innere Darlehen verwendet werden.
(5) Ein Überschuss (Bestand) aufgrund der Jahresrechnung für den Bereich des kirchlichen Friedhofs ist zur Bildung von Ausgleichsrücklagen oder zur zusätzlichen Schuldentilgung zu verwenden.
(6) Öffentliche Zuschüsse für die Unterhaltung von Friedhöfen sollen ausgeschöpft werden.
(7) Für den Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung kann das Konsistorium verbindliche Weisungen erteilen.
#§ 5
Friedhofssatzung
(1) Der Friedhofsträger hat eine Friedhofssatzung, in der die Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Friedhofsbenutzer und dem Friedhofsträger geregelt ist, zu beschließen.
(2) 1 Für die Erstellung einer Friedhofssatzung ist das in Anlage 1 beigefügte Muster der Friedhofssatzung zugrunde zu legen. 2 Abweichungen von der Mustersatzung sollen nur wegen besonderer örtlicher Erfordernisse vorgenommen werden.
(3) Die Friedhofssatzung sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium und der Veröffentlichung.
(4) 1 Der Friedhofsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen der Friedhofssatzung eingehalten werden. 2 Bei dem Erwerb der Nutzungsrechte sind die Friedhofsbenutzer über die Nutzungsmöglichkeit, die gärtnerische Gestaltung und die Grabmalgestaltung zu beraten.
(5) Auf die in der Friedhofssatzung enthaltenen Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof sowie auf zusätzliche Regelungen hat der Friedhofsträger an geeigneter Stelle auf dem Friedhof hinzuweisen.
#§ 6
Friedhofsgebührenordnung
(1) Für jeden kirchlichen Friedhof ist vom Friedhofsträger eine Friedhofsgebührenordnung für die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung zu erlassen.
(2) 1 Für die Erstellung einer Friedhofsgebührenordnung ist das in Anlage 2 beigefügte Muster zugrunde zu legen. 2 Abweichungen von der Mustergebührensatzung sollen nur wegen besonderer örtlicher Erfordernisse vorgenommen werden.
(3) Die Friedhofsgebührenordnung bedarf zu ihrer Gültigkeit des Beschlusses durch den Gemeindekirchenrat und der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde.
(4) Spätestens alle fünf Jahre ist die Friedhofsgebührenordnung zu überprüfen, erforderlichenfalls den veränderten Bedingungen anzupassen.
(5) Erreichen die Gebühren infolge des Kostendeckungsprinzips eine unvertretbare Höhe, ist ein Antrag auf Zuschuss bei der Kommunalgemeinde zu stellen.
#§ 7
Gebührenfestsetzung und -verjährung
(1) Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) 1 Die Gebührenfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2 Diese beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist.
(3) 1 Festgesetzte Gebühren verjähren nach fünf Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr fällig geworden ist.
(4) Rückständige Gebühren werden im Wege der Vollstreckungshilfe von den durch den Freistaat Sachsen und das Land Brandenburg dazu bestimmten Vollstreckungsbehörden beigetrieben (Staatskirchenvertrag).
#§ 8
Bekanntmachung
(1) Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührenordnungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind rechtswirksam bekannt zu machen.
(2) 1 Die Bekanntmachung geschieht in der ortsüblichen Weise. 2 Die Form wird durch die Größe der Gemeinde beziehungsweise des Friedhofs und die örtlichen Verhältnisse bestimmt.
(3) 1 Grundsätzlich soll die Friedhofssatzung und -gebührenordnung im vollständigen Wortlaut in der örtlichen Presse oder einem kommunalen beziehungsweise staatlichen Verkündungsblatt veröffentlicht werden. 2 Wenn bei einem kleinen Friedhof die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Textes nicht vertreten werden können, ist die vollständige Friedhofssatzung beziehungsweise Friedhofsgebührenordnung durch Aushang in einem jederzeit allgemein zugänglichen Schaukasten der Kirchengemeinde oder der Kommunalgemeinde bekanntzumachen. 3 Die Dauer des Aushangs muss mindestens einen Monat betragen. 4 Hierbei werden der Tag des Beginns des Aushangs und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet. 5 Der Ort und die Dauer des Aushangs sind vorher in der örtlichen Presse bekanntzumachen.
(4) Ein Belegexemplar der Veröffentlichung ist zu den Friedhofsakten zu nehmen.
(5) Die Satzungen beziehungsweise Ordnungen treten in Kraft:
- bei vollständiger Veröffentlichung in der Presse oder kommunalen beziehungsweise staatlichen Verkündigungsblättern am Tage nach der Veröffentlichung,
- bei Aushang am Tage nach Ablauf der Aushangfrist.
§ 9
Gewerbliche Arbeiten
(1) 1 Gewerbetreibende müssen für die Durchführung von gewerblichen Arbeiten auf dem kirchlichen Friedhof durch den Friedhofsträger zugelassen sein. 2 Die Tätigkeiten haben dem Friedhofszweck zu entsprechen.
(2) Weitere Grundsätze für die Zulassung einzelner Gewerbetreibender sind in der Friedhofssatzung zu regeln.
(3) 1 Die Arbeiten außerhalb der offiziellen Arbeitszeit der Friedhofsverwaltung durch den Gewerbetreibenden sind nicht statthaft. 2 Der Friedhofsträger kann Ausnahmen hiervon zulassen.
(4) 1 Vermittlungstätigkeiten für Gewerbetreibende sind den Friedhofsmitarbeitern nicht gestattet. 2 Sie sind bei der Einstellung auf das Verbot der Vermittlungstätigkeit hinzuweisen. 3 Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
(5) 1 Der Friedhofsträger kann bei Bedarf gewerbliche Arbeiten in eigener Regie durchführen. 2 Er kann sich die gärtnerische Anlage einzelner Grabstätten und bestimmter Grabfelder vorbehalten.
(6) 1 Mitarbeiter auf kirchlichen Friedhöfen dürfen diese gewerbliche Friedhofsarbeiten grundsätzlich nicht auf eigene Rechnung ausführen. 2 Diese soll nur für den Fall erteilt werden, dass am Ort kein geeigneter Gewerbebetrieb dafür vorhanden ist und der Mitarbeiter die Arbeit außerhalb seiner Arbeitszeit verrichtet. 3 Ausnahmen bedürfen in jedem Einzelfall der besonderen Genehmigung des Gemeindekirchenrates.
#§ 10
Verkehrssicherungspflicht
(1) 1 Die Verkehrssicherungspflicht auf dem Friedhof obliegt dem Friedhofsträger. 2 Zur Verkehrssicherungspflicht gehören insbesondere der verkehrssichere Zustand der Wege, der öffentlichen Verkehrsflächen, die Standfestigkeit der Bäume und die Standsicherheit der Grabmale.
