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Satzung für den Evangelischen Kirchenkreisverband Potsdam-Brandenburg

Vom 6. September 2016

(KABl. 2017 S. 5)

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§ 1
Gründung

( 1 ) Der Evangelische Kirchenkreis Mittelmark-Brandenburg und der Kirchenkreis Potsdam bilden gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3 S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2013 (KABl. S. 235), und § 3 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter vom 18. November 2000 (VÄG) (KABl. S. 148), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 4. April 2014 (KABl. S. 74), einen Kirchenkreisverband. Der Kirchenkreisverband trägt den Namen „Evangelischer Kirchenkreisverband Potsdam-Brandenburg”.
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Potsdam.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Kirchenkreisverbandes ist die Rechtsträgerschaft des Kirchlichen Verwaltungsamtes Potsdam-Brandenburg. Das Kirchliche Verwaltungsamt Potsdam-Brandenburg nimmt die Aufgaben gemäß §§ 8 und 10 VÄG wahr.
( 2 ) Die dem Kirchenkreisverband angehörenden Kirchenkreise sowie die zu ihnen gehörenden Kirchengemeinden sind verpflichtet, folgende Verwaltungsaufgaben durch das Verwaltungsamt wahrnehmen zu lassen:
  1. Beratung in allen Wirtschaftsangelegenheiten,
  2. Verwaltung des Vermögens und der Schulden,
  3. Durchführung der Haushalts- und Kassenangelegenheiten, einschließlich der Rechnungslegung der Körperschaften,
  4. Vorlage der Entwürfe für den Finanzausgleich in den Kirchenkreisen,
  5. Wohnungs- und Grundstücksangelegenheiten,
  6. Personalverwaltung, soweit die Personalkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden, mit Ausnahme der Gehaltsabrechnung,
  7. Personalverwaltung, soweit nicht unter Nummer 6 erfasst, mit Ausnahme der Gehaltsabrechnung,
  8. haushaltsmäßige Bearbeitung der Erhebung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes,
  9. Verwaltung von nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführten Einrichtungen, insbesondere Friedhöfen,
  10. Verwaltung von Kindertageseinrichtungen,
  11. Verwaltung von Projekten, die überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden,
  12. Verwaltung von Projekten, die nicht überwiegend aus Kirchensteuermitteln finanziert werden (z. B. Bauprojekte),
  13. Führung von Baukassen,
  14. Bearbeitung des kirchlichen Meldewesens,
  15. Erarbeitung kirchlicher Statistiken, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Kirchengemeinden gehören.
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§ 3
Organe

Die Organe des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Potsdam-Brandenburg sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
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§ 4
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Potsdam-Brandenburg besteht aus einer Person.
( 2 ) Der Vorstand leitet das kirchliche Verwaltungsamt Potsdam-Brandenburg und führt die sonstigen Geschäfte des Verbandes. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, sofern diese nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind. Er ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes.
( 3 ) Zu den Aufgaben und Befugnissen des Vorstandes gehört auch die Begründung von Arbeitsverhältnissen der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchlichen Verwaltungsamts, wobei die Begründung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf.
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§ 5
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die Arbeit des Vorstandes und berät und beschließt über die nach § 5b Absatz 4 VÄG genannten Aufgaben. Abweichend von § 5b Absatz 4 Ziffer 9 VÄG wird der dortige Grenzwert auf EUR 50.000,00 festgelegt.
( 2 ) Jeder Kirchenkreis entsendet drei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten.
( 3 ) Der Verwaltungsrat tagt mindestens ein Mal im Halbjahr. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsrat im Einzelfall etwas anderes beschließt.
( 4 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat entscheidet mit der Mehrheit seiner abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
( 5 ) Von den Sitzungen des Verwaltungsrates sind Niederschriften anzufertigen, die den beteiligten Kreiskirchenräten zur Kenntnisnahme vorgelegt werden.
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§ 6
Finanzierung

  1. Damit der Verband die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann, stellen die beteiligten Kirchenkreise die ihnen gemäß den gesetzlichen Vorgaben von der Landeskirche zugewiesenen Mittel zur Finanzierung der Kosten des Verwaltungsamts dem Kirchenkreisverband zur Verfügung.
  2. Die Deckung der zusätzlichen Sachkosten erfolgt durch die beteiligten Kirchenkreise auf der Grundlage der Gemeindeglieder.
  3. Die Kostenbeiträge richten sich nach einer vom Verwaltungsrat des Verbandes zu beschließenden Beitragsordnung. In der Beitragsordnung sind die Kostenbeiträge nach folgenden Grundsätzen zu regeln:
    1. Die Kostenbeiträge sollen anteilig den mit der Erledigung der jeweiligen Aufgabe verbundenen personellen und sächlichen Aufwand decken, dabei dürfen die Kostenbeiträge nicht mehr als 50 % des in diesem Bereich entstehenden Aufwandes ausmachen.
    2. Die Kostenbeiträge sind zu Lasten der Kostenverursacher gemäß Beitragsordnung im Umlageverfahren festzusetzen. Nach näherer Regelung in der Beitragsordnung können Abschlagszahlungen oder Vorausleistungen in Höhe der Vorjahresbeiträge erhoben werden.
    3. Die Kostenbeiträge sind auf der Grundlage des Rechnungsergebnisses jährlich zu überprüfen.
    4. Soweit einzelne Aufgaben in der Beitragsordnung nicht geregelt sind, können fallbezogene Kostenbeiträge zwischen dem Vorstand und den Rechtsträgern vereinbart werden. Es ist sicherzustellen, dass unverhältnismäßige Belastungen einzelner Rechtsträger ausgeschlossen sind.
    5. Der Vorstand kann im Ausnahmefall nach Information des Verwaltungsrates auf die Erhebung von Kostenbeiträgen teilweise oder ganz verzichten.
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§ 7
Standort

Standort des Kirchlichen Verwaltungsamts Potsdam-Brandenburg ist Potsdam. Die Einrichtung oder Auflösung von Nebenstellen bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrates.
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§ 8
Änderung der Satzung des Kirchenkreisverbands

Über Satzungsänderungen berät und beschließt der Verwaltungsrat. Diese bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Kreiskirchenräte sowie der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium.
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§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt nach Zustimmung aller beteiligten Kirchenkreise und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium nach § 3 VÄG am 1. Januar 2017 in Kraft.1#
( 2 ) Die Satzung für den Evangelischen Kirchenkreisverband Potsdam-Brandenburg vom 20. Mai 2003, zuletzt geändert am 25. September 2014, tritt zur gleichen Zeit außer Kraft.

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1 ↑ Vorstehende Satzung wurde am 13. Dezember 2016 durch das Kollegium des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.