.Vom 1. Januar 2004 (KABl. S. 29); zuletzt geändert durch Satzungsänderung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Geltungszeitraum von: 20.07.2010
Geltungszeitraum bis: 05.01.2015
Satzung der Schulstiftung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelische Schulstiftung)
Vom 1. Januar 2004 (KABl. S. 29); zuletzt geändert durch Satzungsänderung
vom 14. Juni 2010
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Präambel
Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat auf der Grundlage des Kirchengesetzes vom 17. November 2001 beschlossen, eine Stiftung insbesondere zur Förderung von Erziehung und Bildung in Evangelischen Schulen zu errichten. Bei den Schulen, die in der Trägerschaft der Stiftung stehen werden, handelt es sich um Schulen in freier Trägerschaft/Privatschulen nach Landesrecht.
Die Schulstiftung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ist Ausdruck des Willens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, ihren Bildungsauftrag an der heranwachsenden Generation wahrzunehmen.
Die Schulen in Trägerschaft der Stiftung werden in Erfüllung des Auftrags der Kirche nach den Grundsätzen evangelischen Glaubens und evangelischer Erziehung geführt.
Die Evangelischen Schulen leisten in der Aufnahme, der Überlieferung, in der Gestaltung gegenwärtiger Wirklichkeit und in der Erarbeitung verantworteter Zukunftsentwürfe ihren Beitrag zur Erziehung und Bildung vom Evangelium her. Das Leben in der Schulgemeinschaft einer Evangelischen Schule soll dazu beitragen, dass Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Eltern zu einem am christlichen Glauben orientierten Lebensverständnis finden, das zur Annahme der eigenen Person, zur Offenheit im Umgang mit anderen Menschen und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft führt.
Aufgabe der Ausbildung an den Schulen der Evangelischen Schulstiftung ist es, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Fühlen und Handeln zu fördern, ein Verhalten aus sozialer Verantwortung mit ihnen einzuüben und sie zu einem erfolgreichen Schulabschluss zu führen.
### § 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) 1Die Stiftung trägt den Namen „Schulstiftung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Evangelische Schulstiftung)“ und ist ein Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. 2Sie ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Potsdam.
# § 2
Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, von Religion und Glauben sowie von Wissenschaft und Forschung.
(3) 1Der Stiftungszweck der Bildung und Erziehung wird verwirklicht insbesondere durch die Übernahme der Schulträgerschaft sowie den Betrieb der folgenden Evangelischen Schulen:
- Evangelische Schule Charlottenburg,
- Evangelische Schule Spandau,
- Evangelische Schule Steglitz,
- Evangelische Schule Neukölln,
- Evangelische Schule Frohnau,
- Evangelisches Gymnasium zum Grauen Kloster,
- Oberlin-Seminar,
- Evangelische Schule Neuruppin.
2Weiterhin wird dieser Stiftungszweck durch die Förderung von Neugründungen weiterer Evangelischer Schulen verwirklicht. 3Die Stiftung ist ferner berechtigt, die Schulträgerschaft für weitere, noch zu gründende oder bereits bestehende Schulen zu übernehmen. 4Die Förderung von Bildung und Erziehung soll schließlich dadurch verwirklicht werden, dass Projekte unterstützt werden, die die Errichtung weiterer Evangelischer Schulen auch durch andere Körperschaften oder Vermögensmassen zum Gegenstand haben. 5Zudem soll die Zusammenarbeit mit Trägern anderer bereits bestehender Evangelischer Schulen zur Förderung eines einheitlichen Erscheinungsbildes des evangelischen Schulwesens in der Öffentlichkeit sowie die Abstimmung der Lehrinhalte im Rahmen des evangelischen Schulauftrages gefördert werden.
(4) Die Förderung von Religion und Glauben wird im Rahmen des Schulbetriebs insbesondere durch Religionsunterricht als Pflichtfach sowie durch Schulandachten und Gottesdienste erreicht.
(5) 1Die Förderung von Wissenschaft und Forschung soll im Rahmen der dafür vorgesehenen Stiftungsmittel insbesondere durch die Vergabe von Stipendien an Forscherinnen und Forscher auf allen Gebieten der Geistes- und Naturwissenschaften erreicht werden. 2Die geförderten Stipendiatinnen und Stipendiaten sollen durch die Stipendien in die Lage versetzt werden, Forschungen im Interesse der Allgemeinheit zu betreiben, wobei nur derartige Projekte gefördert werden, bei denen die Forschungsergebnisse veröffentlicht und dadurch der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden (insbesondere durch Förderung von Promotionen, Unterstützung im Rahmen von „Jugend forscht“).
(6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
# § 3
Vermögen, Verwendung der Mittel
(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus einem Anspruch auf Übertragung von Barmitteln im Gesamtwert von 1.840.651,00 Euro.