(2) 1 Zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen und strafrechtlichen Folgen sind die Grabmale mindestens einmal jährlich nach der Frostperiode einer Überprüfung auf ihre Standsicherheit zu unterziehen (vgl. § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift 4.7 der Gartenbau-Berufsgenossenschaft). 2 Der verkehrssichere Zustand der Bäume ist einmal jährlich zu kontrollieren. 3 Das Ergebnis der Überprüfung ist schriftlich festzuhalten.
(3) 1 Bei festgestellten Mängeln auf Gräbern sind die Nutzungsberechtigten aufzufordern, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. 2 Der Friedhofsträger hat die Beseitigung der Mängel zu überprüfen. 3 Sind die Nutzungsberechtigten der Aufforderung zur Beseitigung der festgestellten Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, hat der Friedhofsträger durch geeignete Maßnahmen die Verkehrssicherheit herzustellen (zum Beispiel durch Niederlegen des Grabmals). 4 Die entstehenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(4) Bei akuter Verkehrsgefährdung hat der Friedhofsträger unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit niemand zu Schaden kommt – wie zum Beispiel Niederlegen von Grabsteinen und Sperrung von Wegen oder Gräbern.
#§ 11
Friedhofsbauten und bauliche Anlagen
(1) Bei der Errichtung von Friedhofsbauten wie zum Beispiel Kapelle, Feierhalle, Leichenhalle sind die gültigen kirchlichen und staatlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) 1 Bauliche Anlagen wie Grüfte (ausgemauerte Grabstätten, Grabgewölbe) und Grabgebäude (Mausoleen) dürfen nicht mehr errichtet werden. 2 Bestehende Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten in einem ordnungsgemäßen und den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechenden Zustand zu erhalten; erforderlichenfalls sind sie zu beseitigen.
(3) Friedhofsmauern sind in einem verkehrssicheren Zustand durch den Friedhofsträger zu halten.
#§ 12
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Eine Verpflichtung zur Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft, an denen ein dauerndes Ruherecht besteht, obliegt der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Gesetz über die Erhaltung der Gräber von Krieg und Gewaltherrschaft vom 21. Dezember 1992 BGBl. I S. 2145 und die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz in der Fassung vom 25. Juli 1979).
#§ 13
Anonyme Bestattungen
(1) Eine Anlegung von anonymen Grabfeldern bedarf der Beschlussfassung durch den Gemeindekirchenrat nach vorheriger Beratung durch die Kirchenaufsicht.
(2) 1 Bei anonymen Grabfeldern ist die Lage der einzelnen Urnen nicht kenntlich zu machen. 2 Damit sind spätere Umbettungen ausgeschlossen. 3 Grabmale werden nicht errichtet. 4 Kränze und Blumenschmuck dürfen nur an den vom Friedhofsträger vorbereiteten Stellen abgelegt werden.
#§ 14
Anlage, Erweiterung und Abgabe kirchlicher Friedhöfe
(1) 1 Kirchengemeinden sind berechtigt, kirchliche Friedhöfe anzulegen oder zu erweitern. 2 Die geltenden staatlichen Bestimmungen sind zu beachten.
3 Die Anlage, Abgabe und Erweiterung kirchlicher Friedhöfe bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
(2) Die Neuanlage eines kirchlichen Friedhofes kann nur erfolgen, wenn dies aufgrund örtlicher Gegebenheiten erforderlich ist und die finanziellen Grundlagen gesichert sind.
#§ 15
Schließung und Entwidmung
(1) 1 Der Friedhofsträger kann den Friedhof beziehungsweise Teile in begründeten Fällen schließen lassen.
2 Die Schließung kann insbesondere erfolgen, wenn:
- kein Platz für weitere Belegungen vorhanden ist,
- staatliche und kommunale Planung beziehungsweise die Gesundheitsbehörden die Schließung vorsehen,
- sich der Friedhof nicht mehr kostendeckend trägt.
3 Mit der Schließung erlischt das Recht auf Beisetzungen nach einem festgesetzten Zeitpunkt. 4 Die Schließung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Ist für einen geschlossenen Friedhof auch eine Aufhebung der Nutzungs- und Bestattungsrechte vor Ablauf der Ruhefristen erforderlich, so können Umbettungen in gleichwertige Grabstätten für die verbleibende Dauer des Nutzungsrechts angeordnet werden.
(3) Ein Friedhof darf nicht vor Ablauf der Ruhefristen entwidmet werden.
(4) Die Schließung des Friedhofes ist rechtzeitig öffentlich bekanntzumachen.
#§ 16
Umwelt- und Naturschutz
(1) Bei der Anlage und Unterhaltung von Friedhöfen sollen die Belange des Umwelt- und Naturschutzes in angemessener Weise berücksichtigt werden.
(2) 1 Die Friedhofsträger haben darauf hinzuwirken, dass auf die Verwendung von Kunststoffen verzichtet wird. 2 Entsprechende Bestimmungen dazu sind in der Friedhofssatzung zu regeln.
#§ 17
Rechtsbehelfe, Rechtsmittel
(1) Entscheidungen des Friedhofsträgers, die den Empfänger beschweren, wie zum Beispiel Ablehnung von Anträgen, Aufforderungen zu Gebührenzahlungen oder zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen, sind Verwaltungsakte und daher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(2) 1 Gegen Entscheidungen des Friedhofsträgers ist der Widerspruch zulässig. 2 Er ist innerhalb vier Wochen, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Hilft der Friedhofsträger dem Rechtsbehelf nicht ab, so entscheidet das Konsistorium durch Widerspruchsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung.
(4) 1 Gegen die Widerspruchsentscheidung kann Klage vor dem staatlichen Verwaltungsgericht erhoben werden. 2 Sie muss innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides gegen die Körperschaft erhoben werden, deren Behörde den Verwaltungsakt Erlassen hat.
(5) Ergänzend gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 18
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Friedhofsgesetz tritt mit Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
(2) Durchführungsbestimmungen erlässt das Konsistorium.
