.

Kirchengesetz über den Haushalt der Evangelischen
Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

Vom 25. November 2023

(KABl. Nr. 203 S. 338, 339)

#
Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 70 Absatz 1 Nummer 12 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl. S. 159), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 13. November 2021 (KABl. Nr. 154) folgendes Kirchengesetz beschlossen1#:
###

§ 1

( 1 ) Das diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügte Haushaltsbuch der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz schließt in Einnahmen und Ausgaben:
  • für das Haushaltsjahr 2024 im Rechtsträger 1 mit 473.354.292 Euro sowie
  • für das Haushaltsjahr 2024 im Rechtsträger 10 mit 4.499.700 Euro,
  • für das Haushaltsjahr 2025 im Rechtsträger 1 mit 484.850.457 Euro sowie
  • für das Haushaltsjahr 2025 im Rechtsträger 10 mit 3.013.700 Euro
ab.
( 2 ) Von der Französischen Kirche zu Berlin wird eine Umlage in Höhe von 15 vom Hundert ihres Kirchensteueraufkommens erhoben.
#

§ 2

( 1 ) Zur Sicherstellung der zentral geleisteten Ausgaben für Versorgung, Beihilfe und Sammelversicherungen einschließlich der Beiträge zu den Berufsgenossenschaften und der vom Konsistorium festgestellten Mehrkosten für die von der Landeskirche oder im Einvernehmen mit dem Konsistorium ausnahmsweise im privatrechtlichen Dienstverhältnis angestellten ordinierten Mitarbeitenden im Pfarrdienst sowie die Kosten für das „Kirchliche Finanzmanagement“ (KFM) und „Der kirchliche Arbeitsplatz“ (KirA) sowie für das Landeskirchenweite Intranet wird im Haushaltsjahr 2024 ein Betrag in Höhe von 63.468.300 Euro gemäß § 2 Absatz 3 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2022 (KABl. Nr. 154), festgesetzt.
( 2 ) Für die Finanzierung:
  1. eines Bausonderfonds für Großprojekte wird in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 ein Betrag in Höhe von jeweils 1.500.000 Euro,
  2. eines Transformationsfonds wird in den Haushaltsjahren 2024 und 2025 ein Betrag in Höhe von jeweils 3.000.000 Euro,
  3. der Gemeindekirchenratswahlen im Haushaltsjahr 2025 wird ein Betrag in Höhe von 600.000 Euro
nach § 2 Absatz 5 Finanzgesetz erhoben.
( 3 ) Im Haushaltsjahr 2024 werden zur weiteren Schließung der Deckungslücke der Versorgungsrückstellung nach § 2 Absatz 6 Nummer 2 Finanzgesetz zehn vom Hundert des Kirchensteuernettoaufkommens zugeführt. Im Haushaltsjahr 2025 werden der Versorgungsrückstellung neun vom Hundert des Kirchensteuernettoaufkommens zugeführt.
( 4 ) Verbleibende Mittel nach Absatz 2 c) werden nach Abrechnung nach dem Schlüssel des § 2 Absatz 4 Finanzgesetz verteilt.
#

§ 3

( 1 ) Im Haushaltsbuch sind die Budgets und die Budgetverantwortung festgelegt. Die Budgets stellen einen Handlungs- und Ermächtigungsrahmen dar, innerhalb dessen die Bewirtschaftung anhand von Zielen und festgelegten Haushaltsmitteln erfolgt. Für die Funktion 7710 (Kirchlicher Rechnungshof) liegt die Budgetverantwortung bei der zuständigen Wirtschafterin bzw. dem zuständigen Wirtschafter kraft Amtes.
( 2 ) Die Budgets umfassen die Einnahmen der Hauptgruppen 0 bis 3 sowie die Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 9. Die Personalausgaben (Hauptgruppe 4) bilden zusammen mit Erstattungen für Personal ein eigenes Budget, es sei denn Ausnahmen werden gesondert festgesetzt.
( 3 ) Ausgaben dürfen nur geleistet werden, soweit der aus den budgetierten Einnahmen und Ausgaben resultierende Deckungsbedarf nicht überschritten bzw. der Deckungsüberschuss nicht unterschritten wird.
( 4 ) Mehreinnahmen können zur Deckung von Mehrausgaben herangezogen werden.
( 5 ) Innerhalb eines Budgets sind alle Einnahmen und Ausgaben unbegrenzt gegenseitig deckungsfähig, soweit kirchengesetzlich nichts Abweichendes geregelt ist.
#

