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Geltungszeitraum von: 01.05.2004

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Kirchengesetz über die Wahl und die dienstrechtlichen Verhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten des Konsistoriums

Vom 10. April 1994 (KABl.-EKiBB S. 98); erstreckt auf das Gebiet der
ehemaligen EKsOL durch Neubildungsvertrag, Artikel 1 geändert
durch 2. RVereinhG vom 24. April 2004

(KABl. S. 89)

Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat unter Beachtung von Artikel 5 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Synode, die Kirchenleitung und das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 1990 das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums wird von der Synode auf Vorschlag der Kirchenleitung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder für eine Amtszeit von 10 Jahren gewählt und von der Kirchenleitung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit berufen, sofern sie oder er sich nicht im Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz befindet. 2Der Wahlvorschlag kann auch nur einen Namen enthalten. 3Wiederwahl ist möglich. 4Die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums kann eine Wiederwahl ablehnen.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums wird von der Bischöfin oder dem Bischof in einem Gottesdienst eingeführt und dabei verpflichtet, das Amt in der Bindung an die Heilige Schrift und das Bekenntnis der Kirche sowie im Gehorsam gegen die kirchliche Ordnung zu führen. 2Die Berufungsurkunde soll bei der Einführung ausgehändigt werden.
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Artikel 2

(1) Das Präsidentenamt setzt in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst voraus.
(2) Soweit dieses Kirchengesetz nichts anderes bestimmt, richten sich die dienstrechtlichen Verhältnisse der Präsidentin oder des Präsidenten des Konsistoriums nach dem Kirchenbeamtenrecht und die Dienst- und Versorgungsbezüge nach dem Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht.
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Artikel 3

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums tritt gemäß den für Kirchenbeamtinnen oder Kirchenbeamte auf Lebenszeit allgemein gültigen Bestimmungen in den Ruhestand. 2Sie oder er tritt auf ihr oder sein Verlangen auch in den Ruhestand, wenn ihre oder seine Amtszeit beim Ausscheiden aus dem Amt mindestens 10 Jahre gedauert hat.
(2) Wird die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums nach Ablauf des Berufungszeitraums nicht erneut berufen, so wird sie oder er in den Wartestand versetzt oder in einem anderen Amt verwendet, sofern nicht das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit endet oder der Eintritt in den Ruhestand erfolgt.
(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums hat das Recht, das Amt im Einvernehmen mit der Kirchenleitung niederzulegen. 2In diesem Fall kann sie oder er in den Wartestand versetzt oder in einem anderen Amt verwendet werden. 3In besonderen Fällen, insbesondere wenn das Amt wegen Krankheit nicht mehr ausgeübt werden kann, ist die Versetzung in den Ruhestand zulässig. 4Im Falle eines Kirchenbeamtenverhältnisses auf Zeit sind Maßnahmen nach Satz 2 nur bis zum Ablauf des Berufungszeitraums zulässig. 5Sofern eine Entscheidung nach Satz 2 oder 3 nicht getroffen wird und die Präsidentin oder der Präsident des Konsistoriums nicht nach Absatz 1 Satz 2 in den Ruhestand tritt, ist das Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit durch Entlassung zu beenden und ein Übergangsgeld zu zahlen. 6Das Übergangsgeld wird für so viele Monate gewährt, wie das Präsidentenamt bekleidet wurde, höchstens jedoch für zwei Jahre und nicht länger als bis zum Ablauf des Berufungszeitraums. 7Vom vierten Monat an wird das Übergangsgeld nur in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats zuzüglich allgemeiner Erhöhungen gezahlt. 8Auf das Übergangsgeld werden Einkommen aus der Verwendung im kirchlichen oder außerkirchlichen öffentlichen Dienst in voller Höhe und andere Arbeitseinkünfte insoweit angerechnet, als sie 50 vom Hundert der Dienstbezüge übersteigen.
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Artikel 4

1Dieses Kirchengesetz tritt am 11. April 1994 in Kraft. 2Zugleich treten die die Präsidentin oder den Präsidenten des Konsistoriums betreffenden Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Berufung der Mitglieder des Konsistoriums vom 13. November 1952 (KABl.-EKiBB 1953 S. 31) sowie des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse des Präsidenten, des Propstes und der Abteilungsleiter des Konsistoriums vom 12. Juni 1976 (KABl.-EKiBB S. 49) außer Kraft; sie gelten jedoch für die bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes im Amt befindlichen Personen fort.

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