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Geltungszeitraum von: 31.03.1993

Geltungszeitraum bis: 13.01.1999

Vorläufige Verwaltungsvorschriften des Ministers des Innern zur Durchführung des Feiertagsgesetzes

Vom 4. März 1993

(ABl. S. 529)

Aufgrund des § 11 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG –) vom 21. März 1991 (GVBl. S. 44) erlässt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen folgende Verwaltungsvorschriften:
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1.
Zu § 1 FTG (Allgemeines)

(1) 1Artikel 14 der Verfassung des Landes Brandenburg schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. 2Dabei sind die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen zu achten.
(2) Das Feiertagsgesetz legt die staatlich anerkannten Feiertage fest und regelt die Art des Feiertagsschutzes.
(3) Der Feiertagsschutz gilt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr, soweit im Einzelnen nichts Abweichendes bestimmt ist.
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2.
Zu § 2 FTG (Begriffsbestimmungen)

(1) § 2 FTG regelt drei unterschiedliche Kategorien von Feiertagen:
  1. 1Gesetzlich anerkannte Feiertage, auf die sich der verfassungsmäßige Schutz erstreckt, sind in § 2 Abs. 1 abschließend aufgeführt. 2Für die gesetzlich anerkannten Feiertage gelten die Verbotsregelungen der §§ 3, 5 und 6 FTG sowie die Ausnahmebestimmungen für den Einzelfall nach § 8 FTG;
  2. 1Gedenk- und Trauertage gemäß § 2 Abs. 2 FTG. 2Diese fallen immer auf einen Sonntag und unterliegen neben dem Arbeitsverbot auch den besonderen Schutzvorschriften der §§ 5 und 6 FTG;
  3. 1religiöse Feiertage gemäß § 2 Abs. 4 FTG. 2Dabei handelt es sich um Feiertage, die von Kirchen beziehungsweise anerkannten Religionsgesellschaften außer den gesetzlich anerkannten Feiertagen begangen werden.
(2) Daneben ermächtigt § 2 Abs. 3 FTG die Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen, um bei besonderem Anlass für das ganze Land oder für Teilgebiete des Landes Werktage zu einmaligen Feier-, Gedenk- oder Trauertagen zu erklären und die Schutzvorschriften der §§ 3, 5 und 6 FTG auf sie auszudehnen.
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3.
Zu § 3 FTG (Allgemeines Arbeitsverbot)

(1) 1Die Sonntage und die gesetzlich anerkannten Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe. 2An diesen Tagen sind grundsätzlich alle öffentlichen Arbeiten, also in der Öffentlichkeit stattfindende oder durch Dritte wahrnehmbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die für die Begehung dieser Tage notwendige äußere Ruhe zu stören.
(2) 1Beim allgemeinen Arbeitsverbot handelt es sich um eine Ausprägung der feiertagsrechtlichen Leitidee, dass jeder zu einem dem Wesen der Feiertage entsprechenden äußeren Verhalten verpflichtet ist. 2Der Zweck der Vorschrift liegt darin, Sonn- und Feiertage von äußerlich in Erscheinung tretender „normaler Werktagsarbeit“ freizuhalten. 3Nicht erforderlich ist, dass die Arbeit mit körperlichen Anstrengungen verbunden ist; maßgeblich ist vielmehr die mit der Werktagsarbeit verbundene Unruhe, die akustisch, visuell, durch Geruchsbelästigung oder in anderer Art und Weise störend auf die allgemeine Feiertagsruhe einwirkt.
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4.
Zu § 4 FTG (Ausnahmen von Arbeitsverboten)