§ 4

( 1 ) Die Budgetabrechnung zum Jahresabschluss erfolgt auf der Grundlage des Budgets.
( 2 ) Bei Vorliegen eines Budgetüberschusses kann dieser der Budgetrücklage, die nicht verzinst wird, bis zu 70 % der nicht ausgeschöpften Haushaltsmittel des Budgetergebnisses zugeführt werden.
( 3 ) Bei Vorliegen eines Budgetfehlbetrages erfolgt ein Ausgleich aus der entsprechenden Budgetrücklage. Ist dies nicht oder nicht in voller Höhe möglich, wird der Budgetfehlbetrag in das Folgejahr vorgetragen. Dies hat zur Folge, dass Mittel des Budgets des Folgejahres in dieser Höhe gesperrt sind. Sie müssen im Folgejahr durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben gedeckt werden.
( 4 ) In begründeten Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Wirtschafterin bzw. des Wirtschafters kraft Amtes oder den von ihr bzw. von ihm bevollmächtigten Personen von Absatz 2 und 3 abweichende Regelungen getroffen werden.
#

§ 5

( 1 ) Sind im Stellenplan als besetzbar ausgewiesene Stellen zeitweise oder auf Dauer nicht besetzt, können nach Ablauf von sechs Wochen, nach Eintritt des Ereignisses, das zu der Nichtbesetzung geführt hat, die im Haushalt hierfür festgesetzten Personalkosten mit Zustimmung der Wirtschafterin oder des Wirtschafters kraft Amtes oder den von ihr bzw. von ihm bevollmächtigten Personen für Vertretungs- und Honorarkräfte eingesetzt werden. Aus Personalmitteln der nicht besetzten Stellen sowie der Personalkostenrücklage können mit Zustimmung der Wirtschafterin oder des Wirtschafters kraft Amtes auch Rentenausgleichszahlungen an Rentenversicherer erfolgen, insbesondere, wenn dadurch Einspareffekte erzielt werden können. Mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses können in begründeten Einzelfällen aus der Personalkostenrücklage Mittel für Projekte in Höhe von bis zu 500.000 Euro pro Haushaltsjahr für Anstellungsverhältnisse nach § 11 Absatz 2 Nummern 1 und 2 Finanzgesetz verwendet werden.
( 2 ) Werden zusätzlich befristete Einstellungen vorgenommen, müssen diese Ausgaben innerhalb des Budgets gedeckt werden.
( 3 ) Die auf Grundlage des Stellenplans im Haushalt festgesetzten Mittel bilden die Obergrenze bei der Bewirtschaftung der Ist-Personalkosten.
( 4 ) Die Abrechnung des Personalbudgets im Rahmen des Jahresabschlusses erfolgt gegen die Personalkostenrücklage.
#

§ 6

( 1 ) Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 werden 25 landeskirchliche Pfarrstellen im Rahmen der Personalplanung errichtet. Die Stellen sollen für missionarische Gestaltungsräume für den übergemeindlichen Dienst insbesondere in den Kirchenkreisen der Sprengel Potsdam und Görlitz verwendet werden oder Pfarrerinnen und Pfarrern im Entsendungsdienst einen zeitlich befristeten Dienst in der Landeskirche ermöglichen, bis ihnen Stellen in den Stellenplänen der Kirchenkreise übertragen werden können.
( 2 ) Die Stellen können bis zu sechs Jahre übertragen werden. Der Aufgabenbereich der jeweiligen Pfarrstelle kann innerhalb des Übertragungszeitraums mehrmals geändert werden. Eine Ausschreibung der Stellen findet nicht statt.
( 3 ) Die Finanzierung erfolgt über eine zu bildende Rücklage.
#

§ 7

( 1 ) Die Abrechnung des Budgetkreises Versorgung im Rahmen des Jahresabschlusses erfolgt gegen die Versorgungsrückstellung.
( 2 ) Mehreinnahmen und Minderausgaben werden den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen bis zur Erreichung der Mindesthöhe zugeführt. Über die Verwendung von Mehreinnahmen und Minderausgaben, die nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen zugeführt werden, entscheidet im Rahmen des Jahresabschlusses bei Einzelbeträgen von jeweils bis zu 75.000 Euro, insgesamt jedoch nicht über 500.000 Euro, die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes; bei darüber hinausgehenden Beträgen die Kirchenleitung auf Vorschlag des Ständigen Haushaltsausschusses.
#

§ 8

( 1 ) Wirtschafterin oder Wirtschafter kraft Amtes (mit Ausnahme der Funktion 7710 – Kirchlicher Rechnungshof) ist die zuständige Leitung der Abteilung 6 des Konsistoriums. Stellvertreter sind in der nachstehenden Reihenfolge:
  1. die Leitung des Referates 6.1,
  2. die Vertretung der Leitung der Abteilung 6 des Konsistoriums.
( 2 ) Wirtschafterin oder Wirtschafter kraft Amtes für die Funktion 7710 (Kirchlicher Rechnungshof) ist die Direktorin oder der Direktor des Kirchlichen Rechnungshofes. Die Stellvertretung nimmt die mit der Leitung der Geschäftsstelle des Kirchlichen Rechnungshofes betraute Person wahr.
#

