.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen Berlin Mitte-West (Kitaverband Mitte-West)
Vom 11. April 2017
(KABl. S. 120)
#Präambel
1 Die Arbeit in unseren evangelischen Kindertageseinrichtungen in den Kirchenkreisen Charlottenburg-Wilmersdorf und Tempelhof-Schöneberg steht unter dem Dach der christlichen Gemeinde und der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus. 2 Jedes Kind wird als Geschöpf Gottes wahrgenommen und in das Leben der Gemeinde und der ganzen Kirche eingebunden. 3 Dabei begegnen wir Kindern, Eltern und Familien offen und geben ihnen in ihrem Alltag Orientierung und Halt. 4 Wir eröffnen den uns anvertrauten Kindern Lebens- und Lernräume, in denen sie Geborgenheit, Begleitung und Unterstützung finden, um sich selbst und die Welt zu begreifen und zu verstehen.
###§ 1
Gründung
(
1
)
1 Der Evangelische Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf und der Evangelische Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg bilden zum 1. August 2017 einen Kirchenkreisverband als Träger evangelischer Kindertageseinrichtungen. 2 Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband für Kindertageseinrichtungen Berlin Mitte-West (Kitaverband Mitte-West)“.
(
2
)
1 Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2 Er hat seinen Sitz in Berlin.
#§ 2
Zweck
Zweck des Verbandes ist die Rechtsträgerschaft und der Betrieb evangelischer Kindertageseinrichtungen in den zugehörigen Kirchenkreisen.
#§ 3
Ziele
1 Ziel des Verbandes ist es, dass Kinder in den Kindertageseinrichtungen des Verbandes ganzheitlich gefördert werden. 2 Die Bildungs- und Betreuungsqualität wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verlässlich gesichert und zukunftsorientiert weiterentwickelt. 3 Die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kirchengemeinde macht dabei das evangelische Wirken vor Ort sichtbar und spürbar. 4 Der Verband stellt die dafür notwendigen leitenden Strukturen zur Verfügung. 5 Er sichert die organisatorische, pädagogische und religionspädagogische Qualität in den Kindertageseinrichtungen.
#§ 4
Organe
1 Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. 2 Mitglieder von Organen des Verbandes müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sein.
#§ 5
Aufsichtsrat
(
1
)
1 Die Kirchenkreise entsenden in den Aufsichtsrat jeweils vier Mitglieder, die vom jeweiligen Kreiskirchenrat benannt werden. 2 Darunter soll pro Kirchenkreis ein Mitglied sein, das die Vertreterversammlung aus ihrer Mitte zur Entsendung vorschlägt. 3 Jeder Kreiskirchenrat benennt darüber hinaus eine ständige Stellvertreterin oder einen ständigen Stellvertreter, der im Falle der Verhinderung eines vom jeweiligen Kirchenkreis entsandten Mitglieds eintritt. 4 Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt vier Jahre. 5 Erneute Entsendung ist möglich. 6 Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, entsendet der jeweilige Kirchenkreis für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied.
(
2
)
1 Der Aufsichtsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz. 2 Bei der Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden ist anzustreben, dass diese oder dieser dem anderen Kirchenkreis angehört als jenem Kirchenkreis, der die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsandt hat.
(
3
)
1 Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2 Die Mitglieder des Vorstands nehmen in der Regel und ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. 3 Schriftliche Abstimmungen sind möglich, wenn kein Mitglied widerspricht. 4 Im Übrigen gilt Artikel 23 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 sowie 9 und 10 der Grundordnung entsprechend. 5 Die Niederschriften der Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt.
(
4
)
Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören:
- die Beschlussfassung über die Grundlinien des Verbandes,
- die Aufsicht über den Vorstand,
- die Berufung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Einstellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Geschäftsstelle, sofern der Aufsichtsrat diese Entscheidung nicht dem Vorstand übertragen hat,
- die Beschlussfassung über den Wirtschafts- und den Stellenplan sowie die Abnahme der Bilanz des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
- die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen,
- die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen,
- die Entscheidung über Baumaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 100.000 €,
- die Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und
- die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen von mehr als 100.000 €.
§ 6
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. 2 Seine Mitglieder werden vom Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 3 Die beruflichen Mitglieder des Vorstands sind zugleich Mitarbeitende des Kitaverbandes Mitte-West. 4 Die Berufung jedes Mitgliedes kann befristet werden. 5 Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandsmitglieds der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrats. 6 Wiederwahl ist zulässig.