(1) 1§ 4 Abs. 1 FTG beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Ausnahmen von Arbeitsverboten an Sonn- und Feiertagen gemäß § 3 FTG. 2Bei diesen erlaubten Tätigkeiten sind in jedem Fall unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.
  1. 1Nach Bundes- oder Landesrecht sind zugelassene Tätigkeiten (§ 4 Abs.1 Nr. 1 FTG) geregelt in:
    1. §§ 105a bis 105j Gewerbeordnung (ab 1. Januar 1993);
    2. §§ 4 bis 15, 20 Abs. 2a und § 23 Ladenschlussgesetz;
    3. der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881; BGBl. III 8050-20-2);
    4. § 6 Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien.
    2Die nach den vorgenannten Bestimmungen geregelten Ausnahmen (sowohl solche genereller Art als auch solche aufgrund von Einzelentscheidungen, wie zum Beispiel nach § 23 Ladenschlussgesetz) gehen den Regelungen des FTG vor. 3In jedem Fall ist also zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand nach Bundes- oder Landesrecht vorliegt. 4Die sich daraus ergebende Zuständigkeit der entscheidenden Behörde richtet sich nach der anzuwendenden Rechtsvorschrift.
  2. Tätigkeiten der Bundespost und der Eisenbahn sowie anderer öffentlicher und privater Unternehmen des Verkehrs (dazu zählen nicht Arbeiten zur Erschließung des Telefonnetzes!).
  3. Arbeiten der Nebenbetriebe und Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind.
  4. Unaufschiebbare Arbeiten (dabei handelt es sich um Arbeiten, die unverzüglich vorgenommen und nicht auf den nächsten Werktag verschoben werden können).
    1. 1Ein Notstand im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4a FTG liegt vor, wenn zur Abwehr einer Gefahr für ein Rechtsgut bestimmte Arbeiten unverzüglich vorgenommen werden müssen und bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der drohenden Gefahr, das momentan zu schützende Interesse das beeinträchtigte (Schutz der Feiertagsruhe) wesentlich überwiegt. 2Die durchzuführenden Arbeiten müssen ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. 3Dass der Notstand bereits tatsächlich eingetreten ist, ist nicht erforderlich. 4Zur Anerkennung einer Ausnahme vom allgemeinen Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen für unaufschiebbare Arbeiten im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten sind diese den natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts gleichgestellt. 5Allein die Tatsache, dass ein Interesse öffentlicher Einrichtungen oder Anstalten an den Arbeiten besteht, rechtfertigt daher noch nicht die Ausnahme vom allgemeinen Arbeitsverbot. 6Vielmehr muss bei den unaufschiebbaren Arbeiten im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten das Allgemeininteresse an der Ausführung der Arbeiten gegenüber dem Schutz der Feiertagsruhe deutlich überwiegen. 7Typische Arbeiten im Allgemeininteresse, die den Schutz der Feiertagsruhe deutlich überwiegen, sind beispielsweise die Tierkörperbeseitigung während der warmen Jahreszeit, die Beseitigung von Schäden an Kanalisationen und Wasserleitungen und von Störungen an Fernsprech- und Fernmeldeanlagen;
    2. bei der Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 4b FTG reicht es aus, dass die Arbeiten aus einem die Feiertagsruhe überwiegenden Interesse vorgenommen werden müssen, um zum Beispiel einen Gesundheitsschaden für die Allgemeinheit oder Einzelne oder einen erheblichen betrieblichen Vermögensschaden abzuwenden;
    3. 1§ 4 Abs. 1 Nr. 4c FTG betrifft insbesondere unaufschiebbare Arbeiten im häuslichen Bereich und in der Landwirtschaft, so im Zusammenhang mit der Versorgung des Viehs oder der Einbringung der Ernte, wenn es zum Beispiel im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse nicht zumutbar wäre, diese Arbeiten auf die kommenden Werktage zu verschieben. 2Landwirtschaftliche, die Feiertagsruhe beeinträchtigende Arbeiten, die nicht unaufschiebbar sind, können dagegen nur nach § 8 FTG erlaubt werden. 3Der Strukturwandel in der Landwirtschaft und die sich hieraus ergebenden Änderungen der Arbeitsbedingungen sollen beim Ermessen berücksichtigt werden. 4Bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Vorbereitung der am folgenden Tag stattfindenden Märkte ist das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Versorgung mit Verbrauchsgütern zu berücksichtigen.
  5. 1Gartenarbeiten im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 FTG dürfen ausgeführt werden, ohne dass es dazu einer besonderen Erlaubnis bedarf. 2Unerheblich ist, wer die Arbeiten vornimmt. 3Von Bedeutung ist nur, dass ihre Ausführung nicht gewerbsmäßig erfolgt und die Nachbarschaftsruhe gewährleistet ist.
  6. 1Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 FTG), gelten – sofern sie die vom FTG geschützte Feiertagsruhe in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigen – als erlaubte Ausnahme vom Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen. 2(Dazu zählen zum Beispiel der gewerbliche Ausflugsverkehr, Vermietungen von Reitpferden, Kulturveranstaltungen und Ähnliches, sofern diese nicht unter Ziffer 1 fallen.)
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5.
Zu § 5 FTG (Verbotene Veranstaltungen)

