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Geltungszeitraum bis: ..

Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO) - Auszüge

Vom 2. April 1992, zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung (Beschluss) 77/05 vom 29. September 2005

Abschnitt I
Geltungsbereich
...
Abschnitt II
Arbeitsvertrag
...
Abschnitt III
Allgemeine Arbeitsbedingungen
...
Abschnitt IV
Arbeitszeit
...
Abschnitt V
Beschäftigungszeit, Dienstzeit
...
Abschnitt VI
Eingruppierung
§ 22
Eingruppierung
§ 23
Eingruppierung in besonderen Fällen
...
Abschnitt VII
Vergütung
...
Abschnitt VIII
Sozialbezüge
...
Abschnitt IX
Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
...
Abschnitt X
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
...
Abschnitt XI
Urlaub, Arbeitsbefreiung
...
Abschnitt XII
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
...
Abschnitt XIII
Übergangsgeld
...
Abschnitt XIV
Besondere Vorschriften
...
Abschnitt XV
Übergangs- und Schlußvorschriften
...
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Abschnitt VI Eingruppierung

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§ 22 Eingruppierung

( 1 ) Die Eingruppierung der Mitarbeiter richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Vergütungsgruppenplanes – Vergütungsgruppenplan A (Anlage 1) oder Vergütungsgruppenplan B (Anlage 2) –. Der Mitarbeiter erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
( 2 ) Der Mitarbeiter ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Mitarbeiters bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
( 3 ) Die Vergütungsgruppe des Mitarbeiters ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Protokollnotizen zu Absatz 2:
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Mitarbeiters, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne des Unterabsatz 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.
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§ 23 Eingruppierung in besonderen Fällen

Ist dem Mitarbeiter eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat der Mitarbeiter die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.
Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.
Wird dem Mitarbeiter vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.
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Vergütungsgruppenplan

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Als Anlage 1 zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung wird folgender Vergütungsgruppenplan A – VGPA – erlassen:
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1. Vergütungsgruppenplan A
- VGPA -
Anlage 1 zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung
Gliederung

  1. Allgemeine Gemeindedienste
    1.1. Gemeindediakonie
    1.2. Gemeindepädagogische Mitarbeiterinnen
    1.3. Kirchenmusiker
    1.4. unbesetzt
    1.5. Küster, Hausmeister
    1.6. Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst
    1.7. Mitarbeiter im Sozialdienst
    1.8. Mitarbeiterinnen in Diakoniestationen
  2. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft
    2.1. Handwerker
    2.2. Kraftfahrer
    2.3. Techniker
    2.4. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen
    2.5. Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft
  3. Verwaltung
    3.1. Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung
  4. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung
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Vorbemerkungen

  1. Die Berufsbezeichnung ist in den Berufsgruppen in der Regel in der weiblichen Form angegeben, wenn überwiegend Frauen für den jeweiligen Aufgabenbereich angestellt werden, sonst in der männlichen Form. Die Bezeichnungen umfassen auch die jeweils andere Personengruppe.
  2. Der Mitarbeiter ist in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. § 22 ist zu beachten.
  3. Bei der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe gehen die besonderen Tätigkeitsmerkmale den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor.
  4. Mitarbeiter mit einer vor dem 1. Januar 1992 erfolgreich abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung, die zur Qualifikation für bestimmte kirchliche Berufe geführt hat, werden für die Eingruppierung den in dieser Vergütungsordnung genannten Mitarbeitern mit entsprechender Ausbildung für den jeweiligen Beruf gleichgestellt.
    Insbesondere sind in diesem Sinne gleichgestellt die kirchlich ausgebildeten
    • Kinderdiakoninnen den Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung,
    • Diakonischen Kinderhelferinnen den Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,
    • Verwaltungsmitarbeiter mit zweiter Verwaltungsprüfung oder mit Inspektorprüfung den Mitarbeitern mit Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst.
  5. Die Vergütungsgruppen dieses Vergütungsgruppenplanes entsprechen den Vergütungsgruppen für das Pflegepersonal und den Besoldungsgruppen A wie folgt:
    Pflege-AKVP
    Personal
    Verg.-Gruppen
    Kirchenbeamten-
    Besoldungsordnung
    X
    A 1
    IX b
    Kr. I
    A 2
    IX a
    Kr. II
    A 3, A 4
    VIII
    A 5
    VII
    Kr. III
    A 6
    VI b, VI a
    Kr. IV, Kr. V, Kr. V a
    A 7
    V c
    Kr. VI
    A 8
    V b, V a
    Kr. VII, Kr. VIII
    A 9
    IV b
    Kr. IX
    A 10
    IV a
    Kr. X, Kr. XI
    A 11
    III
    Kr. XII
    A 12
    II b, II a
    Kr. XIII
    A 13
    I b
    A 14
    I a
    A 15
    I
    A 16
6.
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter abhängt,
  1. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
  2. zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
  3. zählen Mitarbeiter, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten,
  4. rechnen hierzu auch Kirchenbeamte der nach Nummer 5 vergleichbaren Besoldungsgruppen,
  5. bleiben Mitarbeiter in der Ausbildung außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Mitarbeiter in der Ausbildung angerechnet werden, gilt Buchstabe a.
7.
Soweit die Eingruppierung von der Durchschnittsbelegung der jeweiligen Einrichtung abhängt, ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. Vorübergehend oder für kurze Zeit zum Beispiel wegen Erkrankung nicht belegte Plätze sind mitzurechnen. Zeiten, in denen die Einrichtung vorübergehend zum Beispiel wegen Betriebsferien nicht oder nur gering belegt ist, sind außer Betracht zu lassen. Bei der Feststellung der Belegung ist von der täglichen Höchstbelegung auszugehen.
8.
Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
9.
Die Anmerkungen zu den einzelnen Berufsgruppen sind Bestandteile der jeweiligen Tätigkeitsmerkmale. Sie gelten auch in den Fallgruppen für die Höhergruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe zum Beispiel im Wege des Bewährungsaufstiegs.
10.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Mitarbeiter, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm miterfasst werden, sind Mitarbeiter, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe eingruppiert. Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die nach Zeitablauf, nach Bewährung oder bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Gegenüber den Vergütungsgruppen II a bzw. II b, V a, VI a und VIII gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, V c, VII und IX b als nächstniedrigere Vergütungsgruppe.
11.
Kann die vom Mitarbeiter ausgeübte Tätigkeit einem bestimmten Einzelgruppenplan nicht zugeordnet werden, erfolgt die Eingruppierung in entsprechender Anwendung des Einzelgruppenplans 3.1 Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung.
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1. Allgemeine Gemeindedienste

