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Geltungszeitraum von: 01.01.1999

Geltungszeitraum bis: 31.03.2017

Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer, Prediger und Kirchenbeamten

Vom 17. November 1990 (KABl.-EKiBB S. 132); Artikel 2, 4 und 6 gelten aufgrund des Kirchengesetzes betreffend die Änderung der Bestimmungen über die Pfarrbesoldung und die Kirchenbeamtenbesoldung sowie über das Versorgungsrecht vom 12. November 1998

(KABl.-EKiBB 1999 S. 27)

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Artikel 1

aufgehoben
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Artikel 2
Besoldungsdienstalter bei vorhandenen Pfarrern, Predigern und Kirchenbeamten

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes vorhandenen Pfarrer, Prediger und Kirchenbeamten bleibt abweichend von Artikel 1 Abschnitt I Nr. 3, Abschnitt II Nr. 2 und Abschnitt III Nr. 1 und Nr. 3 das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kirchengesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften maßgebende Besoldungsdienstalter unverändert. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Besoldungsdienstalter von Kirchenbeamten nach den Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes festgesetzt worden ist.
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Artikel 3

aufgehoben
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Artikel 4
Übergangsvorschrift zu § 19b Pfarrbesoldungsgesetz und § 15 Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz für Versorgungsempfänger

( 1 ) Ein Pfarrer, der Inhaber einer Dienstwohnung war, erhält bei Wegfall dieser Voraussetzung als Ausgleichszulage gemäß Artikel 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer, Prediger und Kirchenbeamten vom 18. November 1989 (KABl.-EKiBB S. 104) den Betrag, der ihm zustehen würde, wenn ihm keine Dienstwohnung zur Verfügung gestanden hätte.
( 2 ) Abweichend von § 25 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 des Pfarrbesoldungsgesetzes und § 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes, jeweils in der sich aus Artikel 1 dieses Kirchengesetzes ergebenden Fassung, werden die Vorschriften des § 19b Pfarrbesoldungsgesetz und des § 15 Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz auf solche Versorgungsempfänger nicht angewandt, die sich bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes bereits im Ruhestand befinden. Bei Versorgungsempfängern, die nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, gilt Artikel 4 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer, Prediger und Kirchenbeamten vom 18. November 1989 (KABl.-EKiBB S. 104) mit der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Beginns des Ruhestands dem Versorgungsberechtigten zustehende restliche Ausleichszulage den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen hinzuzurechnen ist und sich nicht gemäß Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 verringert. Absatz 1 gilt entsprechend.
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Artikel 5

aufgehoben
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Artikel 6
Übergangsvorschrift für Pfarrerinnen und Kirchenbeamtinnen, die nach Maßgabe früherer Vorschriften anlässlich ihrer Entlassung eine Abfindung erhalten haben

Hat eine verheiratete Pfarrerin, Pastorin oder Kirchenbeamtin anlässlich ihrer Entlassung aus dem Dienstverhältnis nach Maßgabe der früheren Vorschriften eine Abfindung erhalten und ist sie danach erneut in ein Pfarrerdienstverhältnis oder sonstiges öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) oder einer ihrer Körperschaften berufen worden, kann sie die früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstgeber zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die Dienstbezüge zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der Rückzahlung der Abfindung maßgebenden Grundgehalts- und Ortszuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes, bei erneuter Berufung in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach der Berufung zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden.
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Artikel 7

aufgehoben
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Artikel 8

aufgehoben
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Artikel 9

aufgehoben