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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 23.11.2016

Kirchengesetz über den Haushalt der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
für die Haushaltsjahre 2016 und 2017

Vom 14. November 2015

(KABl. S. 240)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 70 Absatz 1 Nummer 12 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. S. 159), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2013 (KABI. S. 235), das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Das diesem Kirchengesetz beigefügte Haushaltsbuch1# der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz schließt in Einnahmen und Ausgaben für das Haushaltsjahr 2016 mit 373.333.290 Euro für das Haushaltsjahr 2017 mit 373.593.440 Euro ab.
( 2 ) Von der Französischen Kirche zu Berlin wird eine Umlage in Höhe von 15 vom Hundert ihres Kirchensteueraufkommens erhoben.
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§ 2

( 1 ) Zur Sicherstellung der zentral geleisteten Ausgaben für Versorgung, Beihilfe und Sammelversicherungen einschließlich der Beiträge zu den Berufsgenossenschaften und der vom Konsistorium festgestellten Mehrkosten für die von der Landeskirche oder im Einvernehmen mit dem Konsistorium ausnahmsweise im privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellten ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sowie die Kosten für das „Kirchliche Finanzmanagement“ (KFM) und „Der kirchliche Arbeitsplatz“ (KirA) wird im Haushaltsjahr 2016 ein Betrag in Höhe von 51.692.000 Euro gemäß § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70), geändert durch Kirchengesetz vom 5. April 2014 (KABI. S. 79), festgesetzt.
( 2 ) Als Vorsorge für mögliche Nachzahlungen im Verfahren zur Verrechnung der Kirchenlohnsteueranteile zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland ab dem Jahr 2013 werden gemäß § 2 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) 10 vom Hundert des Kirchenlohnsteuernettoaufkommens einbehalten und als Rückstellung ausgewiesen.
( 3 ) Für die Finanzierung der Durchführung der Gemeindekirchenratswahlen wird im Jahr 2016 ein Betrag in Höhe von 370.300 € nach § 2 Absatz 5 Finanzgesetz erhoben. Verbleibende Mittel werden nach dem Schlüssel des § 2 Absatz 4 Finanzgesetz verteilt.
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§ 3

( 1 ) Im Haushaltsbuch werden Haupt- und Unterbudgets festgelegt. Die Budgets stellen einen Handlungs- und Ermächtigungsrahmen dar, innerhalb dessen die Bewirtschaftung anhand von definierten Zielen der jeweiligen Arbeit und festgelegten Haushaltsmitteln erfolgt.
( 2 ) Die Budgetverantwortung für das Hauptbudget liegt bei den jeweiligen Abteilungsleitenden. Die oder der Budgetverantwortliche hat die Einhaltung des Budgets sicherzustellen.
( 3 ) Die Budgets umfassen die Einnahmen der Hauptgruppen 0 bis 3 sowie die Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 9. Personalaufwendungen (Hauptgruppe 4) sowie die Einnahmen als Ersatz für Personalkosten sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Budgets, es sei denn Ausnahmen wurden gesondert festgesetzt.
( 4 ) Ausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit der aus den budgetierten Einnahmen und Ausgaben resultierende Deckungsbedarf nicht überschritten bzw. der Deckungsüberschuss nicht unterschritten wird.
( 5 ) Mehreinnahmen können zur Deckung von Mehrausgaben herangezogen werden.
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§ 4

( 1 ) Die Budgetabrechnung zum Jahresabschluss kann auf der Grundlage des Hauptbudgets oder der Unterbudgets erfolgen.
( 2 ) Bei Vorliegen eines Budgetüberschusses kann dieser in voller Höhe der Budgetrücklage zugeführt werden, es sei denn die Budgetrücklage hat eine Höhe von 200 vom Hundert des Budgets erreicht. In diesem Fall können höchstens 70 vom Hundert des Überschusses der Budgetrücklage zugeführt werden, die nicht verzinst wird.
( 3 ) Bei Vorliegen eines Budgetfehlbetrages erfolgt ein Ausgleich aus der entsprechenden Budgetrücklage. Ist dies nicht oder nicht in voller Höhe möglich, wird der Budgetfehlbetrag in das Folgejahr vorgetragen. Dies hat zur Folge, dass Mittel des Budgets des Folgejahres in dieser Höhe gesperrt sind. Sie müssen im Folgejahr durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben gedeckt werden.
( 4 ) In begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung des Haushaltsreferats von Absatz 2 und 3 abweichende Regelungen getroffen werden.
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§ 5

( 1 ) Sind im Stellenplan als besetzbar ausgewiesene Stellen zeitweise oder auf Dauer nicht besetzt, können nach Ablauf von sechs Monaten die im Haushaltsplan hierfür festgesetzten Personalkosten mit Zustimmung des Haushaltsreferats für Vertretungs- und Honorarkräfte eingesetzt werden.
( 2 ) Werden zusätzlich befristete Einstellungen vorgenommen, müssen diese Ausgaben innerhalb des Budgets gedeckt werden.
( 3 ) Die auf Grundlage des Stellenplans im Haushalt festgesetzten Mittel bilden die Obergrenze bei der Bewirtschaftung der Personalkosten.
( 4 ) Nicht verbrauchte Personalmittel werden vor Jahresabschluss der Personalkostenrücklage zugeführt.
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§ 6

