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Geltungszeitraum von: 01.01.2006

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Rechtsverordnung
über den Posaunendienst in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 18. November 2005

(KABl. 2006 S. 3)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 2 Abs. 4 des Kirchengesetzes über den Posaunendienst in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 3. November 2005 (KABl. 2006 S. 3) die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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1.
Mitgliedschaft und Aufgaben

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§ 1
Mitglieder

( 1 ) Dem Posaunendienst gehören Posaunenchöre der Kirchengemeinden und anderer Einrichtungen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz an.
( 2 ) Andere Posaunenchöre können dem Posaunendienst beitreten, sofern sie diese Ordnung anerkennen. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Posaunenrat.
( 3 ) Zur Finanzierung der Aufgaben des Posaunendienstes leistet jeder Chor einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils vom Posaunenrat auf Vorschlag des Konvents festgesetzt wird. Dieser Beitrag ist von den Kirchengemeinden oder Einrichtungen, die Träger des Posaunenchores sind, zu zahlen.
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§ 2
Aufgaben des Posaunendienstes

( 1 ) Auftrag des Posaunendienstes ist der Dienst der Verkündigung und die Aus- und Weiterbildung der Bläserinnen und Bläser.
( 2 ) Der Erfüllung dieser Aufgaben dienen
  • die Mitwirkung bei Gottesdiensten, Feiern und Festen in den Gemeinden und Kreisen, in der Landeskirche und ihren Werken,
  • die Pflege der geistlichen Musik,
  • die Förderung des missionarischen Dienstes,
  • die Veranstaltung von Lehrgängen, Freizeiten und Treffen zur geistlichen Zurüstung sowie zur theoretischen und praktischen Weiterbildung der Chorleiterinnen und Chorleiter sowie Bläserinnen und Bläser,
  • die Beratung und Hilfe bei der Beschaffung von Instrumenten und Literatur,
  • die Verbreitung von Fachliteratur, die der Förderung des Posaunendienstes dient,
  • die Erteilung von Rat und Hilfe bei der Gründung und Begleitung von Posaunenchören.
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2.
Organisation des Posaunendienstes

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§ 3
Chorleiterversammlung

( 1 ) Die Chorleiterinnen und Chorleiter eines Kirchenkreises bilden eine Chorleiterversammlung; sie können stattdessen auch eine gemeinsame Chorleiterversammlung für mehrere Kirchenkreise bilden.
( 2 ) Der Chorleiterversammlung gehören an
  1. die Chorleiterrinnen oder Chorleiter,
  2. aus jedem Chor bis zu zwei weitere Mitglieder,
  3. die jeweiligen Kreisposaunenwartinnen oder Kreisposaunenwarte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
( 3 ) Die Kreisposaunenwartin oder der Kreisposaunenwart lädt zu den Chorleiterversammlungen ein und leitet sie. Sind mehrere Kreisposaunenwartinnen oder Kreisposaunenwarte vorhanden, so bestimmen diese unter sich die Leitung.
( 4 ) Die Chorleiterversammlung soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der dazugehörigen Chöre es verlangt.
( 5 ) Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn bekannt zu geben. Anträge der Chöre an die Chorleiterversammlung sind mindestens acht Tage vorher bei der Kreisposaunenwartin oder dem Kreisposaunenwart einzureichen.
( 6 ) Die Chorleiterversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie nimmt Berichte über den Posaunendienst entgegen und tauscht sich über die Arbeit aus,
  2. sie gibt Anregungen und macht Vorschläge für den Posaunendienst an den Konvent,
  3. sie berät gemeinsame Projekte und entscheidet über Formen der Zusammenarbeit,
  4. sie schlägt die Kreisposaunenwartin oder den Kreisposaunenwart und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zur Berufung durch die Kreissynode für die Dauer von sechs Jahren vor. An der Beschlussfassung über den Vorschlag muss mindestens die Hälfte der Chöre beteiligt sein.
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§ 4
Konvent der Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte

( 1 ) Die Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz bilden den Konvent.
( 2 ) Dem Konvent gehören an:
  1. die Kreisposaunenwartinnen und Kreisposaunenwarte und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
  2. die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte,
  3. die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer (Landesobfrau oder Landesobmann),
  4. bis zu drei vom Konvent auf sechs Jahre zu berufene Mitglieder.
( 3 ) Der Konvent wählt aus seiner Mitte für die Dauer von sechs Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
( 4 ) Der Konvent soll jährlich zweimal von der oder dem Vorsitzenden einberufen werden. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Kirchenkreise es verlangt.
( 5 ) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt mindestens vier Wochen vorher.
( 6 ) Der Konvent ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
( 7 ) Zu den Tagungen können von der oder dem Vorsitzenden Gäste mit beratender Stimme eingeladen werden.
( 8 ) Der Konvent hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät über die Tätigkeit des Posaunendienstes in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
  2. er sorgt für die theologische und musikalische Weiterbildung seiner Mitglieder,
  3. er informiert über die Arbeit der Posaunenchöre in den einzelnen Kirchenkreisen,
  4. er nimmt Berichte und Informationen über den Posaunendienst entgegen,
  5. er gibt Anregungen und Beschlüsse für den Posaunendienst an den Posaunenrat,
  6. er wählt aus seiner Mitte für die Dauer von sechs Jahren sechs Mitglieder in den Posaunenrat; dabei achtet er darauf, dass alle Sprengel der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vertreten sind,
  7. er schlägt dem Posaunenrat Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl als Landesposaunenpfarrerin oder Landesposaunenpfarrer (Landesobfrau oder Landesobmann) vor.
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§ 5
Posaunenrat