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1.1 Gemeindediakonie

Verg.-Gr. V c
1. Gemeindediakone mit abgeschlossener Ausbildung im ersten Jahr der Berufstätigkeit
Verg.-Gr. V b
2. Gemeindediakone mit abgeschlossener Ausbildung nach einjähriger Berufstätigkeit
Verg.-Gr. IV b
3. Mitarbeiter wie zu 2. nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
4. Gemeindediakone mit abgeschlossener Ausbildung und mit Leitungsaufgaben in kreiskirchlichen Ämtern oder mit anderen besonders verantwortlichen Tätigkeiten
Verg.-Gr. IV a
5. Mitarbeiter wie zu 4. nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
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1.2. Gemeindepädagogische Mitarbeiterinnen

Verg.-Gr. VII
1. Katechetinnen mit abgeschlossener theologisch-pädagogischer Teilausbildung / Katechetinnen mit C-Ausbildung
Verg.Gr. VI b
2. Mitarbeiterinnen wie zu 1. nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
3. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener gemeindepädagogischer Fachschulausbildung nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit
Verg.-Gr. V c
4. Mitarbeiterinnen wie zu 3. nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
5. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener gemeindepädagogischer Fachschulausbildung mit mindestens vierjähriger Regelstudiendauer nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit
Verg.-Gr. V b
6. Mitarbeiterinnen wie zu 5. nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
7. Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener gemeindepädagogischer Fachhochschulausbildung nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit
Verg.-Gr. IV b
8. Mitarbeiterinnen wie zu 7. nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
9. Kreiskatechetinnen
10. Mitarbeiterinnen wie zu 7. mit besonders verantwortungsvoller Tätigkeit oder Leitungsfunktion auf Kirchenkreisebene
Verg.-Gr. IV a
11. Mitarbeiterinnen wie zu 9. und 10. nach fünfjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
12. Mitarbeiterinnen wie zu 5. in landeskirchlichen Leitungsstellen
Verg.-Gr. III
13. Mitarbeiterinnen wie zu 7. in landeskirchlichen Leitungsstellen
14. Ordinierte Gemeindepädagoginnen im privatrechtlichen Dienstverhältnis
Verg-Gr. II a
15. Mitarbeiterinnen wie zu 14. nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit
Übergangsregelung:
Eingruppierungen in Arbeitsverträgen gemeindepädagogischer Mitarbeiterinnen, die vor dem 1. September 2000 geschlossen worden sind, bleiben auch bei einem Stellenwechsel unberührt.
Anmerkungen:
  1. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 12 erhalten nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungszulage in Höhe von 50 vom Hundert der Differenz zwischen den Grundvergütungen der Vergütungsgruppen III und IV a KAVO ihrer jeweiligen Lebensaltersstufen.
  2. Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 13 erhalten nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungszulage in Höhe von 50 vom Hundert der Differenz zwischen den Grundvergütungen der Vergütungsgruppen II a und III KAVO ihrer jeweiligen Lebensaltersstufen.
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1.3. Kirchenmusiker

Verg.-Gr. VII
1. Kirchenmusiker mit C-Prüfung in entsprechender Tätigkeit
Verg.-Gr. VI b
2. Mitarbeiter wie zu 1. nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. V c
3. Kirchenmusiker mit B-Prüfung in entsprechender Tätigkeit
4. Kirchenmusiker mit A-Prüfung in einer B-Kirchenmusikerstelle
Verg.-Gr. V b
5. Mitarbeiter wie zu 3. und 4. nach einjähriger Bewährung
Verg.-Gr. IV b
6. Mitarbeiter wie zu 5. nach weiterer vierjähriger Bewährung
7. A-Kirchenmusiker in einer A-Kirchenmusikerstelle
Verg.-Gr. IV a
8. Mitarbeiter wie zu 7. nach einjähriger Bewährung
9. B-Kirchenmusiker mit hervorragenden Leistungen in B-Kirchenmusikerstellen mit großem Aufgabenumfang und besonderer Bedeutung
Verg.-Gr. III
10. Mitarbeiter wie zu 8. nach weiterer fünfjähriger Bewährung in einer A-Kirchenmusikerstelle
Verg.-Gr. II a
11. A-Kirchenmusiker in einer landeskirchlichen Leitungsstelle
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1.4. unbesetzt

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1.5. Küster, Hausmeister

Verg.-Gr. IX b
1. Küster und Hausmeister mit einfacher Tätigkeit
Verg.-Gr. IX a
2. Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Verg.-Gr. IX b
Verg.-Gr. VIII
3. Mitarbeiter wie zu 2. nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. IX a
4. Küster und Hausmeister mit schwierigem oder umfangreichem Arbeitsbereich
5. Küster und Hausmeister mit handwerklicher Ausbildung oder förderlicher Berufserfahrung
Verg.-Gr. VII
6. Mitarbeiter wie zu 4. und 5. nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
7. Küster und Hausmeister mit handwerklicher Ausbildung oder förderlicher Berufserfahrung und mit besonders schwieriger Tätigkeit
Verg.-Gr. VI b
8. Mitarbeiter wie zu 7. nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
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1.6. Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst

