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Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen Berlin Mitte-West (Kitaverband Mitte-West)

Vom 11. April 2017

(KABl. S. 120)

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Präambel
1Die Arbeit in unseren evangelischen Kindertageseinrichtungen in den Kirchenkreisen Charlottenburg-Wilmersdorf und Tempelhof-Schöneberg steht unter dem Dach der christlichen Gemeinde und der Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus. 2Jedes Kind wird als Geschöpf Gottes wahrgenommen und in das Leben der Gemeinde und der ganzen Kirche eingebunden. 3Dabei begegnen wir Kindern, Eltern und Familien offen und geben ihnen in ihrem Alltag Orientierung und Halt. 4Wir eröffnen den uns anvertrauten Kindern Lebens- und Lernräume, in denen sie Geborgenheit, Begleitung und Unterstützung finden, um sich selbst und die Welt zu begreifen und zu verstehen.
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§ 1
Gründung

( 1 ) 1Der Evangelische Kirchenkreis Charlottenburg-Wilmersdorf und der Evangelische Kirchenkreis Tempelhof-Schöneberg bilden zum 1. August 2017 einen Kirchenkreisverband als Träger evangelischer Kindertageseinrichtungen. 2Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband für Kindertageseinrichtungen Berlin Mitte-West (Kitaverband Mitte-West)“.
( 2 ) 1Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Er hat seinen Sitz in Berlin.
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§ 2
Zweck

Zweck des Verbandes ist die Rechtsträgerschaft und der Betrieb evangelischer Kindertageseinrichtungen in den zugehörigen Kirchenkreisen.
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§ 3
Ziele

1Ziel des Verbandes ist es, dass Kinder in den Kindertageseinrichtungen des Verbandes ganzheitlich gefördert werden. 2Die Bildungs- und Betreuungsqualität wird auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen verlässlich gesichert und zukunftsorientiert weiterentwickelt. 3Die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kirchengemeinde macht dabei das evangelische Wirken vor Ort sichtbar und spürbar. 4Der Verband stellt die dafür notwendigen leitenden Strukturen zur Verfügung. 5Er sichert die organisatorische, pädagogische und religionspädagogische Qualität in den Kindertageseinrichtungen.
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§ 4
Organe

1Die Organe des Kirchenkreisverbandes sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. 2Mitglieder von Organen des Verbandes müssen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) sein.
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§ 5
Aufsichtsrat

( 1 ) 1Die Kirchenkreise entsenden in den Aufsichtsrat jeweils vier Mitglieder, die vom jeweiligen Kreiskirchenrat benannt werden. 2Darunter soll pro Kirchenkreis ein Mitglied sein, das die Vertreterversammlung aus ihrer Mitte zur Entsendung vorschlägt. 3Jeder Kreiskirchenrat benennt darüber hinaus eine ständige Stellvertreterin oder einen ständigen Stellvertreter, der im Falle der Verhinderung eines vom jeweiligen Kirchenkreis entsandten Mitglieds eintritt. 4Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt vier Jahre. 5Erneute Entsendung ist möglich. 6Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, entsendet der jeweilige Kirchenkreis für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied.
( 2 ) 1Der Aufsichtsrat wählt eines seiner Mitglieder für den Vorsitz. 2Bei der Wahl der oder des stellvertretenden Vorsitzenden ist anzustreben, dass diese oder dieser dem anderen Kirchenkreis angehört als jenem Kirchenkreis, der die Vorsitzende oder den Vorsitzenden entsandt hat.
( 3 ) 1Der Aufsichtsrat tagt mindestens einmal im Halbjahr. 2Die Mitglieder des Vorstands nehmen in der Regel und ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. 3Schriftliche Abstimmungen sind möglich, wenn kein Mitglied widerspricht. 4Im Übrigen gilt Artikel 23 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 sowie 9 und 10 der Grundordnung entsprechend. 5Die Niederschriften der Sitzungen werden den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt.
( 4 ) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören:
  1. die Beschlussfassung über die Grundlinien des Verbandes,
  2. die Aufsicht über den Vorstand,
  3. die Berufung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  4. die Einstellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Geschäftsstelle, sofern der Aufsichtsrat diese Entscheidung nicht dem Vorstand übertragen hat,
  5. die Beschlussfassung über den Wirtschafts- und den Stellenplan sowie die Abnahme der Bilanz des Verbandes und die Entlastung des Vorstandes,
  6. die Entscheidung über den Neubau und die Aufnahme weiterer Kindertageseinrichtungen,
  7. die Entscheidung über die Eröffnung oder Schließung von Kindertageseinrichtungen,
  8. die Entscheidung über Baumaßnahmen mit einem Volumen von mehr als 100.000 €,
  9. die Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
  10. die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und
  11. die Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten und Darlehen von mehr als 100.000 €.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) 1Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. 2Seine Mitglieder werden vom Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. 3Die beruflichen Mitglieder des Vorstands sind zugleich Mitarbeitende des Kitaverbandes Mitte-West. 4Die Berufung jedes Mitgliedes kann befristet werden. 5Eine Abberufung bedarf des Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats, im Fall der befristeten Berufung des Vorstandsmitglieds der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrats. 6Wiederwahl ist zulässig.
( 2 ) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. 2Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. 3Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. 4Artikel 24 der Grundordnung gilt entsprechend.
( 3 ) 1Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat für seine Arbeit verantwortlich. 2Er berichtet ihm regelmäßig und unverzüglich über wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
( 4 ) 1Besteht der Vorstand aus zwei oder drei Personen, bestimmt der Aufsichtsrat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stimme in Abstimmungen bei Stimmgleichheit den Ausschlag gibt. 2In diesem Fall gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf. 3Bei zwei Vorstandsmitgliedern gilt das zweite Mitglied als Stellvertretung; bei drei Vorstandsmitgliedern bestimmt der Aufsichtsrat die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
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§ 7
Vertreterversammlung