(1) 1Durch die Vorschrift des § 5 FTG erfahren Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage während der Hauptzeit des Gottesdienstes einen gesteigerten Schutz der Ruhe. 2Die Hauptzeiten des Gottesdienstes sind je nach Konfession unterschiedlich gestaltet. 3In der Regel liegen sie zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr.
(2) Ein Verbot der Veranstaltungen gemäß Nummer 1 ist nur gerechtfertigt, wenn die Störung eines stattfindenden Gottesdienstes tatsächlich zu besorgen ist.
(3) Die Veranstaltungen gemäß Nummer 2 (zum Beispiel Jahrmärkte, Zirkusvorführungen, Lautsprecherbeschallungen jeglicher Art, das öffentliche beziehungsweise in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Intonieren von Musik und öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen) unterliegen dem strikten Verbot des FTG, da sie aufgrund der Art ihrer Durchführung dem Charakter des jeweiligen gesetzlich anerkannten Feiertages entgegenstehen.
(4) 1Veranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind nur dann gestattet, wenn sie nach Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich zugelassen sind. 2Insoweit gehen die spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Zulassung der Veranstaltungen den allgemeinen Bestimmungen des FTG vor.
(5) 1Nach § 5 Abs. 2 FTG gilt für die dort aufgeführten „stillen Feier- und Gedenktage“ ein Veranstaltungsverbot im Sinne von § 5 Abs. 1 FTG in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.2Sie stehen damit unter einem besonders ausgedehnten Schutz.
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6.
Zu § 6 FTG (Verbot von Sport- und Tanzveranstaltungen)

§ 6 FTG legt für die dort aufgeführten Veranstaltungen ein zeitliches beziehungsweise ein totales Verbot der Durchführung fest und ergänzt insoweit die Bestimmungen des § 5 FTG.
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7.
Zu § 7 FTG (Schutz religiöser Feiertage)

1§ 7 FTG führt mit seinen Schutzbestimmungen die aufgrund des Artikels 4 Grundgesetz gewährleistete ungestörte Religionsausübung aus. 2Die Bestimmungen verpflichten die Arbeitgeber, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Arbeitnehmer an den sie betreffenden religiösen Feiertagen im Rahmen der betrieblichen beziehungsweise dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes erhalten.
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8.
Zu § 8 FTG (Ausnahmen von Verboten)