Verg.-Gr. IX b
1. Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst ohne entsprechende Ausbildung
Verg.-Gr. VIII
2. Mitarbeiterinnen wie zu 1. nach fünfjähriger Bewährung in Verg.-Gr. IX b
3. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
Verg.-Gr. VII
4. Mitarbeiterinnen wie zu 3. nach zweijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
5. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten sowie sonstige Mitarbeiterinnen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
Verg.-Gr. VI b
6. Mitarbeiterinnen wie zu 5. nach vierjähriger Bewährung in diese Fallgruppe
7. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
Verg.-Gr. V c
8. Mitarbeiterinnen wie zu 7. nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
9. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
10. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
11. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit
12. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind
Verg.-Gr. V b
13. Mitarbeiterinnen wie zu 9. und 11. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
14. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und fachlich koordinierenden Aufgaben für mindestens drei Mitarbeiterinnen mindestens der Fallgruppe
15. Heilpädagoginnen mit staatlicher Anerkennung und schwierigen Tätigkeiten
16. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 40 Plätzen
17. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen
18. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind
19. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 40 Plätzen bestellt sind
Verg.-Gr. IV b
20. Mitarbeiterinnen wie zu 15., 17. und 18. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
21. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen bestellt sind
22. Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 50 Plätzen
23. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind
24. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen
25. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind
26. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen
27. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind
28. Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 40 Plätzen
29. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind
30. Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen
31. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind
Verg.-Gr. IV a
32. Mitarbeiterinnen wie zu 22., 23., 26., 27., 30. und 31. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
33. Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen
34. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind
35. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen
36. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind
37. Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen
38. Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen
39. Mitarbeiterinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind
40. Leiterinnen von Kindertagesstätten für Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen
Verg.Gr. III
41. Mitarbeiterinnen wie zu 33., 34., 37. und 40. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
42. Leiterinnen von Erziehungsheimen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen
Verg.Gr. II a
43. Mitarbeiterinnen wie zu 42. nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
Anmerkungen:
1. Die Mitarbeiterin – ausgenommen der Mitarbeiter im handwerklichen Erziehungsdienst – erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 36,81 € monatlich, wenn in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. Sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 18,41 € monatlich.
Für Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatz 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 24,54 € monatlich.
Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung auf die in Heimen für Nichtsesshafte und Gefährdete tätigen Mitarbeiter bis einschließlich Verg.-Gr. III.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge bzw. Krankengeldzuschuss) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) zu berücksichtigen. § 21 gilt entsprechend.
2. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind bei gleicher Tätigkeit auch Mitarbeiterinnen mit abgeschlossener kirchlicher Ausbildung als Diakonische Kinderhelferin eingruppiert.
3. Schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:
a) Tätigkeiten in psychiatrischen Kliniken,
b) alleinverantwortliche Betreuung von Gruppen zum Beispiel in Randzeiten,
c) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen sind) in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder
d) Tätigkeiten in Gruppen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
4. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind bei gleicher Tätigkeit auch eingruppiert Mitarbeiterinnen
a) mit abgeschlossener kirchlicher Ausbildung
b) mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung als Kindergärtnerin und Hortnerin,
c) mit staatlicher Erlaubnis als Kinderkrankenschwester, die in Kinderkrippen tätig sind.
5. Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt auch die Betreuung von über achtzehnjährigen Personen.
6. Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:
a) Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen sind) in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung oder
b) Tätigkeiten in Gruppen von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,
c) Tätigkeiten in Jugenzentren/Häusern der offenen Tür,
d) Tätigkeiten in psychiatrischen Kliniken,
e) fachliche Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Mitarbeiterinnen mindestens der Verg.-Gr. VI b,
f) Tätigkeiten eines Facherziehers mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.
7. Die Tätigkeit setzt voraus, dass überwiegend Kinder, die im nächsten Schuljahr schulpflichtig werden, nach einem speziellen pädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vorbereitet werden.
8. Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiterinnen zu verstehen, die mindestens einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ erworben haben.
9. Kindertagesstätten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.
10. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrundezulegen.
11. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:
a) Tätigkeiten in der Erziehungsberatung, der psychosozialen Beratung, der Frühförderung, der Pflegeelternberatung,
b) Tätigkeiten in gruppenergänzenden Einrichtungen der Jugendhilfe,
c) Tätigkeiten mit entsprechender Eigenverantwortlichkeit.
12. Leiterinnen von Kindertagesstätten, in denen alle Gruppen Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere Aufgaben in der gemeinsamen Förderung behinderter und nichtbehinderter Kinder zugewiesen sind) sind, werden den Leiterinnen dieser Fallgruppe gleichgestellt.
13. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind. Heime für Nichtsesshafte sind Erziehungsheimen gleichgestellt.
14. Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
für Mitarbeiterinnen der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
Protzent der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1 der Vergütungsgruppe
8
vierjähriger Tätigkeit
6,0
V c
10
vierjähriger Tätigkeit, frühestens nach insgesamt siebenjähriger Berufstätigkeit als Erzieherin im kirchlichen oder öffentlichen Dienst
6,0
V c
12
-
7,0
V c
14, 19
vierjähriger Bewährung
7,5
V b
21, 24, 25, 28, 29
vierjähriger Bewährung
7,5
IV b
35, 36, 38, 39
vierjähriger Bewährung
7,5
IV a
Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil dieser Grundvergütung.
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1.7. Mitarbeiter im Sozialdienst