( 1 ) Dem Posaunenrat gehören an:
  1. sechs nach § 4 Abs. 8 Buchstabe f gewählte Vertreterinnen oder Vertreter des Konvents, wobei jeder Sprengel vertreten sein soll,
  2. die oder der Vorsitzende des Konvents,
  3. die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer (Landesobfrau oder Landesobmann),
  4. die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte,
  5. die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor,
  6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Konsistoriums.
( 2 ) Der Posaunenrat wählt bei seinem ersten Zusammentreten aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von sechs Jahren mit der Mehrheit seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder und regelt die Schriftführung.
( 3 ) Der Posaunenrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt. Eingeladen wird mit einer Frist von vierzehn Tagen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
( 4 ) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und von der oder von dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
( 5 ) Der Posaunenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
( 6 ) Der Posaunenrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
  1. Er erarbeitet Richtlinien für den Posaunendienst, unter anderem eine Arbeitsfeldbeschreibung und einen Tätigkeitskatalog für hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Aufgabenbeschreibung für die Landesposaunenpfarrerin oder den Landesposaunenpfarrer (Landesobfrau oder Landesobmann),
  2. er sorgt für Qualifizierung und Weiterbildung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  3. er erstellt den Entwurf des Haushaltsplans und nimmt die Jahresrechnung zur Kenntnis,
  4. er macht Vorschläge für die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  5. er wählt eine Pfarrerin oder einen Pfarrer als Landesposaunenpfarrerin oder Landesposaunenpfarrer (Landesobfrau oder Landesobmann) im Nebenamt; die erfolgte Wahl ist der Kirchenleitung zur Bestätigung vorzulegen,
  6. er nimmt zu Beschlüssen und Anregungen des Konvents Stellung,
  7. er berät über Arbeitsberichte und fasst darüber Beschlüsse.
( 7 ) Der Posaunenrat kann zur Vorbereitung und Erledigung seiner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Er bestimmt deren Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsführung.
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3.
Ämter der Posaunenarbeit

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§ 6
Landesposaunenpfarrerin oder Landesposaunenpfarrer
(Landesobfrau oder Landesobmann)

( 1 ) Die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer (Landesobfrau oder Landesobmann) trägt in besonderer Weise Verantwortung für den Verkündigungsdienst des Posaunendienstes. Zur Landesposaunenpfarrerin oder zum Landesposaunenpfarrer wird eine ordinierte Theologin oder ein ordinierter Theologe gewählt. Ist dies nicht möglich, kann auch eine andere Mitarbeiterin oder ein anderer Mitarbeiter im Verkündigungsdienst als Landesobfrau oder Landesobmann in das Amt gewählt werden. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung; diese stellt auch die Berufungsurkunde aus.
( 2 ) Sie oder er nimmt die Aufgaben in Zusammenarbeit und Abstimmung mit den Gremien des Posaunendienstes wahr.
( 3 ) Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
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§ 7
Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte

( 1 ) Die Landeskirche, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Konsistoriums, stellt die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte an. Die Dienstaufsicht obliegt dem Konsistorium, die Fachaufsicht dem Posaunenrat.
( 2 ) Ziel ihrer Tätigkeit ist es, die Posaunenchöre für ihren Dienst zu befähigen. Die Aufgaben sind im Einzelnen in Arbeitsfeldbeschreibungen und Tätigkeitskatalogen festzulegen.
( 3 ) Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte bilden ein Kollegium. Sie verantworten den Posaunendienst gemeinsam gegenüber dem Konvent, dem Posaunenrat und der Landeskirche. Sie sind Fachberaterinnen und Fachberater für den Posaunendienst nach § 16 Abs. 2 Kirchenmusikgesetz. Jede Landesposaunenwartin und jeder Landesposaunenwart soll außerdem für jeweils eine bestimmte Region zuständig sein. Der Zuständigkeitsbereich wird durch das Konsistorium festgelegt, das zuvor den Posaunenrat anhört.
( 4 ) Der Posaunenrat bestellt die geschäftsführende Landesposaunenwartin oder den geschäftsführenden Landesposaunenwart für die Dauer von drei Jahren. Eine erneute Bestellung ist möglich. Sie oder er hält regelmäßig Verbindung zum Konsistorium.
( 5 ) Die geschäftsführende Landesposaunenwartin oder der geschäftsführende Landesposaunenwart beruft regelmäßig Dienstbesprechungen der Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte ein, zu denen die oder der Vorsitzende des Posaunenrates, die oder der Vorsitzende des Konvents, die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer (Landesobfrau oder Landesobmann) und die zuständige Referentin oder der zuständige Referent des Konsistoriums einzuladen sind.
( 6 ) Über jede Dienstbesprechung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Gesprächsleiterin oder dem Gesprächsleiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
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4.
Finanzen, Vertretung

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§ 8
Finanzen

Die Personalkosten des Posaunendienstes werden aus landeskirchlichen Mitteln nach Maßgabe des landeskirchlichen Haushalts finanziert. Die Sachkosten werden aus eigenen Einnahmen und Zuschüssen von Dritten aufgebracht.
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§ 9
Vertretung des Posaunendienstes

( 1 ) Die Vertretung des Posaunendienstes gegenüber der Landeskirche obliegt dem Posaunenrat.
( 2 ) Die Vertretung des Posaunendienstes in anderen kirchenmusikalischen Gremien und Einrichtungen regeln die geschäftsführende Landesposaunenwartin oder der geschäftsführende Landesposaunenwart, die Landesposaunenpfarrerin oder der Landesposaunenpfarrer (Landesobfrau oder Landesobmann) und die oder der Vorsitzende des Posaunenrates untereinander. In Zweifelsfällen entscheidet der Posaunenrat.
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5.
Schlussbestimmungen

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§ 10
Inkrafttreten, Änderungen

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.