§ 9

( 1 ) Allgemeine Zuwendungen dürfen – vorbehaltlich der Anerkenntnis der allgemeinen Bewilligungsbedingungen – angewiesen werden bei einer Höhe:
  • bis zu 50.000 Euro als Einmalbetrag,
  • bis zu 200.000 Euro in vierteljährlichen Teilbeträgen.
Darüber hinausgehende Beträge in monatlichen Teilbeträgen.
( 2 ) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Wirtschafterin oder des Wirtschafters kraft Amtes.
#

§ 10

( 1 ) Die bestimmungsgemäße auch über- und außerplanmäßige Entnahme von Mitteln aus Kollekten-, Budget- oder sonstigen zweckgebundenen Rücklagen, die bei der Haushaltsplanung nicht veranschlagt wurden, bedarf keiner gesonderten Zustimmung. Sie gilt mit der Zuführung der Mittel in die Rücklage als erteilt.
( 2 ) Als zuständige Stelle im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 HKVG gilt:
  1. bis zu einem Betrag in Höhe von 75.000 Euro die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes,
  2. für darüber hinaus gehende Beträge der Ständige Haushaltsausschuss.
Die Anträge auf Zustimmung nach Ziffer 2 sind über die Wirtschafterin oder den Wirtschafter kraft Amtes zu stellen.
( 3 ) Für eine andere als die bestimmungsgemäße Verwendung sowie Entnahmen aus anderen als unter Absatz 1 fallende Rücklagen gelten die in Absatz 2 genannten Grenzen.
( 4 ) Unabweisbaren und unvorhersehbaren überplanmäßigen und außerplanmäßigen Mehrbedarf kann die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes unter Inanspruchnahme der Verstärkungsmittel je Haushaltsstelle beziehungsweise Budget und Haushaltsjahr bis zu 75.000 Euro pro Fall decken. Über die darüber hinausgehende Inanspruchnahme von Verstärkungsmitteln entscheidet der Ständige Haushaltsausschuss.
#

§ 11

( 1 ) Über den Erlass, die Niederschlagung oder Stundung von Forderungen bis zur Höhe von 10.000 Euro entscheidet die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes, bis zur Höhe von 25.000 Euro beschließt das Kollegium des Konsistoriums mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses. Bei darüber hinausgehenden Beträgen beschließt die Kirchenleitung mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses.
( 2 ) Für die Funktion 7710 entscheidet die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes des Kirchlichen Rechnungshofes über den Erlass, die Niederschlagung oder Stundung von Forderungen bis zur Höhe von 5.000 Euro, bis zur Höhe von 10.000 Euro beschließt die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes des Kirchlichen Rechnungshofes mit Zustimmung des Ständigen Rechnungsprüfungsausschusses. Bei darüber hinausgehenden Beträgen beschließt die Kirchenleitung mit Zustimmung des Ständigen Rechnungsprüfungsausschusses.
( 3 ) Absatz 1 gilt nicht für Erlass, Niederschlagung, Stundung oder Erstattung von Kirchensteuern gemäß § 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 12 Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung – KiStO ev.) in der Fassung vom 1. Januar 2009, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 12. November 2021 (KABl. Nr. 158 S. 259). Die Entscheidung liegt insoweit im Rahmen der Wirtschafterbefugnis bei der Leitung des Steuerreferates beziehungsweise den von ihr damit Beauftragten, bei darüber hinausgehenden Beträgen liegt die Entscheidung bei der Wirtschafterin oder dem Wirtschafter kraft Amtes.
#

§ 12

( 1 ) Die Wirtschafterin oder der Wirtschafter kraft Amtes wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2024 und 2025:
  1. Bürgschaften bis zur Gesamthöhe von 500.000 Euro, im Einzelfall aber nicht höher als 25.000 Euro zu übernehmen,
  2. Darlehen bis zu einer Höhe von 25.000 Euro zu gewähren, sofern in anderen Gesetzen oder Verordnungen keine anderslautenden Regelungen vorgesehen sind und
  3. Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenkredite) bis zu einer Höhe von 10.000.000 Euro aufzunehmen.
( 2 ) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses Bürgschaften über die in Absatz 1 a) genannten Beträge hinaus zu übernehmen, Darlehen über den in Absatz 1 b) genannten Betrag hinaus zu gewähren und andere als die in Absatz 1 c) genannten Kredite aufzunehmen.
Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Januar 2024

#
1 ↑ Das Gesetz wurde als Artikel 1 des Kirchengesetzes zum Doppelhaushalt 2024/2025 und zur Verlängerung des Verwaltungsämterfonds vom 25. November 2023 beschlossen.