Verg.-Gr. IX b
1. Mitarbeiter im Sozialdienst ohne entsprechende Ausbildung
Verg.-Gr. VIII
2. Mitarbeiter wie zu 1. nach fünfjähriger Bewährung in Verg.-Gr. IX b
Verg.-Gr. V c
3. Mitarbeiter in der Tätigkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen
Verg.-Gr. V b
4. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
Verg.-Gr. IV b
5. Mitarbeiter wie 4. nach zweijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
6. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen mit entsprechenden schwierigen Tätigkeiten sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
Verg.-Gr. IV a
7. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 6 heraushebt
8. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zur Hälfte durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 6 heraushebt
Verg.-Gr. III
9. Mitarbeiter wie zu 8. nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
10. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 8 heraushebt
Verg.-Gr. II a
11. Mitarbeiter wie zu 10. nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
Anmerkungen:
1.
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche mit staatlicher Anerkennung. Ihnen stehen die nach vierjährigem Studium an einer Fachhochschule graduierten Sozialarbeiter und Sozialpädagogen gleich. Ferner stehen ihnen die früheren Jugendleiterinnen mit staatlicher Prüfung gleich.
2.
Als entsprechende Tätigkeit ist auch die Tätigkeit von Mitarbeitern als Leiter einer Gruppe von Kindern oder Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten anzusehen, sofern die Leitungsfunktion ausdrücklich übertragen worden ist.
3.
Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel:
a)
Beratung von Suchtmittelabhängigen,
b)
Beratung von HIV-Infizierten oder an AIDS erkrankten Personen,
c)
Koordinierung der Arbeiten mehrerer Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe V b,
d)
Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Dienst,
e)
Tätigkeit in der sozialpädagogischen Familienhilfe,
f)
Obdachlosenberatung,
g)
Schuldnerberatung.
4.
Eine monatliche Vergütungszulage erhalten
a)
Mitarbeiter der Fallgruppe 5 nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe in Höhe von 6 %,
b)
Mitarbeiter der Fallgruppe 6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe in Höhe von 7,5 %
der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe IV b.
Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden. Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
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1.8. Mitarbeiterinnen in Diakoniestationen

Verg.-Gr. IX b
1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit
Verg.-Gr. IX a
2. Mitarbeiterinnen wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IX b
Verg.-Gr. VIII
3. Mitarbeiterinnen wie zu 1. nach dreijähriger Bewährung in der Fallgruppe
4. Krankenpflegehelferinnen und Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger abgeschlossener Ausbildung und entsprechender Tätigkeit
Verg.-Gr. VII
5. Mitarbeiterinnen wie zu 4. nach dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VIII
Verg.-Gr. VI b
6. Mitarbeiterinnen wie zu 4. nach vierjähriger Bewährung in der Fallgruppe
7. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit
8. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege und entsprechender Tätigkeit
Verg.-Gr. V c
9. Mitarbeiterinnen wie zu 7. nach vierjähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VI b
10. Mitarbeiterinnen wie zu 8. nach dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VI b
11. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Krankenschwestern oder Altenpflegerinnen als Leiterinnen von Diakoniestationen
12. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als Leiterinnen von Diakoniestationen
Verg.-Gr. V b
13. Mitarbeiterinnen wie zu 10. nach vierjähriger Bewährung in diesen Fallgruppen
14. Mitarbeiterinnen wie zu 11. nach vierjähriger Bewährung in den Fallgruppen 10 und 11
15. Mitarbeiterinnen wie zu 12. nach zweijähriger Bewährung in den Fallgruppen 10 bis 12
16. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Krankenschwestern oder Altenpflegerinnen als ausdrücklich bestellte Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 22 oder 23
17. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als ausdrücklich bestellte Vertreterinnen von Mitarbeiterinnen der Fallgruppe 22 oder 23
18. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Krankenschwestern oder Altenpflegerinnen als Leiterinnen von Diakoniestationen, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen im Pflegedienst ständig unterstellt sind
19. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder Gemeindealtenpflege als Leiterinnen von Diakoniestationen, denen mindestens sechs Mitarbeiterinnen im Pflegedienst ständig unterstellt sind
Verg.Gr. IV b
20. Mitarbeiterinnen wie zu 17. und 18. nach vierjähriger Bewährung in diesen Fallgruppen
21. Mitarbeiterinnen wie zu 19. nach zweijähriger Bewährung in den Fallgruppen 17 bis 20
22. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Krankenschwestern oder Altenpflegerinnen als Leiterinnen von Diakoniestationen, denen mindestens zwölf Mitarbeiterinnen im Pflegedienst ständig unterstellt sind
23. Krankenschwestern und Altenpflegerinnen mit abgeschlossener zusätzlicher Ausbildung in der Gemeindekrankenpflege oder in der Gemeindealtenpflege als Leiterinnen von Diakoniestationen, denen mindestens zwölf Mitarbeiterinnen im Pflegedienst ständig unterstellt sind
Anmerkungen:
  1. Nach diesen Tätigkeitsmerkmalen sind auch Mitarbeiterinnen in der Gemeindekrankenpflege, die ihren Dienst nicht im Rahmen einer Diakoniestation wahrnehmen, eingruppiert.
  2. Als Zeit der Bewährung werden auch Zeiten einer Tätigkeit im stationären Pflegedienst mit einer entsprechenden Vergütung (vgl. Vorbemerkung 5) berücksichtigt.
  3. Der einjährigen Ausbildung ist eine abgeschlossene verwaltungseigene Ausbildung gleichgestellt, wenn sie mindestens 240 Unterrichtsstunden umfasst.
  4. Für Altenpflegerinnen mit einer zweijährigen Ausbildung verlängert sich die Zeit der Bewährung um ein Jahr.
  5. Altenpflegerinnen mit zweijähriger Ausbildung erfüllen dieses Tätigkeitsmerkmal erst nach einer mindestens vierjährigen Tätigkeit als Altenpflegerinnen.
  6. Eine abgeschlossene zusätzliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur vor, wenn sie mindestens 800 Unterrichtsstunden umfasst.
  7. Diese Mitarbeiterinnen erhalten eine monatliche Vergütungsgruppenzulage. Sie beträgt:
für Mitarbeiterinnen der Fallgruppe
nach folgender Frist in der jeweiligen Fallgruppe
Prozent
der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs.1) der Vergütungsgruppe
14, 15, 16
vierjähriger Bewährung
7,5
V b
22
vierjähriger Bewährung
7,5
IV b
23
zweijähriger Bewährung
7,5
IV b
Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
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2. Handwerk, Technik, Landwirtschaft, Hauswirtschaft

