.Rechtsverordnung über das Verfahren bei Berufungen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.08.2014
Geltungszeitraum bis: 28.02.2017
Rechtsverordnung über das Verfahren bei Berufungen
in den Entsendungsdienst
Vom 13. Juni 2014
Aufgrund von § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes zur Zustimmung und Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD (Pfarrdienstausführungsgesetz (PfDAG) vom 29. Oktober 2011 (KABl. S. 187) hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Zuständigkeit
(
1
)
Über die Berufung in den Entsendungsdienst entscheidet das Konsistorium unter Berücksichtigung von Empfehlungen einer Vorschlagskommission nach Maßgabe der Entscheidung der Kirchenleitung nach Absatz 2.
(
2
)
Die Kirchenleitung legt fest, wie viele Personen im Kalenderjahr höchstens in den Entsendungsdienst berufen werden.
(
3
)
Das Konsistorium macht die Fristen für die Bewerbung zur Berufung in den Entsendungsdienst, die Termine für das Verfahren und die gemäß § 3 Absatz 4 einzureichenden Unterlagen rechtzeitig bekannt.
#§ 2
Zusammensetzung des Berufungsausschusses und der Vorschlagskommission
(
1
)
Die Kirchenleitung beruft einen Ausschuss zur Berufung in den Entsendungsdienst (Berufungsausschuss).
(
2
)
Diesem Ausschuss gehören kraft Amtes an:
- die Bischöfin oder der Bischof,
- die Pröpstin oder der Propst,
- die Leiterin oder der Leiter der für Personalia der Ordinierten zuständigen Abteilung des Konsistoriums und
- die stellvertretende Leiterin oder der stellenvertretende Leiter der für Personalia der Ordinierten zuständigen Abteilung des Konsistoriums.
(
3
)
Diesem Ausschuss gehören außerdem an:
- zwei vom Kollegium des Konsistoriums aus dessen Mitte entsandte juristische Mitglieder,
- zwei von den Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten aus ihrer Mitte entsandte Mitglieder,
- zwei Superintendentinnen oder Superintendenten auf Vorschlag des Konsistoriums,
- zwei Gemeindeglieder mit mehrjähriger Erfahrung in kirchlichen Ehrenämtern, von denen mindestens eines Mitglied der Landessynode sein soll, auf Vorschlag des Konsistoriums und
- zwei Mitglieder mit Berufserfahrung im pastoralpsychologischen Bereich, die auch einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören können, auf Vorschlag des Konsistoriums.
(
4
)
1 Die Amtszeit des Berufungsausschusses beträgt sechs Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt; bis zu diesem Zeitpunkt nehmen die verbleibenden Mitglieder die Amtsgeschäfte kommissarisch wahr.
(
5
)
1 Das Konsistorium bildet aus dem Berufungsausschuss zu jedem Aufnahmeverfahren eine Vorschlagskommission aus sieben Personen. 2 Der Vorschlagskommission müssen die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 als vorsitzendes Mitglied sowie eines der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4 und ein Mitglied nach Absatz 3 Nummer 5 angehören. 3 Es ist darauf zu achten, dass unter den Mitgliedern und im Verfahren Frauen und Männer in einem zahlenmäßig angemessenen Verhältnis vertreten sind.
(
6
)
Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung des Konsistoriums nimmt an den Sitzungen der Vorschlagskommission zusätzlich mit beratender Stimme teil.
#§ 3
Kriterien für die Empfehlung
(
1
)
1 Die Vorschlagskommission wählt die Bewerberinnen und Bewerber, die sie dem Konsistorium zur Berufung in den Entsendungsdienst empfiehlt, nach der Eignung und der fachlichen Leistung aus. 2 Für eine Berufung in den Entsendungsdienst kann nur empfohlen werden, wer seine Befähigung für den Pfarrdienst durch eine erfolgreich bestandene erste und zweite theologische bzw. 3 gemeindepädagogische Prüfung nachgewiesen hat und die in § 9 PfDG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 PfDAG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
(
2
)
Bei der Entscheidung über die Empfehlung soll die Vorschlagskommission insbesondere achten auf:
- die Fähigkeit zum glaubwürdigen persönlichen Zeugnis des christlichen Glaubens in Lehre und Leben,
- die seelsorgerliche und missionarische Kompetenz,
- die Fähigkeit zur verantwortlichen Leitungstätigkeit in einer Gemeinde,
- die Teamfähigkeit,
- die Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit,
- die Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit sowie
- die Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person und der Berufsrolle.
(
3
)
Die Vorschlagskommission soll unter Zugrundelegung der beiden theologischen oder der beiden gemeindepädagogischen Prüfungen die Fähigkeit zur theologischen Reflexion der pfarramtlichen Praxis berücksichtigen.
(
4
)
1 Bei der Beurteilung der fachlichen Leistung soll die Vorschlagskommission zusätzliche berufsqualifizierende Leistungen berücksichtigen, soweit sie sachdienlich sind. 2 Hier kommen insbesondere ein während der Schulzeit, des Studiums oder des praktischen Vorbereitungsdienstes gezeigtes besonderes kirchliches, gesellschaftliches oder soziales Engagement, eine zusätzliche abgeschlossene Berufsausbildung, Familienarbeit, ein abgeschlossenes Zweitstudium oder eine wissenschaftliche Tätigkeit in Betracht.
(
5
)
Zur Beurteilung der persönlichen Eignung nimmt die Vorschlagskommission Einsicht in die Unterlagen der Ausbildung und der Bewerbung und führt zudem insbesondere Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern.
#§ 4
Verfahren zur Aufstellung der Empfehlung
(
1
)
Aufgrund der Würdigung aller Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Vorschlagskommission, wen sie dem Konsistorium zur Berufung in den Entsendungsdienst empfiehlt.
(
2
)
Die Empfehlung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Vorschlagskommission.
(
3
)
Bei der Empfehlung soll das besondere Ausbildungsprofil der Gemeindepädagoginnen und -pädagogen berücksichtigt werden.
#§ 5
Mitteilung der Prüfungsergebnisse
(
1
)
Das Konsistorium teilt den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mit, wie über ihren Antrag auf Berufung in den Entsendungsdienst entschieden worden ist.
(
2
)
Die Vorschlagskommission soll den Bewerberinnen und Bewerbern, deren Antrag auf Berufung in den Entsendungsdienst abgelehnt wurde, ein Beratungsgespräch anbieten.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
(
2
)
1 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über das Verfahren bei Berufungen in den Entsendungsdienst vom 13. März 1998 (KABl.-EKiBB S. 26, ABl. EKD S. 192), erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch 1. RVereinhG vom 23. April 2004 (KABl. S. 88), außer Kraft. 2 Die nach den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung dem Berufungsausschuss angehörenden Mitglieder bleiben für die Dauer der gegenwärtigen Amtszeit des Berufungsausschusses weiter im Amt.