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Geltungszeitraum von: 01.02.2004

Geltungszeitraum bis: 31.01.2017

Geschäftsordnung des Konsistoriums

Vom 30. Januar 2004

(KABl. S. 26)

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 93 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung dem Konsistorium die folgende Geschäftsordnung gegeben:
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§ 1
Aufgaben des Konsistoriums

( 1 ) Die laufenden Geschäfte der Landeskirche führt das Konsistorium im Rahmen der kirchlichen Ordnung nach den ihm von der Landessynode und der Kirchenleitung gegebenen Weisungen. Es ist für alle Angelegenheiten der landeskirchlichen Verwaltung zuständig, soweit die kirchliche Ordnung keine andere Zuständigkeit vorsieht (Artikel 92 Abs. 1 Grundordnung).
( 2 ) Die Kirchenleitung kann ihr zugewiesene Aufgaben dem Konsistorium zur Erledigung übertragen; dies gilt nicht für die in Artikel 81 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 7 Grundordnung genannten Aufgaben.
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§ 2
Aufsicht über das Konsistorium, Abteilungsgliederung

( 1 ) Die Kirchenleitung führt die Aufsicht über das Konsistorium (Artikel 81 Abs. 1 Nr. 7 Grundordnung).
( 2 ) Das Konsistorium gliedert sich in Abteilungen. Die Anzahl und die allgemeinen Aufgabengebiete der Abteilungen bestimmt die Kirchenleitung.
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§ 3
Leitung des Konsistoriums

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident
  1. leitet das Konsistorium (Artikel 93 Abs. 2 Grundordnung),
  2. ist die oder der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Konsistoriums und übt die allgemeine Dienstaufsicht aus,
  3. ist dafür verantwortlich, dass das Konsistorium seine Aufgaben nach den Grundsätzen einer zeitgemäßen Organisation und Mitarbeiterführung sachgerecht erfüllt,
  4. erlässt nach Beratung im Kollegium Anordnungen zur allgemeinen Organisation des Konsistoriums, soweit sie nicht durch Weisungen der Landessynode oder der Kirchenleitung festgelegt ist,
  5. regelt nach Beratung im Kollegium die Geschäftsverteilung,
  6. kann Geschäftsanweisungen für den geordneten Arbeitsablauf erlassen,
  7. vertritt das Konsistorium im Rechtsverkehr.
( 2 ) Der Pröpstin oder dem Propst obliegt die theologische Leitung im Konsistorium (Artikel 93 Abs. 2 Grundordnung). Sie oder er hat insbesondere darauf zu achten, dass geistliche Gesichtspunkte die Arbeit des Konsistoriums maßgeblich bestimmen.
( 3 ) Die Präsidentin oder der Präsident wird in der Leitung des Konsistoriums durch ein von der Kirchenleitung für die Dauer der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten bestelltes rechtskundiges Mitglied des Kollegiums vertreten (Artikel 93 Abs. 2 Grundordnung).
( 4 ) Die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst sorgen dafür, dass die Entscheidungen des Konsistoriums in der Kirchenleitung zur Geltung gebracht werden. Sie unterrichten die Bischöfin oder den Bischof über wichtige Themen aus der Arbeit des Konsistoriums.
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§ 4
Kollegialverfassung, Zusammensetzung des Kollegiums, Vorsitz

( 1 ) Das Konsistorium ist kollegial verfasst.
( 2 ) Das Kollegium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Pröpstin oder dem Propst und den von der Kirchenleitung berufenen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern.
( 3 ) Den Vorsitz im Kollegium führt die Präsidentin oder der Präsident. Sie oder er wird durch die Pröpstin oder den Propst vertreten; bei Verhinderung beider übernimmt das Mitglied des Kollegiums nach § 3 Abs. 3 die Vertretung.
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§ 5
Zuständigkeiten des Kollegiums