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2.1. Handwerker

Verg.-Gr. X
1. Handwerker ohne Ausbildung mit einfacher Tätigkeit sofern sie unter den Vergütungsgruppenplan (Anlage 1) fallen
Verg.-Gr. IX b
2. Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Verg.-Gr. X
3. Handwerker ohne Ausbildung mit schwieriger Tätigkeit, soweit sie unter den Vergütungsgruppenplan A (Anlage 1) fallen
Verg.-Gr. IX a
4. Mitarbeiter wie zu 3. nach zweijähriger Bewährung in Verg.-Gr. IX b
Verg.-Gr. VIII
5. Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung
Verg.-Gr. VII
6. Mitarbeiter wie zu 5. nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. VIIII
7. Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung in Stellen mit größerer Verantwortung
8. Maschinenmeister bei kleinen und einfachen Maschinenanlagen
9. Meister mit mindestens zweijähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter, die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen
Verg.-Gr. VI b
10. Mitarbeiter wie zu 7. bis 9. nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
11. Maschinenmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert
12. Meister mit mindestens zweijähriger Tätigkeit als Meister in der Verg.-Gr. VII Fallgruppe 9 oder einer entsprechenden Tätigkeit, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Arbeitern führen
13. Handwerks- und Industriemeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert
Verg.-Gr. V c
14. Mitarbeiter wie zu 11. und 12. nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
15. Mitarbeiter wie zu 13. nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
16. Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen
17. Meister mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Meister in der Verg.-Gr. VI b Fallgruppe 12 oder einer entsprechenden Tätigkeit, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind
18. Handwerks- und Industriemeister, die sich aus der Fallgruppe 13 dadurch herausheben, dass sie in einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß an Verantwortung beschäftigt sind
19. Handwerks- und Industriemeister, sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind
Verg.-Gr. V b
20. Mitarbeiter wie zu 16. und 17. nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
21. Mitarbeiter wie zu 18. und 19. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
Anmerkungen:
1.
a)
Handwerksmeister sind Mitarbeiter, die nach der Handwerksordnung die Bezeichnung Meister in Verbindung mit einem Handwerk oder mit einer Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit in einem Handwerk hinweist, führen dürfen, nachdem sie die Meisterprüfung für das Handwerk vor einem bei einer Handwerkskammer gebildeten Prüfungsausschuss bestanden haben, sowie ihnen durch allgemeine Regelungen gleichgestellte Mitarbeiter.
b)
Industriemeister sind die aus einem industriellen Ausbildungsberuf hervorgegangenen Facharbeiter, die vor einer Industrie- und Handelskammer die Industriemeisterprüfung bestanden haben, sowie ihnen durch allgemeine Regelungen gleichgestellte Mitarbeiter.
c)
Meister und Maschinenmeister können – anders als Handwerks- und Industriemeister – auch Handwerker mit Facharbeiterbrief oder Gesellenprüfung sein, die keine Meisterprüfung bei einer der Kammern (vgl. Buchstabe a und b) abgelegt haben, denen aber vom zuständigen Leitungsorgan aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktionen innerbetrieblich die Bezeichnung eines Meisters oder Maschinenmeisters zuerkannt worden ist.
Während von Meistern nach den Tätigkeitsmerkmalen stets die Erfüllung typischer Aufsichtsfunktionen gefordert wird, erstreckt sich die Tätigkeit eines Maschinenmeisters auf das Betreiben, die Wartung und Pflege (einschließlich kleinerer Reparaturen) bestimmter Maschinen oder Maschinenanlagen.
2.
Diese Mitarbeiter erhalten eine Meisterzulage von monatlich 23,01 €. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
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2.2. Kraftfahrer

Verg.-Gr. IX b
1. Kraftfahrer
Verg.-Gr. IX a
2. Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IX b
Verg.-Gr. VIII
3. Mitarbeiter wie zu 2. nach mindestens dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IX a
4. Kraftfahrer mit abgeschlossener Lehre im Kraftfahrzeug- oder Schlosserhandwerk
5. Kraftfahrer in Stellen mit besonderer Bedeutung
Verg.-Gr. VII
6. Mitarbeiter wie zu 4. und 5. nach dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VIII
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2.3. Techniker