(2) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. 2Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. 3Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(3) 1Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5 % des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit das Kuratorium zuvor mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb der nächsten drei Geschäftsjahre sichergestellt sein. 2Der Beschluss ist dem Konsistorium anzuzeigen.
(4) 1Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.
# § 4
Organe
(1) Organe der Stiftung sind
- der Vorstand,
- das Kuratorium.
(2) Ein Mitglied kann nicht beiden Organen der Stiftung gleichzeitig angehören.
(3) Bei der Übernahme ihres Amtes geben die Mitglieder der Organe schriftlich die Versicherung ab, die kirchliche Aufgabe der Stiftung und ihrer Einrichtungen als Werk christlichen Glaubens zu wahren und zu fördern.
(4) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei der Übernahme des Amtes schriftlich abzugeben.
(5) 1Die Mitgliedschaft im Kuratorium setzt die Mitgliedschaft in einer zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland e.V. oder zum Ökumenischen Rat der Kirchen gehörenden Kirche, in der Regel die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, voraus. 2Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz voraus. 3Eine Wiederwahl oder Wiederbenennung ist möglich.
(6) 1Die Mitgliedschaft in den Organen endet:
- durch Niederlegung,
- durch Abberufung, die bei Mitgliedern des Kuratoriums nur aus wichtigem Grund zulässig ist,
- mit Vollendung des 70. Lebensjahres,
- bei einer oder einem hauptamtlichen Vorsitzenden des Vorstands mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Stiftung,
- bei Vertreterinnen oder Vertretern der Elternschaft mit dem Ende des Schulverhältnisses des letzten Kindes zur Stiftung.
2Im Falle des Ausscheidens des Mitgliedes eines Organs vor Ablauf der Amtszeit wird von dem berufenden Gremium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied benannt.
(7) Die ehrenamtlichen Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten und ihrer notwendigen Auslagen.
# § 5
Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Mitgliedern. 2Diese sind grundsätzlich gleichberechtigt und werden vom Kuratorium für eine Amtszeit von vier Jahren berufen. 3Werden Vorstandsmitglieder hauptamtlich angestellt, beträgt die Amtszeit sechs Jahre. 4Eine Berufung für einen kürzeren Zeitraum ist in beiden Fällen möglich.
(2) Das Kuratorium bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von zwei Jahren.
(3) Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums möglich.
(4) Die oder der Vorsitzende oder in deren oder dessen Vertretung die oder der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums kann an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.
(5) 1Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolgerinnen oder der Nachfolger weiter. 2Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, führen die verbliebenen Mitglieder die Vorstandsaufgaben allein fort. 3 Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder hat das Kuratorium unverzüglich zu ersetzen, sofern die satzungsgemäße Mindestzahl andernfalls unterschritten würde.
(6) Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung (Art. 94 (2) Grundordnung) .
# § 6
Vorsitz, Beschlussfassung des Vorstands
(1) 1Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. 2Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Vorstandsmitglieder mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung unter Angabe einer Frist von mindestens einer Woche auf. 3Die Ladungsfrist kann im Eilfall verkürzt werden. 4Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. 5An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Vorstandsmitglieder beteiligen.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) 1Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleiterin oder dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. 2Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 3Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen. 4Die schriftlichen Zustimmungen sind beizulegen.
# § 7
Aufgaben des Vorstands, Vertretung, Geschäftsführung
(1) 1Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 3Jeweils zwei Vertreter des Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Stiftung, dem vom Kuratorium die Zeichnungsberechtigung (Prokura) erteilt wurde.
(2) 1Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. 2Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. 3Der Vorstand leitet die Stiftung im Rahmen der Beschlüsse des Kuratoriums; er darf alle Geschäfte vornehmen, die der Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks dienen. 4Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. 5Aufgabe des Vorstands ist insbesondere
- die Aufstellung des Haushaltsplanes der Stiftung und die Vorlage des vom Kuratorium beschlossenen Haushalts zur Genehmigung durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
- die Anstellung, Ernennung, Beförderung, Entlassung und Ruhestandsversetzung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie die entsprechenden Entscheidungen für die Angestellten und die Arbeiterinnen und Arbeiter der Stiftung im Rahmen des genehmigten Stellenplans und
- die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und der Jahresabrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 11 Abs. 2).
(3) 1Vom Kuratorium wird eine Mitglied des Vorstands bestimmt, das für die Schulaufsicht zuständig ist. 2Sie oder er beruft die Schulleitungsversammlungen ein und berät mit den Schulleiterinnen und Schulleitern über die Angelegenheiten der Evangelischen Schulen. 3Sie oder er ist die oder der Dienstvorgesetzte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung, soweit die Geschäftsordnung die Wahrnehmung dieser Aufgabe nicht anders regelt.
(4) Die Abgrenzung der Befugnisse innerhalb des Vorstands wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.
