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Geltungszeitraum von: 01.01.2005
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
Rechtsverordnung über die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Kirchlichen Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
Vom 6. Dezember 1996 (KABl. S. 215); § 1 Buchstaben a und b geändert durch Rechtsverordnung vom 21. September 2001, (KABl. S. 145); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und geändert durch 3. RVereinhG vom 5. November 2004
Aufgrund von § 1 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Kirchlichen Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. November 1996 (KABl. S. 215) hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
Die Mitglieder des Kirchlichen Verwaltungsgerichts und der Disziplinarkammer erhalten folgende Entschädigung für jedes Verfahren, an dem sie mitgewirkt haben:
a) | die oder der Vorsitzende und, sofern ein anderes Mitglied die Berichterstattung übernimmt, das berichterstattende Mitglied | 150,– Euro, |
b) | die anderen Mitglieder | 100,– Euro. |
§ 2
Die Entschädigung wird nach Abschluss des Verfahrens vor dem Kirchlichen Verwaltungsgericht oder der Disziplinarkammer fällig.
#§ 3
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.