Verg.-Gr. VI b
1. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit
2. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die in nicht unerheblichem Umfang selbstständig tätig sind
Verg.-Gr. V c
3. Mitarbeiter wie zu 1. nach fünfjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
4. Mitarbeiter wie zu 2. nach zweijähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
5. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind
Verg.-Gr. V b
6. Mitarbeiter wie zu 5. nach sechsjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
7. Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit, die überwiegend selbstständig tätig sind und schwierige Aufgaben erfüllen
Verg.-Gr. V a
8. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung
Verg.-Gr. IV b
9. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung
Verg.-Gr. IV a
10. Mitarbeiter wie zu 9. nach achtjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
11. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Fallgruppe 9 heraushebt
Verg.-Gr. III
12. Mitarbeiter wie zu 11. nach achtjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
13. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung und mindestens dreijähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 11 heraushebt
Verg.-Gr. II a
14. Mitarbeiter wie zu 13. nach zehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
15. Technische Mitarbeiter mit technischer Ausbildung, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 13 heraushebt
Anmerkungen:
1.
Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert.
2.
Unter „staatlich geprüften Technikern“ im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Mitarbeiter zu verstehen, die
a)
einen nach Maßgabe der Rahmenverordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 und 18. Januar 1973 – GMBl. 1964 Seite 347 und 1973 Seite 158) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Techniker“ oder „Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben oder
b)
einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung „staatlich geprüfter Techniker/staatlich geprüfte Technikerin“ erworben haben,
c)
den Mitarbeitern nach den Buchstaben a und b durch allgemeine Regelungen gleichgestellt sind.
3.
Der Umfang der selbstständigen Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
4.
Unter „Technischer Ausbildung“ im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigt.
5.
„Besondere Leistungen“ im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrungen oder künstlerische Begabung voraussetzt sowie örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.
6.
Diese Mitarbeiter erhalten nach zehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 8 vom Hundert der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe II a. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
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2.4 Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen

Verg.-Gr. X
1. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen ohne Ausbildung mit einfacher Tätigkeit, sofern sie unter den Vergütungsgruppenplan A (Anlage 1) fallen
Verg.-Gr. IX b
2. Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in Verg.-Gr. X
3. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen ohne Ausbildung mit schwieriger Tätigkeit, sofern sie unter den Vergütungsgruppenplan A (Anlage 1) fallen
Verg.-Gr. IX a
4. Mitarbeiter wie zu 3. nach zweijähriger Bewährung in Verg.-Gr. IX b
Verg.-Gr. VIII
5. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief oder Gehilfenprüfung
Verg.-Gr. VII
6. Mitarbeiter wie zu 5. nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. VIII
7. Mitarbeiter in Landwirtschaft, Gartenbau und Friedhofswesen mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief oder Gehilfenprüfung in Stellen mit größerer Verantwortung
8. Meister mit mindestens zweijähriger Tätigkeit als Gärtnergehilfen, die die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen
9. Verwalter kleinerer Friedhöfe
Verg.-Gr. VI b
10. Mitarbeiter wie zu 7. bis 9. nach sechsjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
11. Meister mit mindestens zweijähriger Tätigkeit als Meister in der Verg.-Gr. VII Fallgruppe 8 oder einer entsprechenden Tätigkeit, die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfen oder Arbeitern mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen
12. Gärtnermeister mit entsprechender Tätigkeit (zum Beispiel als Verwalter mittlerer Friedhöfe)
Verg.-Gr. V c
13. Mitarbeiter wie zu 11. nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
14. Mitarbeiter wie zu 12. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
15. Meister mit mindestens dreijähriger Tätigkeit als Meister in der Verg.-Gr. VI b Fallgruppe 11 oder einer entsprechenden Tätigkeit, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind
16. Gärtnermeister, die sich dadurch aus der Fallgruppe 12 herausheben, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortung beschäftigt sind
17. Gärtnermeister, sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Arbeiter mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind
18. Gärtnermeister in der Stellung von Verwaltern größerer Friedhöfe
Verg.-Gr. V b
19. Mitarbeiter wie zu 15. nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
20. Mitarbeiter wie zu 16. bis 18. nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe
21. Gärtnermeister, denen mehrere Gärtnermeister oder Meister, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der Fallgruppen 15, 16 oder 17 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmen einzusetzen und zu beaufsichtigen haben
22. Gärtnermeister in der Stellung von Verwaltern großer Friedhöfe
Anmerkungen:
1.
a)
Gärtnermeister sind Mitarbeiter, die diese Bezeichnung nach der Handwerkerordnung führen dürfen, nachdem sie die Gärtnermeisterprüfung vor einem bei einer Handwerkskammer gebildeten Prüfungsausschuss bestanden haben, sowie ihnen durch allgemeine Regelungen gleichgestellte Mitarbeiter.
b)
Meister können – anders als Handwerks- und Industriemeister – auch Handwerker oder Facharbeiter sein, die keine Meisterprüfung vor einer Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer abgelegt haben, denen aber vom zuständigen Leitungsorgan aufgrund der von ihnen ausgeübten Aufsichtsfunktion innerbetrieblich die Bezeichnung eines Meisters zuerkannt worden ist.
2.
Arbeitsbereich im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel Reviere (Bezirke), Betriebsstätten, Friedhöfe. Besonders schwierige Arbeitsbereiche im Sinne der Fallgruppen 15 und 17 sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.
3.
Kleine Friedhöfe sind bis zu 3 ha groß. Mittlere Friedhöfe umfassen eine Fläche von 3 ha bis 5 ha. Friedhöfe, die eine Fläche von 5 ha überschreiten, sind größere Friedhöfe. Große Friedhöfe umfassen eine Fläche von mehr als 15 ha. Verwaltet der Mitarbeiter mehrere Friedhöfe, ist deren Gesamtfläche maßgebend.
4.
Diese Mitarbeiter erhalten eine Meisterzulage von monatlich 23,01 €. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Die Zulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil des Grundgehalts.
5.
Diese Mitarbeiter erhalten nach vierjähriger Bewährung in ihrer Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 10 vom Hundert der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V b. Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden. Die Vergütungsgruppenzulage gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Grundvergütung.
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2.5. Mitarbeiterinnen in der Hauswirtschaft

