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Rechtsverordnung über Bauvorhaben
der Berliner Domgemeinde

Vom 16. Dezember 2016

(KABl. 2017 S. 3)

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Die Kirchenleitung hat auf der Grundlage von § 28 Absatz 3 des Kirchengesetzes über das Bauwesen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Kirchenbaugesetz – KBauG) vom 15. November 2014 (KABl. S. 200) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Anzeigepflicht statt Genehmigungsbedürftigkeit

( 1 ) Für Beschlüsse und Rechtsgeschäfte in Bauangelegenheiten der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin nach § 28 Absatz 1 Nummern 1, 3 und Absatz 2 des Kirchenbaugesetzes wird die Genehmigungspflicht durch eine Anzeigepflicht ersetzt. Die Anzeige erfolgt an das Konsistorium. § 28 Absatz 8 des Kirchenbaugesetzes gilt für die Anzeige entsprechend.
( 2 ) Sofern das Konsistorium innerhalb eines Monats nach Eingang schriftlich Bedenken gegen die Maßnahme äußert, gilt diese als genehmigungspflichtig und die Genehmigung als nicht erteilt. Das Konsistorium kann auf Antrag im Einzelfall vor Ablauf der Monatsfrist auf die Erhebung von Bedenken verzichten.
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§ 2
Wegfall der Genehmigungspflicht

( 1 ) Für die in § 28 Absatz 1 Nummer 4 des Kirchenbaugesetzes genannten Beschlüsse und Rechtsgeschäfte in Bauangelegenheiten der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin entfällt die Genehmigungspflicht.
( 2 ) Für die in § 28 Absatz 1 Nummern 2, 5 bis 7 des Kirchenbaugesetzes genannten Beschlüsse und Rechtsgeschäfte in Bauangelegenheiten der Oberpfarr- und Domkirche zu Berlin entfällt die Genehmigungspflicht, soweit eine Genehmigungspflicht oder eine ausdrückliche Freistellung von einer Genehmigungspflicht in oder auf der Grundlage von Rechtsvorschriften der Union Evangelischer Kirchen in der EKD besteht. Ist dies nicht der Fall, gilt für die in § 28 Absatz 1 Nummern 2 und 6 genannten Fälle § 1 entsprechend.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.