( 1 ) Dem Kollegium des Konsistoriums ist vorbehalten,
  1. Vorlagen für die Kirchenleitung zu beschließen,
  2. über die Erledigung der von der Kirchenleitung dem Konsistorium gemäß Artikel 81 Abs. 2 Grundordnung übertragenen Aufgaben zu beschließen,
  3. die zur Ausführung von Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zu erlassen,
  4. über die Bildung, Veränderung, Vereinigung oder Aufhebung von Kirchengemeinden zu beschließen (Artikel 12 Abs. 3 Grundordnung),
  5. Pfarrstellen in Kirchengemeinden zu errichten und aufzuheben (Artikel 37 Abs. 1 Grundordnung) sowie über die Genehmigung kreiskirchlicher Pfarr- und Kirchenbeamtenstellen zu entscheiden (Artikel 61 Grundordnung),
  6. Berufungen, Stellenübertragungen und Bestätigungen aufgrund des Pfarrstellenbesetzungsrechtes vorzunehmen,
  7. über die Aufhebung rechtswidriger Beschlüsse der Gemeindekirchenräte, der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte sowie die weiteren in Artikel 92 Abs. 4 Grundordnung bezeichneten Aufsichtsmittel zu beschließen,
  8. die in Abberufungs- oder Versetzungsverfahren gegen Pfarrerinnen und Pfarrer und in Disziplinarverfahren dem Konsistorium obliegenden Entscheidungen zu treffen,
  9. Beschwerden gegen Abteilungsentscheidungen abzuhelfen, wenn die Abteilungen ihnen nicht selbst abhelfen,
  10. wiederkehrende Unterstützungszahlungen zu bewilligen.
( 2 ) Darüber hinaus berät und beschließt das Kollegium über Angelegenheiten,
  1. die zwischen den Abteilungen mangels Einigung nicht geregelt werden können,
  2. die grundsätzliche Bedeutung haben oder wegen ihres Gegenstandes und ihrer Tragweite von besonderer Wichtigkeit sind,
  3. die von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Pröpstin oder dem Propst dem Kollegium zugewiesen werden.
( 3 ) Das Kollegium berät grundlegende Themen der Organisation und der Arbeit des Konsistoriums.
( 4 ) Die Sitzungen des Kollegiums dienen dem Informationsaustausch.
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§ 6
Sitzungstermine

( 1 ) Ordentliche Sitzungen des Kollegiums finden in der Regel wöchentlich einmal statt. Den Sitzungstag bestimmt das Kollegium.
( 2 ) Außerordentliche Sitzungen müssen stattfinden, wenn es die oder der Vorsitzende oder mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Zeit bestimmt die oder der Vorsitzende.
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§ 7
Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer

( 1 ) An den Sitzungen des Kollegiums nehmen die Mitglieder des Kollegiums teil. Ist eine Abteilungsleiterin oder ein Abteilungsleiter an der Teilnahme verhindert, nimmt auf Vorschlag der oder des Vertretenen oder Anordnung der oder des Vorsitzenden des Kollegiums die stellvertretende Abteilungsleiterin oder der stellvertretende Abteilungsleiter teil. Sie oder er übt das Stimmrecht aus, sofern sie oder er nicht selbst stimmberechtigt ist. Die Vertreterin oder der Vertreter ist an Weisungen der oder des Vertretenen gebunden.
( 2 ) An den Beratungen des Kollegiums können die ihm nicht angehörenden Mitglieder der Kirchenleitung jederzeit teilnehmen und das Wort ergreifen. Die Bischöfin oder der Bischof kann jederzeit das Wort ergreifen, Anträge stellen und in besonderen Fällen den Vorsitz übernehmen (Artikel 93 Abs. 4 Satz 3 Grundordnung).
( 3 ) Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Konsistoriums, die nicht regelmäßig an den Sitzungen teilnehmen, kann die oder der Vorsitzende zur Verhandlung derjenigen Gegenstände zulassen, die in ihr Arbeitsgebiet fallen.
( 4 ) Weiteren Personen kann die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Kollegium die Teilnahme gestatten, wenn sie sachdienlich ist.
( 5 ) Das Kollegium kann die Teilnahme auf seine Mitglieder und die Mitglieder der Kirchenleitung beschränken. In Disziplinarangelegenheiten berät und entscheidet das Kollegium ausschließlich im Kreis seiner Mitglieder. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
( 6 ) Wer am Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Kollegiums bei der Verhandlung anwesend sein und hat sich vor der Abstimmung zu entfernen.
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§ 8
Beschlussfähigkeit, Abstimmungsverfahren