Verg.-Gr. X
1. Mitarbeiterinnen ohne Ausbildung im Haus-, Wäscherei- oder Küchendienst mit einfacher Tätigkeit
Verg.-Gr. IX b
2. Mitarbeiterinnen wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. X
3. Mitarbeiterinnen ohne Ausbildung im Haus-, Wäscherei- oder Küchendienst mit schwieriger Tätigkeit (zum Beispiel Annahme und Ausgabe der Wäsche, Portionierung und Ausgabe der Kaltverpflegung, Ausgabe von Textilien, Hausrat oder Wirtschaftsbedarf)
4. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Ausbildung in entsprechender Tätigkeit (zum Beispiel Wäscherinnen, Plätterinnen, Näherinnen, Hauswirtschaftshelferinnen)
Verg.-Gr. IX a
5. Mitarbeiterinnen wie zu 3. nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IX b
6. Mitarbeiterinnen wie zu 4. nach zweijähriger Bewährung in der Verg. Gr. IX b
Verg.-Gr. VIII
7. Mitarbeiterinnen wie zu 6. nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IX a
8. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Ausbildung in entsprechender Tätigkeit (zum Beispiel Hauswirtschafterinnen, Köchinnen)
Verg.-Gr. VII
9. Mitarbeiterinnen wie zu 8. nach dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VIII
10. Mitarbeiterinnen im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst sowie in der Materialverwaltung mit einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Ausbildung als Leiterinnen größerer Arbeitsbereiche
11. Mitarbeiterinnen mit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (zum Beispiel Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- und Plättmeisterinnen) in entsprechender Tätigkeit
12. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung in entsprechender Tätigkeit
Verg.-Gr. VI b
13. Mitarbeiterinnen wie zu den Fallgruppen 10 bis 12 nach sechsjähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VII
14. Mitarbeiterinnen mit Meisterprüfung im Haus-, Wäscherei- und Küchendienst (zum Beispiel Hauswirtschaftsmeisterinnen, Küchenmeisterinnen, Wäscherei- und Plättmeisterinnen) in Stellen mit besonderer Verantwortung
15. Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung als Leiterinnen eines Teilbereiches (zum Beispiel Küchen, Wäschereien)
16. Staatliche geprüfte Oekotrophologinnen/Hauswirtschaftsleiterinnen in einer entsprechenden Tätigkeit
Verg.-Gr. V c
17. Mitarbeiterinnen wie zu 14. bis 16. nach dreijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. VI b
18. Staatlich geprüfte Oekotrophologinnen/Hauswirtschaftsleiterinnen in Stellen mit besonderer Verantwortung
Verg.-Gr. V b
19. Mitarbeiterinnen wie zu 18. nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. V b
20. Graduierte Oekotrophologinnen/Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit
Verg.-Gr. IV b
21. Mitarbeiterinnen wie zu 20. nach vierjähriger Bewährung in der Verg.-Gr. V b
22. Graduierte Oekotrophologinnen/Hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen mit staatlicher Prüfung in Stellen mit besonderer Verantwortung
Verg.-Gr. IV a
23. Mitarbeiterinnen wie zu 22. nach fünfjähriger Bewährung in der Verg.-Gr. IV b
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3. Verwaltung

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3.1. Mitarbeiter in der allgemeinen Verwaltung

Verg.-Gr. X
1. Mitarbeiter in der Verwaltung mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit
Verg.-Gr. IX b
2. Mitarbeiter wie zu 1. nach zweijähriger Bewährung in der Verg.-Gr. X
3. Mitarbeiter in der Verwaltung mit einfacher Tätigkeit
4. Boten, Pförtner, Telefonisten
5. Mitarbeiter im Schreibdienst
Verg.-Gr. IX a
6. Mitarbeiter wie zu 2. nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
7. Mitarbeiter wie zu 3., 4. und 5. nach zweijähriger Bewährung in Verg.-Gr. IX b
Verg.-Gr. VIII
8. Mitarbeiter wie zu 7. nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
9. Mitarbeiter in der Verwaltung mit schwieriger Tätigkeit
10. Gemeindesekretärinnen mit einschlägigen Fachkenntnissen
11. Boten und Pförtner mit schwieriger Tätigkeit sowie Telefonisten in großen Vermittlungsstellen
12. Mitarbeiter im Schreibdienst mit schwieriger Tätigkeit
Verg.-Gr. VII
13. Mitarbeiter wie zu 9., 10., 11. und 12. nach zweijähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
14. Mitarbeiter in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche Fachkenntnisse erfordern
15. Sekretärinnen
16. Mitarbeiter im Schreibdienst mit schwieriger und vielseitiger Tätigkeit
Verg.-Gr. VI b
17. Mitarbeiter wie zu 14., 15. und 16. nach sechsjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
18. Mitarbeiter in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und in nicht unerheblichem Umfang selbstständige Leistungen erfordern
19. Sekretärinnen, die weitgehend selbstständige und verantwortungsvolle Aufgaben wahrzunehmen haben.
Verg.-Gr. V c
20. Mitarbeiter wie zu 18. und 19. nach sechsjähriger Bewährung in einer dieser Fallgruppen
21. Mitarbeiter in der Verwaltung in Tätigkeiten, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern
Verg.-Gr. V b
22. Mitarbeiter wie zu 21. nach sechsjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
23. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Qualifikationen für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst oder einer anderen mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung in Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und überwiegend selbstständige Leistungen erfordern
Verg.-Gr. IV b
24. Mitarbeiter wie zu 23. nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
25. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst oder einer anderen, mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung, die sich aus der Fallgruppe 23 dadurch herausheben, dass sie eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit ausüben
Verg.-Gr. IV a
26. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst oder einer anderen, mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung, die sich durch die besondere Schwierigkeit und Bedeutung ihres Aufgabenbereiches aus der Fallgruppe 25 herausheben.
Verg.-Gr. III
27. Mitarbeiter in der Verwaltung mit Qualifikation für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst oder einer anderen, mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 26 herausheben
28. Mitarbeiter wie zu 26. nach vierjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. II a
29. Mitarbeiter wie zu 27. nach fünfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
Anmerkungen:
  1. Nach diesem Tätigkeitsmerkmal werden auch Mitarbeiter in Hausdruckereien eingruppiert.
  2. Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind zum Beispiel
    • Mitwirkung bei er Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben,
    • Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung,
    • buchhalterische Übertragungsarbeiten, Kontenführung.
  3. Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Arbeitsrechtsregelungen usw. des Aufgabenkreises.
  4. Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Mitarbeiter beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Mitarbeiters muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse bearbeitet werden kann.
    Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.
  5. Der Umfang der selbstständigen Leistungen ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeiten ausmacht.
  6. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Fallgruppen 18 und 21 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Mit der Ausbildung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst und mit einer anderen, mindestens gleichwertigen Verwaltungsausbildung werden gründliche, umfassende Fachkenntnisse vermittelt.
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4. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung (gilt nicht für Mitarbeiter als Lehrkräfte an allgemein- bzw. berufsbildenden Schulen)