(
2
)
1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. 2 Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. 3 Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. 4 Artikel 24 der Grundordnung gilt entsprechend.
(
3
)
1 Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat für seine Arbeit verantwortlich. 2 Er berichtet ihm regelmäßig und unverzüglich über wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
(
4
)
1 Besteht der Vorstand aus zwei oder drei Personen, bestimmt der Aufsichtsrat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stimme in Abstimmungen bei Stimmgleichheit den Ausschlag gibt. 2 In diesem Fall gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf. 3 Bei zwei Vorstandsmitgliedern gilt das zweite Mitglied als Stellvertretung; bei drei Vorstandsmitgliedern bestimmt der Aufsichtsrat die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
#§ 7
Vertreterversammlung
(
1
)
1 Aufsichtsrat und Vorstand werden durch die Vertreterversammlung beraten, die die angemessene Einbindung und Beteiligung der Kirchengemeinden sicherstellt. 2 Information, Transparenz und Austausch der vielfältigen Perspektiven fördern die gelingende Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden und Kindertageseinrichtungen.
(
2
)
1 Jede Kirchengemeinde, mit der der Verband einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, hat das Recht, ein ständiges Mitglied in die Vertreterversammlung zu entsenden. 2 Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
(
3
)
Zur Vertreterversammlung wird mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden des Vorstands eingeladen.
#§ 8
Finanzierung
(
1
)
Der Verband finanziert sich insbesondere durch Entgelte und Zuschüsse staatlicher Stellen und der EU, durch Leistungen der Kirchengemeinden, durch Kostenbeiträge der Eltern sowie durch Zuweisungen der beteiligten Kirchenkreise und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO).
(
2
)
Die Kosten der Geschäftsführung und der Geschäftsstelle werden durch Umlage auf die Kindertageseinrichtungen des Verbandes finanziert.
#§ 9
Verwaltung des Verbandes
1 Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes in den Bereichen Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesen, Vertragsmanagement, Personalwesen und Immobilienmanagement werden vom Verwaltungsamt des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Berlin Mitte-West bzw. dessen nachfolgender Körperschaft wahrgenommen. 2 Das Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesen wird unter Anwendung von Ordnung und Kontenplan für die Doppik der EKD kaufmännisch durchgeführt. 3 Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 4 Der Evangelische Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West hat bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben die fachlichen Vorgaben und Anregungen des Vorstands des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen Berlin Mitte-West zu berücksichtigen.
#§ 10
Veränderungen
(
1
)
Veränderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kreiskirchenräte und der Genehmigung durch das Konsistorium der EKBO.
(
2
)
Änderungen des Zweckes des Verbandes bedürfen der Zustimmung der Kreissynoden aller beteiligten Kirchenkreise und der Genehmigung durch das Konsistorium der EKBO.
#§ 11
Aufhebung des Verbandes
(
1
)
1 Die Aufhebung des Verbandes erfolgt durch Beschluss des Konsistoriums der EKBO. 2 Vor einer Aufhebung sollen alle vom Verband betriebenen Kindertageseinrichtungen in eine neue Trägerschaft überführt worden sein.
(
2
)
Hinsichtlich des Vermögens des Verbandes findet eine Liquidation statt, wobei Vermögensbestände ausschließlich für Zwecke der vom Verband bis zu seiner Aufhebung betriebenen Kindertageseinrichtungen zu übertragen sind.
#§ 12
Veröffentlichung
Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
#§ 13
Übergangsregelung Leben mit Kindern gGmbH
1 Es wird angestrebt, dass der Verband zum 1. Januar 2018 auf der Grundlage eines notariellen Vertrages die Einrichtungen übernimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt von der Leben mit Kindern gGmbH des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf betrieben wurden. 2 Diese Kindertageseinrichtungen kann der Verband unabhängig von seiner in § 2 beschriebenen örtlichen Zuständigkeit übernehmen.
#§ 14
Übergangsbestimmung
1 Bis zur ersten Zusammenkunft des Aufsichtsrates wird der Verband durch die beiden Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise gemeinschaftlich im Rechtsverkehr vertreten. 2 Sie können dabei jeweils durch ihre Stellvertreterin/ihren Stellvertreter im Superintendentenamt vertreten werden.
#§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Zustimmung der beteiligten Kreiskirchenräte und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium in Kraft.