#Anlage 1
zum Friedhofsgesetz
Muster – Friedhofssatzung
der Evangelischen Kirche der schlesischen
Oberlausitz
Inhaltsübersicht
Präambel | |||
I. Allgemeine Bestimmungen | |||
Leitung, Zweckbestimmung und Verwaltung des Friedhofes | § | 1 | |
Schließung und Entwidmung | § | 2 | |
Umwelt- und Naturschutz | § | 3 | |
II. Ordnungsvorschriften | |||
Öffnungszeiten | § | 4 | |
Verhalten auf dem Friedhof | § | 5 | |
Gewerbliche Arbeiten | § | 6 | |
Gestaltung der Feiern | § | 7 | |
Glockengeläut | § | 8 | |
III. Nutzungsrechte und Ruhefristen | |||
Nutzungsrechte | § | 9 | |
Ruhefristen | § | 10 | |
Verlängerung | § | 11 | |
Erlöschen | § | 12 | |
IV. Grabstätten | |||
Allgemeines | § | 13 | |
Reihengrabstätten | § | 14 | |
Wahlgrabstätten | § | 15 | |
Erdbegräbnisse früheren Rechts | § | 16 | |
Grabgewölbe | § | 17 | |
Kriegsgräber | § | 18 | |
Schutz wertvoller Grabmale | § | 19 | |
V. Bestattungen | |||
Anmeldung und Zeitpunkt der Bestattung | § | 20 | |
Särge und Urnen | § | 21 | |
Ruhekammer | § | 22 | |
Kapelle | § | 23 | |
Ausheben der Gräber | § | 24 | |
Ausbettung und Umbettung | § | 25 | |
VI. Gestaltung der Grabstätten | |||
Grundsatz | § | 26 | |
Unterschiedliche Gestaltungsvorschriften | § | 27 | |
Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | § | 28 | |
Grabstellen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | § | 29 | |
Beginn der Pflege | § | 30 | |
Pflegepflicht | § | 31 | |
Ungepflegte Grabstätten | § | 32 | |
Grabmäler | § | 33 | |
Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen | § | 34 | |
Anlieferung von Grabmalen, Fundamentierung, Befestigung | § | 35 | |
Erhaltungspflicht | § | 36 | |
VII. Haushalt und Gebühren | |||
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit | § | 37 | |
Gebühren | § | 38 | |
VIII. Schlussvorschriften | |||
Alte Rechte | § | 39 | |
Haftungsausschluss | § | 40 | |
Inkrafttreten | § | 41 | |
Anlage:
Vorschlag für Gestaltungsvorschriften bei Friedhöfen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Vorschlag für Gestaltungsvorschriften bei Friedhöfen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Hinweis:
Die kursiv gedruckten Absätze können je nach örtlichen Gegebenheiten verändert werden.
#Die kursiv gedruckten Absätze können je nach örtlichen Gegebenheiten verändert werden.
Präambel
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem in der Verantwortung der christlichen Gemeinde Tote zur letzten Ruhe gebettet werden. Die Gemeinde gedenkt dort der Verstorbenen, erinnert die Menschen an das eigene Sterben und verkündigt in besonderer Weise, dass Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat. Aus diesem Glauben erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem kirchlichen Friedhof Richtung und Weisung.
#I.
Allgemeine Bestimmungen
##§ 1
Leitung, Zweckbestimmung und Verwaltung des Friedhofes
(1) Der/die Friedhof/Friedhöfe in steht/stehen im Eigentum Träger ist die Evangelische Kirchengemeinde
(2) 1 Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer nichtrechtsfähigen Anstalt öffentlichen Rechts. 2 Er dient der Bestattung.
(3) Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat.
(4) 1 Die Rechtsaufsicht über den Friedhofsträger führt das Konsistorium. 2 Es entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Friedhofsträgers in Friedhofsangelegenheiten.
#§ 2
Schließung und Entwidmung
(1) 1 Der Friedhofsträger kann für den Friedhof oder einzelne Teile bestimmen,
- dass Nutzungsrechte nicht mehr überlassen werden (beschränkte Schließung); Beisetzungen sind in diesem Fall nur noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt der Bestimmung bestehenden (reservierten) Beisetzungsrechte nicht ausgeübt worden sind; eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit zulässig;
- dass aus wichtigem Grund Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden (Schließung). 2 Von dem festgesetzten Zeitpunkt an erlöschen alle Beisetzungsrechte. 3 Für noch nicht ausgeübte Beisetzungsrechte ist auf Antrag Ersatz zu leisten. 4 Die Schließung ist durch Aushang am Friedhofseingang bekannt zu machen und den Nutzungsberechtigten, die bis zur Schließung ihr Beisetzungsrecht noch nicht ausgeübt haben und deren Anschriften bekannt sind, besonders mitzuteilen.
(2) 1 Ein Friedhof oder Friedhofsteil darf grundsätzlich erst nach Ablauf aller Ruhefristen entwidmet und einem anderen Zweck zugeführt werden (Aufhebung). 2 Die Aufhebung hat von dem festgesetzten Zeitpunkt an das Erlöschen aller Beisetzungs- und Nutzungsrechte zur Folge.
(3) 1 Ist aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses die Aufhebung vor Ablauf aller Ruhefristen erforderlich, so können Umbettungen in gleichwertige Grabstätten für die restliche Dauer des Nutzungsrechts angeordnet werden. 2 Durch die Umbettungen, das Umsetzen der Grabmäler und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen. 3 Das Nutzungsrecht besteht in diesem Fall nur noch an den Ersatzgrabstätten.
#§ 3
Umwelt- und Naturschutz
(1) 1 Alle Beteiligten (Friedhofsträger, Grabstellennutzer, gewerblich Tätige) haben bei der Anlage, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes Rechnung zu tragen und dadurch die Entstehung und Bewahrung ökologischer Rückzugsgebiete zu ermöglichen. 2 Die Ziele und Erfordernisse der Abfallvermeidung und Abfallverwertung sind zu beachten. 3 Die Abfallverwertung hat Vorrang vor der sonstigen Entsorgung, wenn sie technisch und nach den örtlichen Gegebenheiten möglich ist und die hierdurch entstehenden Mehrkosten nicht unzumutbar sind.
(2) Kunststoffe und sonstige nichtverrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten für Leichenbestattungen im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume kann durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, da zur Gewährleistung der Standsicherheit von Bäumen nach DIN 18920 verfahren werden muss.
#II.
Ordnungsvorschriften
##§ 4
Öffnungszeiten
Der Aufenthalt auf den Friedhöfen ist nur während der an den Friedhofseingängen bekanntgegebenen Öffnungszeiten gestattet.
(1) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet:
- in den Monaten März bis Oktober von 7.00 Uhr bis .........Uhr/Sonnenuntergang
- in den Monaten November bis Februar von 8.00 Uhr bis .........Uhr/Sonnenuntergang.
(2) Abweichend von den allgemeinen Öffnungszeiten kann aus besonderem Anlass das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile gestattet oder vorübergehend untersagt werden.
#§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) 1 Jeder hat sich auf dem Friedhof so zu verhalten, wie es der Würde als Ort der Trauer, des Totengedenkens und der Besinnung entspricht. 2 Wer Anordnungen der Aufsichtspersonen des Friedhofsträgers nicht folgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Kinder unter … (Vorschlag: 12 Jahre) Jahren dürfen den Friedhof nur unter Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Den Friedhofsbesuchern ist nicht gestattet,
- die Wege und Friedhofsanlagen mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrrädern, ausgenommen Rollstühlen, zu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist;
- ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers Druckschriften zu verteilen und gewerblich tätig zu werden, insbesondere Waren anzubieten und ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren;
- Abraum und Abfälle mitzubringen beziehungsweise Friedhofsabfälle an anderen als dafür bestimmten Stellen abzulegen;
- Gräber, Grünanlagen und Wege zu verunreinigen oder zu beschädigen;
- Tierfutter an nicht dafür vorgesehenen Plätzen auszustreuen;
- an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen;
- die Grabstätten mit Schläuchen zu bewässern;
- chemische Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden;
- zu lärmen und zu spielen;
- Hunde ohne Leine laufen zu lassen;
- Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten.