Verg.-Gr. II a
1. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit
Verg.-Gr. I b
2. Mitarbeiter wie zu 1.
a) mit zweiter Staatsprüfung oder zweiter theologischer Prüfung nach elfjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
b) ohne zweite Staatsprüfung oder zweite theologische Prüfung nach fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
3. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, denen mindestens drei Mitarbeiter der Verg.-Gr. II a oder I b durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
4. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, die sich durch die besondere Bedeutung ihres Aufgabenkreises aus der Fallgruppe 1 herausheben.
Verg.-Gr. I a
5. Mitarbeiter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Fallgruppe 4 herausheben.
Anmerkungen:
  1. Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Tätigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, werden ebenfalls nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert. Die Tätigkeiten dieser Mitarbeiter müssen solche sein, wie sie üblicherweise von Mitarbeitern mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung ausgeübt werden.
  2. Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
    Eine abgeschlossene Hochschulausbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. Der ersten Staatsprüfung oder der Diplomprüfung steht eine Promotion oder die akademische Abschlussprüfung (Magisterprüfung) einer Philosophischen Fakultät nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist.
    Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung setzt voraus, dass für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester u. ä. – vorgeschrieben ist.
Als Anlage 2 zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung wird folgender Vergütungsgruppenplan B – VGPB – erlassen:
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2. Vergütungsgruppenplan B
- VGPB –
Anlage 2 zur Kirchlichen Arbeitsvertragsordnung

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Vorbemerkungen

  1. Die in den Tätigkeitsmerkmalen enthaltene sprachliche Form gilt in entsprechender Weise für Mitarbeiterinnen.
  2. Anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Vergütungsgruppenplanes sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
    Der Besitz eines Handwerksmeisterbriefes, eines Industriemeisterbriefes oder eines Meisterbriefes in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf ist ohne Einfluss auf die Eingruppierung.
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Tätigkeitsmerkmale

Verg.-Gr. H 1
1. Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten im Haus-, Reinigungs- und Küchendienst, in Wäschereien, Nähstuben oder ähnlichen Nebenbetrieben der Einrichtungen
2. Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter ohne Fachausbildung
Verg.-Gr. H 2
3. Mitarbeiter wie zu 1. und 2. nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. H 1
4. Mitarbeiter ohne entsprechende Ausbildung mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist (angelernte Mitarbeiter)
Beispiele:
- Wäscher
- Näher
- Bügler
- Helfer von Köchen
- Helfer von Handwerkern
- landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiter
Verg.-Gr. H 2 a
5. Mitarbeiter wie zu 3. nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 3
6. Mitarbeiter wie zu 4. nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. H 2
7. a) Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesen verwandten Ausbildungsberuf beschäftigt werden,
b) Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
Verg.-Gr. H 3 a
8. Mitarbeiter wie zu 6. nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 4
9. Mitarbeiter wie zu 7. nach dreijähriger Bewährung in Verg.-Gr. H 3
10. a) Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesen verwandten Beruf beschäftigt werden
Beispiele:
- Handwerker mit Gesellenprüfung oder Facharbeiterbrief
landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Mitarbeiter mit landwirtschaftlichem oder gärtnerischem Facharbeiterbrief
- Köche
b) Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
Verg.-Gr. H 4 a
11. Mitarbeiter wie zu 9. nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 5
12. Mitarbeiter wie zu 10. nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
13. a) Mitarbeiter mit einer Ausbildung und Beschäftigung wie zu 10 a in einer besonders verantwortlichen Tätigkeit,
b) Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Tätigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben
Verg.-Gr. H 5 a
14. Mitarbeiter wie zu 12. nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 6
15. Mitarbeiter wie zu 13. nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
16. Mitarbeiter mit einer Ausbildung und Beschäftigung wie zu 10 a in Tätigkeiten, die neben vielseitigem, hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern
Verg.-Gr. H 6 a
17. Mitarbeiter wie zu 15. nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 7
18. Mitarbeiter wie zu 16. nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
19. Mitarbeiter mit einer Ausbildung und Beschäftigung wie zu 10 a, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Fallgruppe 16 herausheben
Verg.-Gr. H 7 a
20. Mitarbeiter wie zu 18. nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 8
21. Mitarbeiter wie zu 19. nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe
22. Mitarbeiter mit einer Ausbildung und Beschäftigung wie zu 10 a, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung ganz besonders aus der Fallgruppe 19 herausheben
Verg.-Gr. H 8 a
23. Mitarbeiter wie zu 21. nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe
Verg.-Gr. H 9
24. Mitarbeiter wie zu 22. nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe