.Verordnung mit Gesetzeskraft
Vom 17. Mai 1991 (KABl.-EKiBB S. 88);
Geltungszeitraum von: 01.05.1991
Geltungszeitraum bis: 31.03.2017
Verordnung mit Gesetzeskraft
über das bei Beschäftigung von Kirchenbeamten und Pfarrern der bisherigen Region Ost im Bereich der bisherigen Region West anzuwendende Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht
Vom 17. Mai 1991 (KABl.-EKiBB S. 88);
Genehmigung der Verordnung mit Gesetzeskraft am 15. November 1991
(KABl.-EKiBB 1992 S. 14)
Aufgrund des Artikel 15 Abs. 1 und 2 des Kirchengesetzes über die Synode, die Kirchenleitung und das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 1990 (KABl.-EKiBB S. 145) hat die Kirchenleitung nach Zustimmung des Ständigen Ordnungsausschusses der Synode die folgende Verordnung mit Gesetzeskraft beschlossen:
####§ 1
(
1
)
1 Auf Kirchenbeamte der kirchlichen Verwaltung, die am 31. Dezember 1990 in einem Dienstverhältnis im Bereich der bisherigen Region Ost der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg standen oder die bei ihrer späteren Berufung ihren Wohnsitz im Gebiet dieser Region haben, finden die im Bereich der bisherigen Region West geltenden Vorschriften des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts auch bei einer Verwendung in diesem Gebiet keine Anwendung. 2 Für diese Kirchenbeamten sind bis zum Inkrafttreten eines einheitlichen Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts für den gesamten Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg die im Gebiet der bisherigen Region Ost geltenden Vorschriften maßgebend.
(
2
)
Absatz 1 gilt entsprechend für Pfarrer im unmittelbaren Dienst der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg sowie von kirchlichen Werken oder Einrichtungen in der Trägerschaft der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.
#§ 2
Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1991 in Kraft.