(4) Wer als Nutzungsberechtigter wiederverwendbare Teile der Grabausstattung (zum Beispiel Pflanzen, Sträucher, Grabgebinde und Trittplatten) mitnehmen will, muss dies der Friedhofsverwaltung vorher mitteilen.
(5) 1 Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. 2 Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
#§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen und die sich der Friedhofsträger nicht selbst vorbehalten hat.
(2) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Redner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt.
(3) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
(4) 1 Bildhauer, Steinmetze und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. 2 Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
(5) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
(6) 1 Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. 2 Absatz 2 und 7 gelten entsprechend.
(7) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
(8) Der gewerblich Tätige hat für die Ausübung seiner Tätigkeit auf dem Friedhof eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(9) 1 Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. 2 Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. 3 Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. 4 Die Zulassung kann befristet werden.
(10) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(11) 1 Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. 2 Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. 3 Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. 4 Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
(12) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(13) 1 Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. 2 Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. 3 Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs zu reinigen.
(14) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Dienstzeit der Friedhofsverwaltung.
(15) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.
#§ 7
Gestaltung der Feiern
(1) Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, der in der Regel von einem Pfarrer geleitet wird.
(2) 1 Geistliche einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen gehörenden Religionsgemeinschaft sind bei Bestattungen ihrer Gemeindeglieder zugelassen. 2 Sie dürfen ihre Amtstracht tragen.
(3) Redner sind für nichtkirchliche Bestattungsfeiern zugelassen; sie dürfen keine Amtstracht oder amtstrachtähnliche Bekleidung tragen.
(4) 1 Ist zu befürchten, dass jemand, der nach dem Absatz 3 zugelassen ist, den christlichen Glauben verächtlich macht oder mit politischen Aufrufen hervortritt, kann er von der Leitung der Beisetzung ausgeschlossen werden. 2 Auch kann ihm das Konsistorium nach erfolgloser Abmahnung durch den Friedhofsträger die Zulassung entziehen.
(5) 1 Für die Ausgestaltung der Feier ist die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. 2 Die Verwendung von Tonträgern ist nur zulässig, wenn eine Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nachgewiesen wird.
(6) Nachrufe und die Aufschriften von Kranzschleifen müssen respektieren, dass sich die Grabstätte auf einem kirchlichen Friedhof befindet; sie dürfen keine den christlichen Glauben verächtlich machenden Äußerungen oder politische Aufrufe enthalten.
(7) Feiern und Musikdarbietungen außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.
#§ 8
Glockengeläut
Glockengeläut ist in der Regel nur im Rahmen eines Gottesdienstes statthaft.
#III.
Nutzungsrechte und Ruhefristen
##§ 9
Nutzungsrechte
(1) 1 Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur nach den in dieser Satzung aufgeführten Vorschriften ohne Prüfung der familiären und erbrechtlichen Verhältnisse an diejenige Person vergeben, die die Bestattung anmeldet oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird. 2 Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers und an ihr bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte. 3 Es besteht kein Anspruch auf Überlassung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätten im Rahmen der Gestaltungsvorschriften zu entscheiden sowie auf einer zur Belegung freien Grabstätte selbst beigesetzt zu werden und über die Beisetzung anderer Personen zu bestimmen.
(3) 1 Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
- Reihengrabstätten für Leichenbestattung,
- Reihengrabstätten für Urnenbestattung,
- Wahlgrabstätten für Leichenbestattungen,
- Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen.
2 (Abweichungen von der genannten Vorgabe müssen gegenüber dem Konsistorium begründet werden.)
(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung, insbesondere der erlassenen Gestaltungsvorschriften.
(5) Die Dauer des Nutzungsrechtes muss mindestens der einzuhaltenden Ruhefrist entsprechen.
(6) 1 Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühr und begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstätte. 2 Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte zu beräumen und sind die baulichen und beweglichen Teile zu entsorgen.
(7) 1 Der Erwerber kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers übertragen und soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger bestimmen. 2 Wenn der Bestimmte mit der Nachfolge einverstanden ist, sind alle Angehörigen an diese Entscheidung des Nutzungsberechtigten gebunden. 3 Der Nachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach seinem Antritt bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
(8) 1 Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus früheren Ehen vorhanden sind,
- auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die leiblichen Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
2 Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
3 Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. 4 Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als die im § 15 Abs. 4 genannte Person ist mit Zustimmung des Friedhofsträgers möglich.
(9) Jeder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger eine Änderung seiner Anschrift innerhalb von drei Monaten mitzuteilen.
#§ 10
Ruhefristen
1 Die Ruhefrist für Leichen und Urnen beträgt … Jahre. 2 Bei Kindern, die vor der Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie … Jahre. 3 Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden. 4 Die Dauer der Ruhefrist ist für Erd- und Urnenbestattungen gleich, beträgt aber mindestens 20 Jahre.
#§ 11
Verlängerung
(1) Die Beisetzung auf einer Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, setzt die Verlängerung des Nutzungsrechts auf die zur Einhaltung der Ruhefrist erforderlichen Dauer voraus.
(2) Ohne Nachbeisetzung kann das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten auf Antrag des Nutzungsberechtigten für jeweils fünf bis zehn Jahre verlängert werden.
(3) 1 Der Antrag soll vor Ablauf des Nutzungsrechts, jedoch frühestens ein Jahr vor dem Ablauf gestellt werden. 2 Wird der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, kann ihm nur entsprochen werden, wenn die Verlängerungsgebühr mit Wirkung vom Tage des Ablaufs gezahlt wird.
(4) Besteht eine Grabstätte aus mehreren Grabstellen, so muss die Verlängerung für die ganze Grabstätte vorgenommen werden.
(5) Der Friedhofsträger kann nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Verstorbenen eine Verlängerung versagen, wenn es im Interesse der Gestaltung des Friedhofes liegt.
(6) 1 Eine Verlängerung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Erwerber neue Gestaltungsvorschriften anerkennt und die Grabstätte auf seine Kosten umgestalten lässt. 2 Bei ungepflegten Grabstellen kann die Verlängerung außerdem davon abhängig gemacht werden, dass die Grabpflege für den Verlängerungzeitraum durch einen unauflösbaren Grabpflegevertrag sichergestellt ist.
#§ 12
Erlöschen
(1) 1 Das Nutzungsrecht erlischt,
- wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben ist,
- wenn die Grabstätte durch Ausbettung frei wird,
- wenn die Ruhefrist abgelaufen ist, nachdem der Friedhof oder Friedhofsteil, auf dem die Grabstätte liegt, geschlossen worden ist,
- bei Verzicht auf das Nutzungsrecht, das nur für die ganze Grabstätte zulässig ist. 2 Ein Teilverzicht kann von der Friedhofsverwaltung unter Auflagen zugelassen werden.
