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Geltungszeitraum von: 01.09.1995

Geltungszeitraum bis: 31.03.2017

Verordnung mit Gesetzeskraft über die bei erstmalig festangestellten Pfarrerinnen und Pfarrern im Bereich
der früheren Region West anzuwendenden Besoldungstabellen und Versorgungssätze1#

Vom 18. August 1995 (KABl.-EKiBB S. 109); § 1 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Verordnung vom 5. April 2003

(KABl.-EKiBB S. 70)2#

Aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) hat die Kirchenleitung nach Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses und des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Auf Pfarrerinnen und Pfarrer im Entsendungsdienst sowie Pastorinnen und Pastoren im Hilfsdienst, die nach dem 15. September 1995 erstmalig fest in einer Pfarrstelle angestellt werden, finden bis zum Inkrafttreten einheitlicher Besoldungstabellen und einheitlicher Versorgungssätze die im Bereich der früheren Region Ost geltenden Besoldungstabellen und Versorgungssätze Anwendung, auch wenn diese oder eine später übertragene Pfarrstelle zu dem Bereich der früheren Region West gehört. Dies gilt auch für Pfarrerinnen und Pfarrer in landeskirchlichen Dienststellen sowie in Einrichtungen und Werken in der Trägerschaft der Landeskirche mit Dienstsitz in der früheren Region West.
( 2 ) Soweit eine Pfarrerin oder ein Pfarrer schon im Entsendungsdienst oder im Hilfsdienst hinsichtlich der Besoldung und Versorgung einer festangestellten Pfarrerin oder einem festangestellten Pfarrer gleichgestellt war, bleiben die zum Zeitpunkt der Festanstellung bestehenden Ansprüche auf Besoldung und Versorgung nach den in der früheren Region West geltenden Besoldungstabellen und Versorgungssätzen gewahrt.
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§ 2

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. September 1995 in Kraft.

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1 ↑ Die Verordnung mit Gesetzeskraft wurde von der Landessynode am 17. November 1995 genehmigt (KABl.-EKiBB S. 140).
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2 ↑ Die Verordnung mit Gesetzeskraft wurde von der Landessynode am 13. Juni 2003 genehmigt (KABl.-EKiBB S. 112).