( 1 ) Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn die Zahl der stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer größer ist als die Hälfte der Zahl der Mitglieder. Mehr als eine Stimme kann nicht geführt werden.
( 2 ) Das Kollegium soll bestrebt sein, seine Beschlüsse einmütig zu fassen. Kommt keine Übereinstimmung zustande, können Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen gilt Artikel 23 Abs. 6 Grundordnung entsprechend.
( 3 ) In Fällen besonderer Dringlichkeit kann ein Beschluss schriftlich oder telefonisch herbeigeführt werden. Ein solcher Beschluss ist wirksam, wenn kein Mitglied des Kollegiums diesem Verfahren widerspricht. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 6 gelten entsprechend oder sinngemäß. Der Beschluss ist im Protokoll der folgenden Sitzung zu vermerken.
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§ 9
Vorbereitung der Sitzungen

( 1 ) Die Tagesordnung setzt die Präsidentin oder der Präsident nach Fühlungnahme mit der Pröpstin oder dem Propst fest. Anmeldungen zur Tagesordnung samt den Unterlagen sollen der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens am 5. Tag vor dem Sitzungstag zugehen. Dabei ist mitzuteilen, ob eine Beratung des Tagesordnungspunktes für notwendig gehalten wird. Angemeldeter Beratungsbedarf wird in der Tagesordnung vermerkt.
( 2 ) Die Präsidentin oder der Präsident teilt die Tagesordnung den regelmäßig an den Sitzungen Teilnehmenden und den Mitgliedern der Kirchenleitung mit; sie soll ihnen spätestens am dritten Tag vor der Sitzung zugehen. Mit der Tagesordnung sollen für die regelmäßig an den Sitzungen Teilnehmenden Abdrucke der Vorlagen beigefügt werden; umfangreiche Materialien, die zu einer Vorlage gehören, können durch Auslegung im Dienstgebäude bekannt gemacht werden.
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§ 10
Vorlagen für das Kollegium

( 1 ) Beschlusssachen sollen mit beschlussreifen Vorlagen eingebracht werden, wenn sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt oder die oder der Vorsitzende nichts anderes anordnet.
( 2 ) Die schriftlichen Vorlagen sollen in gestraffter Form das Problem darstellen, einen Lösungsvorschlag enthalten und ihn begründen. Die Vorlage muss in der Regel enthalten:
  1. den Namen des federführenden Mitglieds des Kollegiums und, falls abweichend, der oder des Vortragenden,
  2. den Entwurf eines Beschlusses,
  3. eine Begründung des Vorschlages gegebenenfalls mit Alternativen,
  4. einen Hinweis darauf, bis zu welchem Zeitpunkt die Angelegenheit beraten und entschieden werden muss,
  5. einen Hinweis auf die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags und die Deckungsmöglichkeit,
  6. einen Vermerk, welche anderen Organe bei der Entscheidungsfindung zu beteiligen sind.
( 3 ) Vorlagen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, können von der oder dem Vorsitzenden zurückgewiesen werden.
( 4 ) Auf der Vorlage ist zu vermerken, ob trotz der schriftlichen Darstellung eine Beratung des Gegenstandes für notwendig gehalten wird. Vorlagen, die diesen Vermerk nicht enthalten, werden im Regelfall ohne weitere Aussprache zur Entscheidung gestellt. Eine Aussprache muss stattfinden, wenn ein Mitglied des Kollegiums dies beantragt.
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§ 11
Gang der Verhandlungen und Vertraulichkeit

( 1 ) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Kollegiums. Sie oder er wird in der Sitzungsleitung durch die Pröpstin oder den Propst vertreten. Bei deren Abwesenheit übernimmt die Sitzungsleitung die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Behördenleitung des Konsistoriums (§ 3 Abs. 3).
( 2 ) Tagungsordnungspunkte, für die bei der Anmeldung oder in der Sitzung kein Beratungsbedarf angemeldet wurde, werden sofort zur Abstimmung gestellt. Begründete Beschlussvorlagen sollen, auch wenn Beratungsbedarf besteht, nicht mündlich eingebracht werden.
( 3 ) Das Verfahren bei regelmäßig wiederkehrenden Personalangelegenheiten der Theologinnen und Theologen sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen regelt ein besonderer Beschluss des Kollegiums (siehe Anlage).
( 4 ) Die Verhandlungen des Kollegiums sind vertraulich. Mitteilungen über Ausführungen von Sitzungsteilnehmerinnen oder Sitzungsteilnehmern und über Abstimmungsverhältnisse sind nur mit Zustimmung des Kollegiums zulässig.
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§ 12
Protokoll