(1) 1An Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feier- und Gedenktagen unterliegen grundsätzlich alle Bürger in ihrem nach außen wahrnehmbaren Verhalten den gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen, die dem Sinn und der Bedeutung des jeweiligen geschützten Tages entsprechen. 2Nach § 8 Satz 1 FTG kann die zuständige Behörde im Einzelfall bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses eine Ausnahme von den Verboten der §§ 3, 5 und 6 FTG zulassen. 3Gleichwohl dürfen Genehmigungen von Arbeiten oder Veranstaltungen nach § 8 FTG, die von wirtschaftlichen Interessen oder privaten Neigungen geprägt sind, nicht zu einer Aushöhlung des Zwecks des FTG führen.
(2) 1Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3, 5 und 6 FTG können erteilt werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis vorliegt. 2Dieser unbestimmte Rechtsbegriff bedarf der Auslegung unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelungszwecks. 3Dieser Zweck besteht darin, die Verbote und Beschränkungen des FTG in atypischen Einzelfällen zur Vermeidung von Härten aufzuheben, sofern der Feiertagsschutz in seinem Kernbereich nicht beziehungsweise nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) 1Ein „dringendes Bedürfnis“ für eine Ausnahme vom grundsätzlich bestehenden Veranstaltungsverbot an Feier- und Gedenktagen kann vorliegen, wenn ein gewichtiges, den besonderen Feiertagsschutz überwiegendes Interesse der Allgemeinheit oder des einzelnen Antragstellers gegeben ist. 2Für beide Fälle gilt, dass ein öffentliches oder privates Interesse an der Durchführung der an sich verbotenen Veranstaltung/Arbeit überhaupt besteht und bei Abwägung mit dem im Allgemeininteresse liegenden Feiertagsschutz dieser zurückzustehen hat. 3Die von der zuständigen Behörde zu treffende Ermessensentscheidung hat dabei alle vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen zu berücksichtigen. 4Ist ein überwiegendes Interesse im Einzelfall zu bejahen, kann ein Abweichen von den Schutzvorschriften des FTG gerechtfertigt sein. 5Bei der Abwägung zwischen der allgemeinen Feiertagsruhe und dem Interesse einer Einzelperson an einer Ausnahme hierzu können darüber hinaus die regionalen Gegebenheiten im Land Brandenburg,
  • insbesondere der Wandel in der Bevölkerung im Hinblick auf die Intensität der Religionsausübung und/oder
  • die unmittelbare Nachbarschaft zu Berlin,
berücksichtigt werden, um einer unterschiedlichen Entscheidungspraxis und einer mög­lichen Wettbewerbsverzerrung in der Region Berlin/Brandenburg entgegenzuwirken.
(4) 1Von den gesetzlichen Beschränkungen und Verboten des FTG kann nur im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden. 2Ein Einzelfall liegt auch dann noch vor, wenn einem Antragsteller für einen im Einzelnen festgelegten Zeitraum, der unter Umständen zeitlich aufeinanderfolgende Sonn-, Feier- oder Gedenktage im Sinne des FTG umfasst (zum Beispiel alle Adventssonntage im Rahmen eines Weihnachtsmarktes), eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
(5) 1Die zuständigen Behörden erteilen Ausnahmen von Verboten des FTG im Benehmen mit den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. 2Die Zuständigkeit der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik ergibt sich aus §§ 139b Abs. 1, 155 Abs. 2 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des allgemeinen Arbeitsschutzes vom 9. Oktober 1992 (GVBl. II S. 678).
(6) Die Entscheidungsbefugnis über Anträge nach § 8 Satz 1 FTG wurde mit der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem FTG vom 3. Juli 1992 (GVBl. II S. 346) auf die Kreisordnungsbehörden beziehungsweise die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte übertragen, um eine einheitliche Entscheidungspraxis und die erforderliche Bürgernähe zu gewährleisten.
(7) Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern vom 14. Dezember 1992 (GVBl. II S. 203).
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9.
Zu § 10 FTG (Ordnungswidrigkeiten)

(1) Für die Durchsetzung der Bestimmungen des FTG sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
(2) 1Sie haben nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen zu treffen. 2Ordnungswidrigkeiten können durch die zuständige Behörde mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) 1Soweit hingegen der Verdacht einer Straftat besteht, ist die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Polizei zu unterrichten. 2Die vorhandenen Verwaltungsvorgänge sind an die die Ermittlung übernehmende Behörde abzugeben.
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10.
Inkrafttreten

Die Verwaltungsvorschriften treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

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