.Richtlinien
Geltungszeitraum von: 16.12.1980
Geltungszeitraum bis: ..
Richtlinien
für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Ausbildungsberater
Vom 16. Dezember 1980
(KABl.-EKiBB 1981 S. 5)
#Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27. November 1980 erlässt das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) als zuständige Stelle nach §§ 45 Abs. 1, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112/GVBl. S. 1363), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658/GVBl. S. 2151), die folgenden Richtlinien für die Beratung und Überwachung der Ausbildungsstätten durch Ausbildungsberater:
1. | Bestellung und Status des Ausbildungsberaters |
1.1. | Zur Förderung und Überwachung der Ausbildung zum Verwaltungsangestellten im kirchlichen Dienst bestellt das Konsistorium Ausbildungsberater. |
1.2. | Die Ausbildungsberater sind nebenamtlich tätig. |
1.3. | Der Ausbildungsberater wird im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) im Auftrag des Konsistoriums tätig und ist diesem für seine Tätigkeit verantwortlich. |
1.4. | Der Ausbildungsberater ist unter Angabe seines Zuständigkeitsbereiches allen interessierten Kreisen in geeigneter Weise bekanntzumachen. |
2. | Qualifikation des Ausbildungsberaters Der Ausbildungsberater muss mindestens als Ausbilder im Sinne des BBiG geeignet sein und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen. |
3. | Aufgaben des Ausbildungsberaters 1Dem Ausbildungsberater obliegt im Rahmen seiner Tätigkeit
2Daraus ergeben sich insbesondere folgende Einzelaufgaben: |
3.1. | Beratung der an der Ausbildung Beteiligten |
3.1.1. | der Ausbildenden und Ausbilder |
3.1.1.1. | über die Voraussetzungen der Berufsausbildung
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3.1.1.2. | über die Durchführung der Berufsausbildung
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3.1.2. | der Auszubildenden
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3.2. | Überwachung der Berufsausbildung |
3.2.1. | der Eignung der Ausbildenden und Ausbilder
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3.2.2. | der Eignung der Ausbildungsstätten
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3.2.3. | der Durchführung
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4. | Verfahren für die Beratung und Überwachung |
4.1. | 1Der Ausbildungsberater ist berechtigt und verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu verlangen, entsprechende Unterlagen einzusehen und die Ausbildungsstätten zu besichtigen. 2Zu den Ausbildungsstätten zählen die Ausbildungsräume und Arbeitsräume, soweit dort Ausbildungsplätze vorhanden sind, ferner die Räume für den Aufenthalt und die Unterkunft von Auszubildenden, sofern sie vom Ausbildenden gestellt werden. |
4.2. | 1Der Ausbildungsberater erfüllt seine Aufgaben durch
2Der Ausbildungsberater muss mindestens einmal im Jahr die in seinem Bereich liegenden Ausbildungsstätten aufsuchen. |
4.3. | Der Ausbildungsberater ist zur Verschwiegenheit über alle dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet (vgl. § 98 BBiG). |
5. | Berichterstattung über die Tätigkeit des Ausbildungsberaters 1Der Ausbildungsberater berichtet mindestens einmal jährlich dem Berufsbildungsausschuss über die Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen. 2Der Berufsbildungsausschuss ist darüber hinaus berechtigt, den Ausbildungsberater zur mündlichen Berichterstattung zu laden. |