. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Geltungszeitraum von: 01.02.2003
Geltungszeitraum bis: 31.12.2016
Ordnung der Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
Vom 31. Januar 2003
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 14 des Kirchengesetzes über die Inkraftsetzung und zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz — KiMuG) vom 15. Juni 1996 für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 203)1# beschlossen:
#### § 1
Allgemeines
1 Die Kammer für Kirchenmusik dient der Förderung und Pflege der Kirchenmusik. 2 Sie beobachtet das kirchenmusikalische Geschehen, gibt dazu Anregungen und nimmt zu wichtigen kirchenmusikalischen Fragen Stellung.
# § 2
Aufgaben
Die Kammer hat insbesondere folgende Aufgaben:
#- Beratung der Organe der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg auf kirchenmusikalischem Gebiet,
- Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
- Koordinierung der kirchenmusikalischen Aktivitäten in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, wie beispielsweise Landeskirchenmusiktage,
- Mitwirkung bei der Bestätigung von Kreiskantorinnen und Kreiskantoren,
- Mitwirkung bei der Erarbeitung kirchenmusikalischer Vorschriften,
- Zustimmung zur Verleihung des Titels „Kirchenmusikdirektorin“ oder „Kirchenmusikdirektor“.
§ 3
Zusammensetzung
(
1
)
Der Kammer gehören Mitglieder von Amts wegen und berufene Mitglieder an.
(
2
)
Mitglieder von Amts wegen sind:
- die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor,
- die Landessingwartin oder der Landessingwart,
- die geschäftsführende Landesposaunenwartin oder der geschäftsführende Landesposaunenwart,
- die oder der Sachverständige für Orgelbau und Glockenwesen,
- die oder der Vorsitzende des Verbandes Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Berlin-Brandenburg,
- die oder der Vorsitzende des Verbandes Evangelischer Kirchenchöre in Berlin,
- die oder der Vorsitzende des Verbandes Evangelischer Kirchenchöre in Brandenburg,
- die oder der Beauftragte für Popularmusik,
- die Referentin oder der Referent des Konsistoriums für Kirchenmusik,
- eine Dezernentin oder ein Dezernent der Kirchenkanzlei der Evangelischen Kirche der Union.
(
3
)
1 Die Kirchenleitung beruft sechs weitere Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren, und zwar:
- drei Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker, die vom Verband Evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Berlin-Brandenburg vorgeschlagen werden,
- eine Vertreterin oder einen Vertreter des Ökumenischen Instituts für Kirchenmusik an der Universität der Künste Berlin,
- eine Theologin oder einen Theologen (Gemeindepfarrerin oder Gemeindepfarrer, Superintendentin oder Superintendenten),
- eine evangelische Hochschullehrerin oder einen evangelischen Hochschullehrer der praktischen Theologie.
2 Sie bleiben bis zur Neuberufung im Amt.
# § 4
Arbeitsweise
1 Die Kammer tritt mindestens zweimal jährlich zusammen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2 Sie wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 3 Diese bleiben bis zur Neuberufung der in § 3 Abs. 3 genannten Mitglieder im Amt.
# § 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Die Ordnung tritt am 1. Februar 2003 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Ordnung der Kammer für Kirchenmusik der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 26. April 1991 (KABl.-EKiBB S. 78) außer Kraft.
#
1 ↑ Vgl. jetzt § 15 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz — KiMuG) vom 15. Juni 1996 für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 6. November 2004 (KABl. S. 219); LZ 191.
1 ↑ Vgl. jetzt § 15 des Kirchengesetzes zur Ausführung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Evangelischen Kirche der Union (Kirchenmusikgesetz — KiMuG) vom 15. Juni 1996 für die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 6. November 2004 (KABl. S. 219); LZ 191.