( 1 ) Über jede Sitzung des Kollegiums ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss Angaben über Ort und Zeit der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Auf Antrag einer stimmberechtigten Sitzungsteilnehmerin oder eines stimmberechtigten Sitzungsteilnehmers sind weitere Notizen, zum Beispiel das Stimmenverhältnis, aufzuzeichnen.
( 2 ) Das Protokoll wird von einem Mitglied des Kollegiums oder von einer oder einem im Geschäftsverteilungsplan dafür benannten Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Konsistoriums angefertigt.
( 3 ) Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.
( 4 ) Das Protokoll soll mit der Einladung zur folgenden Sitzung verschickt werden.
( 5 ) Das Protokoll bedarf der Genehmigung in der folgenden Sitzung. Das genehmigte Protokoll ist den Mitgliedern der Kirchenleitung zuzusenden.
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§ 13
Verbindlichkeit der Beschlüsse

( 1 ) Die Beschlüsse des Kollegiums sind für die Mitglieder und die Abteilungen verbindlich und von ihnen nach außen einheitlich zu vertreten.
( 2 ) Wenn eine für die Kirchenleitung bestimmte Vorlage vom Kollegium geändert wurde, ist das im Kollegium federführende Mitglied berechtigt, seine abweichende Meinung der Kirchenleitung vorzutragen.
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§ 14
Ausführung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse des Kollegiums geben die regelmäßig an den Sitzungen Teilnehmenden den an der Ausführung beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die erforderliche Information.
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§ 15
Personalplanung

( 1 ) Die Personalplanung der Theologinnen und Theologen obliegt der Pröpstin oder dem Propst. Sie oder er kann sich darin vom Kreis der mit Personalfragen befassten Mitglieder des Kollegiums und ihren Vertreterinnen und Vertretern beraten lassen.
( 2 ) Einmal jährlich oder nach Bedarf lädt die Pröpstin oder der Propst zu einer Klausurtagung zur Personalplanung der Theologinnen und Theologen ein und leitet sie. Dabei sind die kurz-, mittel- und langfristigen Planungen der Personalentwicklung und des Personaleinsatzes in der Landeskirche zu erörtern. Beschlussempfehlungen werden dem Kollegium des Konsistoriums zugeleitet.
( 3 ) An der Klausur nehmen teil:
  1. die Pröpstin oder der Propst;
  2. die Präsidentin oder der Präsident;
  3. die theologischen und juristischen Referentinnen und Referenten der für den Pfarrdienst zuständigen Abteilung des Konsistoriums;
  4. die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter für das Theologische Ausbildungswesen;
  5. die Bischöfin oder der Bischof;
  6. die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten.
Weitere Personen kann die Pröpstin oder der Propst im Benehmen mit den unter 1. bis 6. Genannten die Teilnahme gestatten, wenn sie sachdienlich ist.
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§ 16
Leitung der Abteilungen

Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Abteilung und ihnen gegenüber weisungsbefugt. Ihr oder ihm obliegt die innere Organisation der Abteilung und die Regelung der Arbeitsabläufe in der Abteilung. Sie oder er kann sich die Endzeichnung von Schriftwechsel vorbehalten. Näheres regelt die Allgemeine Geschäftsanweisung.
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§ 17
Abteilungskonferenzen

( 1 ) Abteilungskonferenzen dienen dazu,
  1. die Arbeit der einzelnen Referate in den Abteilungen zu koordinieren,
  2. referatsübergreifende Entscheidungen vorzubereiten, soweit sie einer mündlichen Erörterung bedürfen,
  3. Beschlüsse des Kollegiums oder der Kirchenleitung vorzubereiten,
  4. die Ausführung von Beschlüssen zu überwachen,
  5. den Erfahrungs- und Informationsaustausch in der Abteilung sicherzustellen.
( 2 ) An den Sitzungen der Abteilungskonferenzen nehmen die Leiterin oder der Leiter der Abteilung und die Leiterinnen und Leiter der Referate sowie die übrigen Referentinnen und Referenten der Abteilung teil. Den Vorsitz führt die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, im Verhinderungsfall die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst können an den Sitzungen teilnehmen. Bei Bedarf sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsgebiet den Beratungsgegenstand berührt, hinzugezogen werden; auch können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Abeilungen hinzugezogen werden. Die Termine der Sitzungen werden von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter festgelegt. Beschlüsse werden nicht gefasst.
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§ 18
Projektgruppen