(5) 1Auf Vorschlag des Vorstands können zeichnungsberechtigte Mitarbeiter (Prokuristen) bestellt werden. 2Sie erhalten bestimmte Aufgabengebiete zugewiesen.
(6) 1Der Vorstand ist dem Kuratorium für seine Arbeit verantwortlich. 2Er berichtet dem Kuratorium regelmäßig und unverzüglich über wichtige Angelegenheiten der Stiftung.
# § 8
Kuratorium, Vorsitz
(1) Das Kuratorium besteht aus 9 bis 15 Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich ausführen.
(2) 1Bis zu 12 Mitglieder des Kuratoriums werden von der Kirchenleitung berufen. 2Darunter muss je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternschaft und der Zustifter sein. 3Die Vertreterin oder der Vertreter der Elternschaft ist von den zuständigen Gremien vorzuschlagen. 4Ein Mitglied ist die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Bildung und Erziehung in der Schule und Erwachsenenbildung im Konsistorium. 5Bis zu drei weitere Mitglieder beruft das Kuratorium. 6Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
(3) Personen, die zu der Stiftung in einem dienstrechtlichen Verhältnis stehen, können nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums berufen werden.
(4) 1Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie mindestens eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. 2Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
(5) Die Amtszeit des Kuratoriums beträgt sechs Jahre.
# § 9
Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) 1Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. 2Die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. 3Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. 4An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Kuratoriumsmitglieder beteiligen.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Kuratoriumsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) 1Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist. 2Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. 3Eine Ausfertigung ist dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu übersenden.
(4) 1Das Kuratorium tritt nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, zusammen. 2Eine Sitzung des Kuratoriums ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen.
(5) 1Das Kuratorium tagt nicht öffentlich. 2Der Vorstand nimmt in der Regel an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3Die für Arbeits- und Dienstrecht sowie für Finanzen zuständigen Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz können an den Sitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
(6) 1Das Kuratorium entscheidet durch Beschluss. 2Bei Abstimmung gibt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschlag; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
# § 10
Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
(2) 1Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. 2Seine Aufgabe ist insbesondere die Beschlussfassung über
- Grundsätze für die Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Verwendung der Stiftungsmittel,
- eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach § 3 Abs. 3,
- den Jahresbericht der Stiftung nach § 11 Abs. 3 und den Jahresabschluss,
- Berufung, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
- Erteilung und Widerruf von Zeichnungsberechtigungen,
- die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die Inanspruchnahme des Kirchlichen Rechnungshofs für die Erteilung des Prüfauftrages gemäß § 11 Abs. 3,
- die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands,
- Grundsätze und Richtlinien für die pädagogische Arbeit der Schulen,
- den Haushaltsplan der Stiftung, der durch die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zu genehmigen ist ,
- die Errichtung und Aufhebung von Planstellen, Festsetzung des Stellenplans,
- die Besetzung von Schulleitungsstellen,
- die Berufung des Pädagogischen Beirates,
- die Genehmigung von Vorstandsbeschlüssen
- über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten,
- die Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften,
- die Gründung weiterer Schulen sowie die Übernahme weiterer Schulträgerschaften,
- grundlegende Verträge mit der Landeskirche und mit anderen Trägern.
(3) Das Kuratorium beschließt ferner über Satzungsänderungen, die Aufhebung der Stiftung und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach § 13.
(4) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Gegenüber den Vorstandsmitgliedern vertritt die oder der Vorsitzende des Kuratoriums die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
# § 11
Geschäftsführung, Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. 2Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
(3) 1Der Vorstand hat die Stiftung durch den Kirchlichen Rechnungshof der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. 2Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 18 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes des Landes Brandenburg erstrecken. 3Das Kuratorium beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht nach Satz 1 und 2 als Jahresbericht.
(4) Das Kuratorium prüft und beschließt die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 als Jahresbericht.
# § 12
Pädagogischer Beirat
1Die Stiftung richtet einen pädagogischen Beirat ein. 2Dieser hat die Aufgabe, das Kuratorium in pädagogischen Angelegenheiten zu beraten, wobei religionspädagogisch-theologische Fragestellungen Berücksichtigung erfahren sollen. 3Näheres regelt die Geschäftsordnung.
# § 13
Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall
(1) 1Beschlüsse, die die Satzung der Stiftung ändern, werden vorbehaltlich des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst. 2Eine Änderung ist nur dann zulässig, wenn die jeweilige Regelung nicht kirchengesetzlich festgelegt ist. 3Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Konsistoriums und sind dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) 1Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung mit Mehrheit von drei Vierteln der Kuratoriumsmitglieder gefasst werden. 2Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.
(3) Das bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten vorhandene Restvermögen fällt an die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, soweit nicht für zugestiftetes Vermögen eine besondere Zweckbindung besteht, die dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung in Kraft.