(2) 1 Wenn das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen ist, kann der Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen. 2 Das Erlöschen des Nutzungsrechts durch Zeitablauf ist, sofern keine individuelle Mitteilung erfolgt, sechs Monate vorher durch Aushang am Friedhofseingang bekannt zu machen. 3 Der Friedhofsträger kann nach Ablauf der Nutzungsfrist bei Nichtbeachten des Hinweises die Beräumung kostenpflichtig veranlassen.
(3) 1 Das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten zurückgegeben werden. 2 Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren. 3 Die Rückgabe von Grabstätten bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers.
#IV.
Grabstätten
##§ 13
Allgemeines
Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen. Auf dem Friedhof werden nur Nutzungsrechte vergeben an:
- Reihengrabstätten für Leichen- und Urnenbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
- Reihengrabstätten für Leichen- und Urnenbestattungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
- Wahlgrabstätten für Leichen- und Urnenbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
- Wahlgrabstätten für Leichen- und Urnenbestattungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Urnenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) | Leichenbestattung | |
Verstorbene bis 5 Jahre | ||
Größe der Grabstätte: | Länge 1,50 m, Breite 0,90 m | |
Größe des Grabhügels: | Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe bis 0,15 m | |
Verstorbene über 5 Jahre | ||
Größe der Grabstätte: | Länge 2,50 m, Breite 1,25 m | |
Größe des Grabhügels: | Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 0,15 m | |
b) | Urnenbestattung | |
Größe der Grabstätte: | Länge 1,00 m, Breite 1,00 m | |
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. |
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Urne bestattet werden.
(4) 1 Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. 2 In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
(5) 1 Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. 2 Die Ruhezeit beziehungsweise das Nutzungsrecht darf nicht verlängert werden.
(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
#§ 15
Wahlgrabstätten
(1) 1 Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von … Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung, vergeben und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. 2 In besonders begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden (abhängig von Regelung in § 10).
(2) Wahlgrabstätten werden eingerichtet für
a) | Leichenbestattung | |
Größe der Grabstätte: | Länge 2,50 m, Breite 1,25 m | |
Größe des Grabhügels: | Länge 1,20 m, Breite 0,75 m, Höhe bis 0,15 m | |
b) | Urnenbestattung | |
Größe der Grabstätte: | Länge 1,00 m, Breite 1,00 m | |
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. |
(3) 1 Wahlgrabstätten werden vergeben als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten. 2 In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. 3 In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Urne bestattet werden. 4 In einer Wahlgrabstätte für Urnenbestattungen können bis zu zwei Urnen bestattet werden.
(4) 1 In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. 2 Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. 3 Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt werden. 4 Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen beigesetzt wird.
(5) 1 Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. 2 In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. 3 Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung richtet.
#§ 16
Erdbegräbnisse früheren Rechts
(1) Für Erdbegräbnisse früheren Rechts gelten die Bestimmungen über Wahlgrabstätten (§ 15) mit denen sich aus Absatz 2 ergebenden Abweichungen.
(2) 1 Nutzungsrechte älteren Rechts von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die nicht bereits durch eine frühere Friedhofsordnung eingeschränkt worden sind, erlöschen 60 Jahre nach dem Erwerb, frühestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung und Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten. 2 Die Dauer des Nutzungsrechts an alten Erbbegräbnissen wird durch Zahlung der für Erbbegräbnisse vorgesehenen Gebühr verlängert. 3 Nach einer Gesamtnutzung von 120 Jahren steht die Verlängerung im Ermessen des Friedhofsträgers.
#§ 17
Grabgewölbe
(1) 1 Grabgewölbe und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. 2 Die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen Anlagen nebst Inhalt sind vom Nutzungsberechtigten in einen baulich sicheren, eventuellen behördlichen Auflagen der Denkmalspflege entsprechenden, hygienisch einwandfreien und die Umgebung nicht störenden Zustand zu erhalten. 3 In ihnen dürfen Urnen und, sofern die Gesundheitsbehörde zustimmt, Särge beigesetzt werden.
(2) Wenn das Nutzungsrecht abgelaufen ist oder von der Anlage eine ernste Gefährdung für die Sicherheit ausgeht, kann die Friedhofsverwaltung nach Abwägung etwaiger denkmalspflegerischer Gesichtspunkte von Nutzungsberechtigten die Beseitigung verlangen.
#§ 18
Kriegsgräber
Der rechtliche Status der Gräber von Opfern der Kriegs- und Gewaltherrschaft sowie die Verpflichtung zu ihrer Erhaltung und Pflege richten sich nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 19
Schutz wertvoller Grabmale
1 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen, Grabstätten oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früherer Zeit gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. 2 Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nur mit Genehmigung des Konsistoriums, eventuell nach gutachterlicher Äußerung durch die Untere Denkmalbehörde neu vergeben, verändert, entfernt oder an anderer Stelle neu aufgestellt werden.
#V.
Bestattungen
##§ 20
Anmeldung und Zeitpunkt der Bestattung
(1) 1 Bestattungen werden in der Regel montags bis freitags (außer an gesetzlichen Feiertagen) an den von der Friedhofsverwaltung allgemein festgesetzten Tagen durchgeführt. 2 Bei der Festsetzung des Zeitpunkts der Bestattung sind Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(2) 1 Die Bestattung ist bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden. 2 Wird die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Stille Bestattungen dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen werden.
#§ 21
Särge und Urnen
Die Beschaffenheit der Särge und Urnen samt Überurnen muss den Anforderungen des staatlichen Rechts (nach DIN-Normen) entsprechen.
#§ 22
Ruhekammer
(1) Die Ruhekammer dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Bestattung.
(2) 1 Särge werden vor dem Herausschaffen aus der Ruhekammer endgültig geschlossen. 2 Auf Wunsch von Angehörigen dürfen sie bis zu diesem Zeitpunkt geöffnet werden, sofern sie nicht vor der Aufnahme in die Ruhekammer aus besonderen Gründen endgültig geschlossen worden sind. 3 Der Sarg einer verwesenden Leiche kann jedoch sofort endgültig geschlossen werden. 4 Ist eine weitere Verwahrung eines solchen Sarges in der Ruhekammer nicht mehr vertretbar, kann dieser nach Benachrichtigung desjenigen, der die Bestattung veranlasst hat, vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Bestattung beigesetzt werden.
5 Vor Beginn der Trauerfeier sind die Särge generell zu schließen.
(3) Für Verluste von Gegenständen, die dem Verstorbenen belassen worden sind, haftet der Friedhofsträger nicht.
#§ 23
Kapelle
(1) 1 Wenn eine Friedhofskapelle vorhanden ist, werden dort, dem Charakter eines kirchlichen Friedhofs entsprechend, Särge und Urnen zum Gottesdienst, zur Bestattungsfeier oder zum stillen Gedenken aufgebahrt. 2 Die Verpflichtung entfällt, wenn aus besonderen Gründen ein Trauergottesdienst in einer Kirche stattgefunden hat. 3 Die vom Friedhofsträger gestellte Ausstattung darf nicht verändert werden.