( 1 ) Innerhalb ihrer Funktionszugehörigkeit sind mit Ausnahme des Einzelplanes 9 – Allgemeine Finanzwirtschaft – alle Einnahmen und Ausgaben unbegrenzt gegenseitig deckungsfähig, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
( 2 ) Die Mittel der Haushaltsstelle 7210.00.6341 – außergewöhnlicher Aufwand – sind nicht deckungsfähig mit den übrigen Mitteln der Funktion. Die Mittel sind nicht übertragbar.
( 3 ) Zweckgebundene Einnahmen aus Zuwendungen von Dritten, Spenden und Haushaltsmittel für Investitionsausgaben sind übertragbar.
( 4 ) Unbeschadet ihrer Funktionszugehörigkeit sind unbegrenzt alle Versorgungsleistungen und Versorgungsbezüge der Ausgabegruppen 43 und 44 gegenseitig deckungsfähig.
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§ 7

( 1 ) Im Bereich der Personalkosten sind mit Ausnahme der Funktionen 0410 und 0415 Überschüsse der Personalkostenrücklage zuzuführen.
( 2 ) Haushaltsreste der Funktionen 9510 (Zusatzversorgung Angestellte), 9530 (Versorgung der Pfarrer und Beamten), 9540 (Versorgung der Lehrer), 9560 (Versorgungssicherstellung ERK), 9570 (Versorgungssicherstellung VERKA) sowie 9571 (Einmalbeträge Versorgungssicherstellung) werden der Versorgungsrückstellung zur Sicherstellung künftiger Versorgungsansprüche zugeführt.
( 3 ) Mehreinnahmen, die der Landeskirche gemäß § 2 Absatz 4 Finanzgesetz zustehen, werden den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen bis zur Erreichung der Mindesthöhe zugeführt.
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§ 8

Wirtschafterin oder Wirtschafter kraft Amtes ist die oder der für den Haushalt (mit Ausnahme der Funktion 7710 – Kirchlicher Rechnungshof) und für das Vermögen zuständige Leiterin oder Leiter der Abteilung 6 des Konsistoriums. Stellvertreter sind in der nachstehenden Reihenfolge: Die Referentin des Haushaltsreferates sowie der Vertreter der Leiterin oder des Leiters der Abteilung 6.
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§ 9

( 1 ) Allgemeine Zuwendungen dürfen – vorbehaltlich der Anerkenntnis der allgemeinen Bewilligungsbedingungen – angewiesen werden:
bei einer Höhe des Ansatzes – jeweils zur Mitte des Fälligkeitszeitraums:
bis zu 5.000 Euro in halbjährlichen Teilbeträgen,bis zu 100.000 Euro in vierteljährlichen Teilbeträgen, darüber in monatlichen Teilbeträgen.
( 2 ) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Wirtschafterin oder des Wirtschafters kraft Amtes.
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§ 10

Unabweisbaren und unvorhersehbaren überplanmäßigen und außerplanmäßigen Mehrbedarf kann die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes unter Inanspruchnahme der Verstärkungsmittel je Haushaltsstelle beziehungsweise Budget und Haushaltsjahr bis zu 20.000 Euro decken. Über die darüber hinausgehende Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln entscheidet der Ständige Haushaltsausschuss der Landessynode.
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§ 11

( 1 ) Über den Erlass, die Niederschlagung oder Stundung von Forderungen bis zur Höhe von 10.000 Euro entscheidet die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes, bis zur Höhe von 25.000 Euro beschließt das Kollegium des Konsistoriums mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode. Bei darüber hinausgehenden Beträgen beschließt die Kirchenleitung mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Erlass, abweichende Festsetzung, Niederschlagung, Stundung oder Erstattung von Kirchensteuern gemäß § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1-3 Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev.) in der Fassung vom 1. Januar 2009 (KABl. S. 212), geändert durch Kirchengesetz von 15. November 2014 (KABl. S. 198). Die Entscheidung obliegt insoweit im Rahmen der Wirtschafterbefugnis dem Leiter oder der Leiterin des Steuerreferates beziehungsweise den von ihm oder ihr damit Beauftragten, bei darüber hinausgehenden Beträgen bei der Wirtschafterin oder dem Wirtschafter kraft Amtes.
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§ 12

( 1 ) Die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2016 und 2017 Bürgschaften bis zur Gesamthöhe von 500.000 Euro, im Einzelfall aber nicht höher als 25.000 Euro zu übernehmen.
( 2 ) Darüber hinaus wird die Kirchenleitung ermächtigt, mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode Bürgschaften zu übernehmen und Kredite aufzunehmen.
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§ 13

Soweit noch keine Rechtsvereinheitlichung erfolgt ist, sind die jeweiligen bisherigen Regelungen anzuwenden. Dies betrifft insbesondere die Ordnung für das kirchliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (HKRO) vom 20. Dezember 1991 (KABl.-EKiBB S. 182) und das Kirchengesetz über die Vermögens- und Finanzverwaltung (VFVG) vom 6. Juni 1998 (KABl.-EKsOL 1999, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union vom 1. Juli 1998.
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§ 14

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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1 ↑ Anlage hier nicht abgedruckt