( 1 ) Zur Vorbereitung von Entscheidungen oder Ausführung von Aufträgen kann das Kollegium für eine begrenzte Zeit Projektgruppen bilden.
( 2 ) Bei der Bildung einer Projektgruppe ist festzulegen,
  1. welche Leistung von der Gruppe erwartet wird,
  2. wer die Gruppe leitet,
  3. in welcher Zeit das Ergebnis erwartet wird,
  4. wer und wie über das Ergebnis zu informieren ist.
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§ 19
Verbindung mit den Synodalausschüssen

Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse der Landessynode, die für Arbeitsgebiete ihrer oder seiner Abteilung gebildet sind, teil und gibt den Ausschüssen die gewünschten oder erforderlichen Informationen aus ihrer oder seiner Abteilung. Sie oder er kann sich durch die zuständige Referentin oder den zuständigen Referenten vertreten lassen.
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§ 20
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

( 1 ) Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 2 ) Das Kollegium des Konsistoriums besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Geschäftsordnung aus den in Artikel 17 Abs. 1 des Neubildungsvertrages genannten Mitgliedern, die bis zu ihrem Ausscheiden im Amt bleiben.
( 3 ) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im Amt befindliche Leiter des Kirchlichen Bauamts ist in Bauangelegenheiten stimmberechtigt.
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Anlage gemäß § 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Konsistoriums

Beschluss des Kollegiums vom 19. März 1996 zum Verfahren bei regelmäßig wiederkehrenden Personalangelegenheiten von Theologinnen und Theologen sowie Gemeindepädagoginnen und Gemeindepädagogen
  1. Auf dem Weg ins Vikariat
    1. Zulassung zum 1. Theologischen Examen und zur 1. Prüfung von Gemeindepädagogen: Entscheidung in der Abteilung; Problemfälle im Kollegium
    2. Aufnahme in die Warteliste nach dem 1. Examen bzw. der 1. Gemeindepädagogenprüfung:
      Entscheidung im Kollegium anhand von Unterlagen (Lebenslauf, Examensnoten und gegebenenfalls weiteres entscheidungsrelevantes Material)
  2. Auf dem Weg in den Entsendungsdienst
    1. Zulassung zum 2. Theologischen Examen und zur 2. Prüfung von Gemeindepädagogen:
      Entscheidung in der Abteilung; Problemfälle im Kollegium
    2. Aufnahme in den Entsendungsdienst in Verbindung mit der Entsendungsabsicht:
      Entscheidung im Kollegium nach dem 2. Examen mit Informationen über die Bewerberinnen und Bewerber
    3. Entsendungsbeschluss:
      Entscheidung im Kollegium (in der Regel ohne Aussprache); Änderungen bei der Entsendungsabsicht sind darzulegen.
  3. Pfarrstellenbesetzung:
    1. Bei Besetzung von Pfarrstellen durch Gemeindewahl:
      • Beschlussfassung im Kollegium über „keine Bedenken“
      • Bestätigung der Berufung/Übertragung der Pfarr- oder Gemeindepädagogenstelle im Kollegium (in der Regel ohne Aussprache)
      • Alle anderen Zwischenschritte durch das zuständige Referat; Problemfälle im Kollegium
    2. Bei Besetzung von Pfarrstellen durch das Konsistorium:
      • „Präsentationsabsicht“: Kollegium
      • Berufung/Übertragung der Pfarr- oder Gemeindepädagogenstelle: Kollegium (in der Regel ohne Aussprache)
      • Alle anderen Zwischenschritte durch das zuständige Referat; Problemfälle im Kollegium
  4. Versetzung in den Ruhestand:
    Regelfälle (ab 62. Lebensjahr): Kollegium (in der Regel ohne Aussprache)
    • Alle anderen Fälle im Kollegium