(2) 1 Für die Ausschmückung und Beleuchtung der Kapelle ist der Friedhofsträger verantwortlich. 2 Mit seiner Zustimmung können die Angehörigen Gewerbetreibende hinzuziehen (dieses kann nach örtlichen Gegebenheiten auch vom Friedhofsträger gestrichen werden, wenn es nicht zutrifft).
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufbahrung des Sarges in der Kapelle untersagen, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
#§ 24
Ausheben der Gräber
1 Gräber für Särge und Urnen werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben, geschmückt und geschlossen. 2 Sofern nach örtlichem Brauch Angehörige oder Gemeindeglieder diese Aufgabe selbst übernehmen, bedarf dieses der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
#§ 25
Ausbettung und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten ist grundsätzlich zu gewährleisten.
(2) 1 Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Friedhofsverwaltung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Ausbettung von Leichen und Urnen zulassen. 2 Die Ausbettung von Leichen bedarf zusätzlich der Erlaubnis der nach staatlichem Recht zuständigen Behörde, die der Antragsteller beizubringen hat.
(3) 1 Die Erdarbeiten und das Heben des Sarges oder der Urne werden vom Friedhofsträger oder dessen Beauftragten ausgeführt. 2 Lässt sich der Sarg nicht heben, so sind die sterblichen Überreste durch ein Bestattungsunternehmen in einen neuen Sarg umzubetten.
(4) Die Vorschrift des § 24 gilt sinngemäß.
(5) § 2 Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Bei einer Ausbettung muss die Dauer des Nutzungsrechts an der neuen Grabstätte mindestens der noch nicht zurückgelegten Ruhefrist der bisherigen Grabstätte entsprechen.
#VI.
Gestaltung der Grabstätten
##§ 26
Grundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
#§ 27
Unterschiedliche Gestaltungsvorschriften
(1) Auf den Friedhöfen können für alle Grabarten Abteilungen mit
- a)
- allgemeinen Gestaltungsvorschriften
oder
- b)
- zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
(2) Ist ein Friedhof der einzige am Ort, so muss er Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften vorhalten.
(3) Der Friedhofsträger weist bei der Auswahl der Grabstätte auf vorhandene Wahlmöglichkeiten und Gestaltungsvorschriften hin.
#§ 28
Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Gärtnerische Gestaltung: Innerhalb der zur Bepflanzung freigegebenen Grabbeetfläche bestehen in gestalterischer Hinsicht keine Vorschriften.
(2) Grabmalgestaltung: Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung unter Maßgabe der §§ 29 und 30 und unter dem Aspekt der Wahrung der Würde der Anlage sowie des Friedhofszweckes keinen besonderen Anforderungen.
#§ 29
Grabstellen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Ziel zusätzlicher Gestaltungsvorschriften ist die differenzierte Gestaltung von Grabfeldern zur besonderen Charakterbildung in Abhängigkeit von natürlichen oder historischen Bedingungen.
(2) Die in Anlage 1 festgelegten Richtlinien sind bindend.
(3) Folgende Grabfelder des Friedhofs unterliegen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften:
Abt.:
Abt.:
#§ 30
Beginn der Pflege
(1) Für die Beseitigung der bei der Trauerfeier oder Beisetzung niedergelegten Kränze, Gebinde etc. ist verantwortlich
- der Nutzungsberechtigte,
- die Friehofsverwaltung.
(2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.
(3) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
#§ 31
Pflegepflicht
(1) 1 Die Grabstätten müssen gärtnerisch und ordnungsgemäß so hergerichtet und instand gehalten werden, dass nachteilige Auswirkungen auf andere Grabstätten oder öffentliche Anlagen vermieden werden. 2 Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte, nach dem Tod dieser Person deren nächster Angehöriger.
(2) Die Pflegepflichtigen können die Grabstätte selbst herrichten und pflegen oder einen zugelassenen Gärtner beauftragen, soweit nicht in besonderen Fällen die Friedhofsverwaltung selbst für diese Aufgaben zuständig ist.
(3) 1 Kunststoffe und sonstige nichtverrottbare Stoffe dürfen in Kränzen, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. 2 Davon ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert sowie Steckvasen und Markierungszeichen.
#§ 32
Ungepflegte Grabstätten
(1) 1 Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 30 Abs. 1) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 2 Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. 3 Außerdem wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. 4 Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen und
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) 1 Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. 2 Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen; die Entziehung muss besonders angezeigt worden sein. 3 In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Wird eine Grabstätte vom Nutzungsberechtigten wieder in Pflege genommen oder für Beisetzungen genutzt, so haben diese die für das Abräumen, Einsäen, Bepflanzen und die nachfolgende Sauberhaltung entstandenen Kosten der Verwaltung zu ersetzen.
(4) 1 Bei ordnungswidrigem Gebrauch gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2 Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
#§ 33
Grabmäler
(1) 1 Grabmäler (Grabsteine, Denkzeichen und sonstige bauliche Anlagen) müssen der Würde des Friedhofs entsprechen. 2 Inschriften und Sinnbilder dürfen in Aussage und Gestaltung dem christlichen Glauben nicht widersprechen. 3 Für einzelne Grabfelder können besondere Anforderungen an Art, Ausmaß, Farbe, Bearbeitung und Beschriftung der Grabmäler festgelegt werden.
(2) 1 Auf den Grabstätten dürfen im Rahmen des Gestaltungsrechtes Grabmale aufgestellt werden. 2 Grabmale und Grabzubehör sind stand- und verkehrssicher aufzustellen. 3 Bei stehenden Grabmalen dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschritten werden:
bis 0,80 m | Höhe: 0,12 m |
0,81 m – 1,20 m | Höhe: 0,14 m |
1,21 m – 1,50 m | Höhe: 0,16 m |
über 1,51 m | Höhe: 0,18 m. |
3 Ausnahmen sind Holz- und Metallgrabmale.
(3) Für Grabmale können Verwendung finden: Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall.
(4) Die Verwendung von Kunststoffen, Glas, Porzellan, Blech, Zementschmuck, Lichtbildern sowie die Verwendung unangemessener Farben für die Beschriftung sind verboten.
(5) 1 Um den ausgewogenen Sauerstoff- und Wasserhaushalt im Boden nicht zu gefährden, ist die Anbringung von Grababdeckplatten, die mehr als die Hälfte der Grabfläche von der Sauerstoff- oder Wasserzufuhr ausschließen, unzulässig. 2 Zur Gewährung der natürlichen Verwesung dürfen die Grabflächen nicht mit wasser- und sauerstoffundurchlässigen Materialien (Folie, Dachpappe) abgedeckt werden.
#§ 34
Genehmigungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) 1 Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder verändert werden. 2 Provisorische Grabmale als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze dürfen, sofern sie der Würde des Ortes entsprechen, ohne Zustimmung aufgestellt werden, sollten aber spätestens ein Jahr nach dem Sterbefall entfernt werden. 3 Andernfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung vornehmen.