( 1 ) 1Aufsichtsrat und Vorstand werden durch die Vertreterversammlung beraten, die die angemessene Einbindung und Beteiligung der Kirchengemeinden sicherstellt. 2Information, Transparenz und Austausch der vielfältigen Perspektiven fördern die gelingende Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden und Kindertageseinrichtungen.
( 2 ) 1Jede Kirchengemeinde, mit der der Verband einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat, hat das Recht, ein ständiges Mitglied in die Vertreterversammlung zu entsenden. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.
( 3 ) Zur Vertreterversammlung wird mindestens einmal jährlich von der oder dem Vorsitzenden des Vorstands eingeladen.
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§ 8
Finanzierung

( 1 ) Der Verband finanziert sich insbesondere durch Entgelte und Zuschüsse staatlicher Stellen und der EU, durch Leistungen der Kirchengemeinden, durch Kostenbeiträge der Eltern sowie durch Zuweisungen der beteiligten Kirchenkreise und der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO).
( 2 ) Die Kosten der Geschäftsführung und der Geschäftsstelle werden durch Umlage auf die Kindertageseinrichtungen des Verbandes finanziert.
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§ 9
Verwaltung des Verbandes

1Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes in den Bereichen Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesen, Vertragsmanagement, Personalwesen und Immobilienmanagement werden vom Verwaltungsamt des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Berlin Mitte-West bzw. dessen nachfolgender Körperschaft wahrgenommen. 2Das Haushalts-, Finanz- und Rechnungswesen wird unter Anwendung von Ordnung und Kontenplan für die Doppik der EKD kaufmännisch durchgeführt. 3Das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 4Der Evangelische Kirchenkreisverband Berlin Mitte-West hat bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben die fachlichen Vorgaben und Anregungen des Vorstands des Evangelischen Kirchenkreisverbandes für Kindertageseinrichtungen Berlin Mitte-West zu berücksichtigen.
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§ 10
Veränderungen

( 1 ) Veränderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Kreiskirchenräte und der Genehmigung durch das Konsistorium der EKBO.
( 2 ) Änderungen des Zweckes des Verbandes bedürfen der Zustimmung der Kreissynoden aller beteiligten Kirchenkreise und der Genehmigung durch das Konsistorium der EKBO.
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§ 11
Aufhebung des Verbandes

( 1 ) 1Die Aufhebung des Verbandes erfolgt durch Beschluss des Konsistoriums der EKBO. 2Vor einer Aufhebung sollen alle vom Verband betriebenen Kindertageseinrichtungen in eine neue Trägerschaft überführt worden sein.
( 2 ) Hinsichtlich des Vermögens des Verbandes findet eine Liquidation statt, wobei Vermögensbestände ausschließlich für Zwecke der vom Verband bis zu seiner Aufhebung betriebenen Kindertageseinrichtungen zu übertragen sind.
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§ 12
Veröffentlichung

Diese Satzung und ihre Änderungen werden nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 13
Übergangsregelung Leben mit Kindern gGmbH

1Es wird angestrebt, dass der Verband zum 1. Januar 2018 auf der Grundlage eines notariellen Vertrages die Einrichtungen übernimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt von der Leben mit Kindern gGmbH des Evangelischen Kirchenkreises Charlottenburg-Wilmersdorf betrieben wurden. 2Diese Kindertageseinrichtungen kann der Verband unabhängig von seiner in § 2 beschriebenen örtlichen Zuständigkeit übernehmen.
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§ 14
Übergangsbestimmung

1Bis zur ersten Zusammenkunft des Aufsichtsrates wird der Verband durch die beiden Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise gemeinschaftlich im Rechtsverkehr vertreten. 2Sie können dabei jeweils durch ihre Stellvertreterin/ihren Stellvertreter im Superintendentenamt vertreten werden.
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§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Zustimmung der beteiligten Kreiskirchenräte und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium in Kraft.

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