(2) 1 Die Genehmigung ist rechtzeitig durch den Nutzungsberechtigten in nachfolgender Form zu beantragen:
- Den Antrag stellt die Firma, die das Grabmal anzufertigen oder zu verändern beabsichtigt, namens und im Auftrag des Nutzungsberechtigten auf dem dafür vorgesehenen Formular.
- Dem Antrag sind zweifach beizufügen:
der Grabmalentwurf in Vorder- und Seitenansicht und Grundriss im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung,
soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
2 In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) 1 Die Genehmigung wird versagt, wenn das Grabmal den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht.
2 Bei Gräbern mit besonderen Gestaltungsvorschriften kann sie auch dann versagt werden, wenn bereits Grabmale gleicher oder sehr ähnlicher Ausführung vorhanden sind.
(5) Nicht genehmigte Grabmale, außer denen nach Absatz 1 Satz 2 und sonstige bauliche Anlagen sowie Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Auftraggebers entfernen lassen.
#§ 35
Anlieferung von Grabmalen, Fundamentierung, Befestigung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage des genehmigten Grabmalantrags verlangen sowie überprüfen, ob Grabmalgenehmigung und Grabmalausführung übereinstimmen.
(2) 1 Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. 2 Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. 3 Durch die Friedhofsverwaltung kann die Fundamentierung vorgegeben werden. 4 Die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien sind anzuwenden.
#§ 36
Erhaltungspflicht
(1) 1 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. 2 Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet für alle durch mangelnde Sicherheit schuldhaft verursachten Schäden.
(3) 1 Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2 Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen) treffen. 3 Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. 4 Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. 5 Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Bei gemauerten Grüften, Grabgewölben und ähnlichen Bauten ist der Nutzungsberechtigte auf Verlangen der Friedhofsverwaltung verpflichtet, auf seine Kosten den baulichen Zustand durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen, dessen Urteil für die erforderlichen Maßnahmen ausschlaggebend ist.
#VII.
Haushalt und Gebühren
##§ 37
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
Die Pflicht zur Zahlung der Friedhofsgebühren entsteht mit der Anmeldung einer Beisetzung oder mit Eingang des Antrags auf eine Leistung der Friedhofsverwaltung.
#§ 38
Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung geltenden Friedhofsgebührenordnung erhoben.
(2) 1 Die Friedhofsgebührenordnung wird vom Gemeindekirchenrat erlassen. 2 Die Friedhofsgebührenordnung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Konsistoriums und muss in ortsüblicher Weise veröffentlicht werden.
(3) Die Gebühren sollen so bemessen sein, dass alle Kosten des Friedhofs gedeckt sowie Rücklagen für die wirtschaftliche und technische Entwicklung gebildet werden können und der Schuldendienst gesichert ist; sie dürfen aber auch den voraussichtlichen Aufwand nicht überschreiten.
(4) Die Höhe der Friedhofsgebührenordnung ist in der Regel alle drei Jahre zu überprüfen und den geänderten Kosten anzupassen.
#VIII.
Schlussvorschriften
##§ 39
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Dauer des Nutzungsrechtes und die Gestaltung nach den zurzeit des Erwerbs der Grabstätte geltenden Regelungen.
#§ 40
Haftungsausschluss
Der Friedhofsträger haftet nicht für Personen, Sach- und Vermögensschäden, die durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder Tiere sowie durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe verursacht werden.
#§ 41
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Die Friedhofsordnung vom … tritt gleichzeitig außer Kraft.
#Anlage
Anlage zur Musterfriedhofssatzung – Grabstätten
mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Die nachstehend genannten Angaben sind Vorschläge, die vom Friedhofsträger individuell festzulegen sind, wenn er einen Friedhof mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften besitzt.
#1.
Grabmalgrößenfestlegung
1 Die Maßbegrenzungen gelten auch für Holz und Metall, ausgenommen die Mindeststärke. 2 Breit gelagerte Steine sind nicht möglich.
max. Raummaß | Mindeststärke | max. Breite | max. Höhe = max. | |
Länge bei liegenden Grabmalen | ||||
cbm | m | m | m | |
1) Steingrabmal für einstellige Urnengrabstätten (stehend oder liegend) | 0,05 | 0,18 | 0,35 | 1,30 |
2) Steingrabmal für mehrstellige Urnengrabstätten (stehend oder liegend) | 0,06 | 0,18 | 0,40 | 1,30 |
3) Steingrabmal für Reihengrab – und einstelliges Wahlgrab für Erdbestattungen (stehend oder liegend) | 0,075 | 0,18 | 0,45 | 1,30 |
4) Steingrabmal für zwei- oder mehrstellige Wahlgräber (stehend und/oder liegend) | 0,130 | 0,18 | 0,55 | 1,85 |
3 Kreuzförmige Grabmale können die Breite um 20 % überschreiten, wenn das vorgesehene Raummaß eingehalten wird. |
4 Das Raummaß darf durch ein weiteres Grabmal nicht überschritten werden.
Rechenbeispiele:
zu 1) | 0,05/0,18 | 0,35 m breit, dann 0,79 m hoch 1,30 m hoch, dann 0,21 m breit |
zu 2) | 0,06/0,18 | 0,40 m breit, dann 0,83 m hoch 1,30 m hoch, dann 0,25 m breit |
zu 3) | 0,075/0,18 | 0,45 m breit, dann 0,92 m hoch 1,30 m hoch, dann 0,32 m breit |
zu 4) | 0,130/0,18 | 0,55 m breit, dann 1,31 m hoch 1,85 m hoch, dann 0,39 m breit |
2.
Material, Form und Bearbeitung
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(2) 1 Die Form des Grabmals muss dem Material gerecht sein, einfach und ausgewogen. 2 Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist konsequent auszubilden.
(3) Zufallsgeformte asymmetrische Steine oder asymmetrische Formen ohne besondere Aussage, Breitsteine sowie Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe sowie weiße und schwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
(4) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
(5) 1 Die Grabmale müssen allseitig und gleichwertig sowie dem Material gemäß bearbeitet sein. 2 Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
(6) Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Symbole und Ornamente, die ihrerseits nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
(7) Flächen dürfen keine Umrandungen haben.
(8) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravouren, Gips, Porzellan, Aluminium etc.
#3.
Schrift, Inschrift und Symbol
1) 1 Inschriften und Symbole sollen auf den Toten, das Todesgeschehen und dessen Überwindung Bezug nehmen. 2 Die volle Nennung des Namens in der Reihenfolge Vorname, Familienname ist erforderlich.
2) 1 Es sind nur vertieft eingearbeitete Schriften (60-Grad-Schrift) oder plastisch erhabene zulässig. 2 Im Einzelfall ist auch die Verbindung unterschiedlicher Materialien möglich, zum Beispiel Blei-Intarsia, Bronzeauslegung, gegossene Metallschriften (Unikate).
3) Sogenannte Kastenschriften (vertieft-erhabene Schriften) sowie nicht aus dem gleichen Material des Grabmals serienmäßig hergestellte Schriften, Ornamente, Symbole, Reliefs und Plastiken sind nicht zulässig.
4) 1 Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. 2 Schwarze und weiße Auslegfarbe, Gold- und Silberschriften, Ölfarben und Lackanstriche (außer Metall) sind nicht gestattet.
#4.
Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
1) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben.
2) 1 Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Erdbestattung in Abhängigkeit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende“. 2 Auf Gräbern für Urnenbeisetzungen ist die zentrale Aufstellung auf der quadratischen Grabfläche zwingend, da die Urne ihrer Zweckbestimmung nach auf senkrechte Achse gearbeitet ist und senkrecht in den Boden versenkt wird.
#5.
Grabstättengestaltung
1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standortgemäßen Stauden und/oder Gehölzen und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, andere Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dürfen.
2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Lichtverhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der Personenbezug.
3) 1 Bei einer Grabbepflanzung mit Personenbezug werden statt der Wechselbepflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht. 2 Diese sollen zu bestimmten Zeiten zum Beispiel Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Verstorbenen das Grab in besonderer Weise schmücken.
4) Besteht hingegen der Wunsch nach Wechselbepflanzung, kann in die Grundbepflanzung ein bis zu 10 % der Gesamtfläche einnehmender stets symmetrisch auf der Grabfläche angeordneter Bereich zur Akzentsetzung vorgesehen werden.
5) Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in bodenbündig eingelassenen Steckvasen.
6) 1 Der Abschluss der Grabstätten gegen den Weg wird – soweit funktionell erforderlich – von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt. 2 Das gilt auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
7) Nicht gestattet sind auf der Grabstätte:
- das Aufstellen von Pflanzschalen, -kübeln, -kästen sowie von zusätzlichem Grabschmuck aus nichtverrottbarem Material,
- das Aufbewahren von Gefäßen, Geräten und anderem,
- das Verwenden von Einmachgläsern, Blechdosen und dergleichen als Vasen,
- das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen und ähnlichen Baulichkeiten sowie von Sitzgelegenheiten,
- das Abdecken der Grabstätte mit Platten, Kies, Folien und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie mit Torf oder nur mit Erde und ohne Bepflanzung,
- die Verwendung von gefärbter Erde,
- individuelle Einfassungen und Unterteilungskanten aus Pflanzen, Holz, Metall, Stein, Steinersatz, Kunststein, Glas, Kunststoff usw. sowie die Unterteilung der Grabstätte mit Formstücken oder Platten und Ähnliches,
- 1 Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der Umgebung anpassen. 2 Sie sollen ohne feste Verankerung mit dem Erdreich aufgestellt werden und nicht höher als 25 cm sein.
Anlage 2
zum Friedhofsgesetz
Gebührenordnung
Für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde
vom
Der Gemeindekirchenrat der Ev. Kirchengemeinde
hat für den Friedhof am Ort, dessen Eigner und Betreiber er ist, laut Kirchenordnung Artikel 34g der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 14. November 1951 am
die folgende Gebührenordnung beschlossen:
###§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Evangelischen Kirchengemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach der Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
#§ 2
Gebührenschuldner
1 Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. 2 Ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet sie gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.
#§ 3
Fälligkeit und Einziehen der Gebühren
(1) Die Gebühren sind in der Regel im Voraus zu entrichten, spätestens jedoch nach erfolgter Inanspruchnahme der Leistungen, über die ein Gebührenbescheid erstellt worden ist.
(2) Die Gebühren unterliegen der Betreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.
(3) Das Konsistorium entscheidet über Widersprüche gegen Gebührenbescheide, sofern die Kirchengemeinde dem nicht selbst abhelfen konnte.
#§ 4
Stundung und Erlass von Gebühren
(1) 1 Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. 2 Dazu ist ein Beschluss des Gemeindekirchenrates herbeizuführen.
(2) Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.
#§ 5
Gebührentarif
I. Nutzungsgebühren
1. | Reihengrabstätten (Ruhezeit: | SärgeJahre Urnen Jahre) |
1.1. | für Sargbestattungen (Verstorbene bis Jahre) | DM |
1.2. | für Sargbestattungen (Verstorbene über Jahre) | DM |
1.3. | für Urnenbeisetzungen | DM |
2. | Wahlgrabstätten (Nutzungszeit Jahre) | |
2.1. | für Sargbestattung in Einzelstelle | DM |
2.2. | für Sargbestattung in Doppelstelle | DM |
2.3. | DM | |
2.4. | DM | |
2.5. | für Urnenbeisetzung | DM |
3. | Gebühren für verlängertes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten – pro Jahr | |
3.1. | bei einer Einzelstelle | DM |
3.2. | bei einer Doppelstelle (= Nachkauf b. 2. Belegung) | DM |
3.3. | DM | |
3.4. | DM | |
3.5. | DM |
II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
1 Von allen Nutzungsberechtigten wird in Höhe von DM je Grablager und Jahr eine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben.
2 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird diese Gebühr für einen Zeitraum von Jahren im Voraus eingezogen. 3 Sie ist bis zum des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
III. Bestattungs- bzw. Beisetzungsgebühr | ||
1. | Grundgebühr | |
1.1. | bei Sargbestattung (Verstorbener bis Jahre) | DM |
1.2. | bei Sargbestattung (Verstorbener über Jahre) | DM |
1.3. | bei Urnenbeisetzung | DM |
2. | Besondere Gebühren | |
2.1. | Benutzung der Friedhofskapelle / Kirche / Feierhalle | DM |
2.2. | Benutzung der Leichenkammer | DM |
2.3. | Sargträger | DM |
2.4. | DM | |
2.5. | DM |
IV. | Gebühren für Umbettungen bei Sargbestattungen je Grab | bei Urnenbeisetzungen je Grab |
1. | Umbettung auf demselben Friedhof | |
2. | Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof | |
3. | Einbettung nach Überführung von einem fremden Friedhof | |
V. Genehmigungsgebühr für Grabmale Die Genehmigungsgebühr für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmales beträgt | DM | |
VI. Sonstige Gebühren
1. | Überlassung eines Exemplar bzw. Auszuges der Friedhofsordnung | DM |
2. | Zweitausfertigung von Bescheinigungen durch die Friedhofsverwaltung | DM |
3. | Umschreibung von Nutzungsrechten | DM |
4. | DM | |
5. | DM |
§ 6
Besondere zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung den zu entrichtenden Preis von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.
#§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Diese erfolgt im vollen Wortlaut in
(3) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofsordnung liegt zur Einsichtnahme aus
(4) Außerdem können die Friedhofsgebühren und alle sie betreffenden Änderungen zusätzlich durch Aushang und Abkündigung bekannt gemacht werden.
#§ 8
Inkrafttreten
(1) Die Gebührenordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Die Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung verlieren alle bis zu diesem Zeitpunkt gültigen und angewandten Gebührenordnungen oder diesbezüglichen Beschlüsse ihre Gültigkeit.
, den
Gemeindekirchenrat der
Evangelischen Kirchengemeinde
Evangelischen Kirchengemeinde