.

Geltungszeitraum von: 22.12.1992

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

1#Rechtsverordnung zur Durchführung des Friedhofgesetzes vom 7. November 1992

Vom 27. November 1992

(KABl.-EKiBB S. 208)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat aufgrund der §§ 24, 27 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Friedhöfe vom 7. November 1992 die folgende Rechtsverordnung beschlossen:
#

I.
Särge, Urnen und Grüfte

###

§ 1
Särge

(1) 1Särge dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt und damit ausgestattet sein. 2Sie sollen nicht länger als 2,05 m, nicht höher als 0,75 m ausschließlich der Sargfüße und nicht breiter als 0,80 m einschließlich abstehender Griffe sein. 3Müssen Särge mit größeren Maßen verwendet werden, so ist dies der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Werktage vor der Beisetzung mit den genannten Sargmaßen mitzuteilen.
(2) Bei Erdbeisetzungen sind in der Regel sechs Träger, bei Übergrößen mit einem Gewicht von mehr als 140 kg acht Träger einzusetzen.
#

§ 2
Urnen

(1) Es dürfen nur die von den Krematorien gelieferten Urnen verwendet werden.
(2) 1Überurnen sollen nicht höher als 0,35 m sein; ihre Breite und Tiefe oder ihr Außendurchmesser soll 0,24 m nicht überschreiten. 2Der Friedhofsverwaltung ist die Verwendung einer Überurne spätestens zwei Werktage vor der Beisetzung mitzuteilen.
(3) 1In Urnenkammern dürfen Überurnen verwendet werden, soweit es der Raum zulässt. 2Nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts wird die Asche an geeigneter Stelle des Kirchhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
#

§ 3
Grüfte

(1) 1Die Gruft für eine Erdbestattung ist so anzulegen, dass die Erdschicht zwischen der Oberfläche des Sarges und der Erdoberfläche mindestens 0,90 m beträgt. 2Die Tiefe einer Urnengruft beträgt mindestens 0,80 m.
(2) 1Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. 2Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen.
(3) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist unzulässig.
#

II.
Grabmäler

###

§ 4
Art und Zahl der Grabmäler

(1) Es sind stehende oder liegende Grabmäler zulässig, sofern im Belegungsplan nicht eine bestimmte Art vorgeschrieben ist.
(2) 1Auf jeder Grabstätte soll grundsätzlich nur ein Grabmal aufgestellt werden. 2Bei mehrstelligen Grabstätten kann jede Grabstelle ein Grabmal erhalten; dadurch darf die Einheitlichkeit der Grabstätte nicht gestört werden. 3Auf Wahlgräbern kann der Friedhofsträger zusätzlich zu einem stehenden Grabmal ein liegendes Grabmal aus dem gleichen Werkstoff zulassen.
#

§ 5
Abmessungen und Fundamentierungen

(1) Grabmäler müssen eine den Größenverhältnissen der Grabstätten angemessene Größe und Form haben.
(2) 1Für stehende Grabmäler gelten folgende Regelgrößen:
Höhe
Breite
a)
Reihengrabstätten
0,60 m – 0,90 m
bis 0,55 m
b)
Wahlgrabstätten
0,70 m – 1,30 m
bis 0,80 m
c)
Urnengrabstätten der Größe 0,50 m x 0,50 m
0,45 m – 0,60 m
bis 0,40 m
d)
Urnengrabstätten der Größe 0,70 m x 0,70 m
0,45 m – 0,60 m
bis 0,50 m
e)
Urnengrabstätten der Größe 1,00 m x 1,00 m
0,60 m – 1,00 m
bis 0,70 m
2Die Materialstärke muss bei Reihen- und Wahlgrabstätten mindestens 0,12 m, bei Urnengrabstätten mindestens 0,10 m betragen.
(3) 1Bei zweistelligen Wahlgrabstätten soll die Breite 1,40 m, bei dreistelligen Wahlgrabstätten 1,70 m und bei vierstelligen Wahlgrabstätten 2,00 m nicht überschreiten. 2Die Materialstärke muss in diesen Fällen 1/10 der Breite des Grabmals, jedoch wenigstens 0,12 m betragen.
(4) 1Die Höhe der Grabmäler ist von der Erdgleiche ab zu messen. 2Bei Grabkreuzen rechnet die Höhe bis zur Oberkante des Querbalkens. 3Ist der Sockel eines Grabmals breiter als das Oberteil, so ist für die Breitenabmessung die Breite des Sockels maßgebend.
(5) 1Wird ein stehendes Grabmal mit einem Sockel versehen, so darf dessen Höhe 15 vom Hundert der Höhe des Grabmals nicht überschreiten. 2Der Sockel muss wenigstens 0,05 m unter der Erdgleiche auf das Fundament aufsetzen und darf nicht mehr als 0,15 m über Erdgleiche sichtbar sein. 3Der Friedhofsträger kann Abweichungen zulassen.
(6) 1Ein stehendes Grabmal muss ein dauerhaftes Fundament erhalten, das die Standfestigkeit des Grabmals gewährleistet. 2Das Fundament muss für Grabmäler bis zur Höhe von 0,90 m mindestens 0,60 m tief unter Erdgleiche, für höhere Grabmäler bis unter die Grabsohle reichen. 3Die Oberkante des Fundaments soll wenigstens 0,05 m unter Erdgleiche liegen. 4Fundamente, Grabsteine und Sockel sind miteinander durch Dübel fachgerecht so zu verbinden, dass die Standfestigkeit des Grabmals gewährleistet ist. 5Die Versetzrichtlinien des Bundesverbandes der Steinmetze sind einzuhalten. 6Grabmäler aus Holz, deren Standfestigkeit ohne Fundament gesichert ist, müssen ausreichend tief in der Erde stehen.
(7) 1Liegende Grabmäler auf Erd- und Urnengrabstätten dürfen eine Ansichtsfläche bis zu 40 vom Hundert der Grabstättenfläche haben. 2Bei einer Ansichtsfläche von bis zu 0,20 m2 müssen sie eine Mindeststärke von 0,06 m, darüber hinaus von 0,10 m haben.
#

§ 6
Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Die Grabmäler sollen sich in Gestaltung und Bearbeitung dem Gesamtcharakter der Friedhofsanlage einfügen, ohne besonders auffällig zu wirken.
#

§ 7
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) In den Belegungsplänen (§ 15 Abs. 3 des Friedhofsgesetzes) können für einzelne Grabfelder besondere Anforderungen an Art, Ausmaß, Farbe, Bearbeitung und Beschriftung der Grabmäler und ihre Anpassung an die Umgebung festgelegt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Vorschriften einzuhalten:
  1. 1Grabsteine aus schwarzem Granit sind nur in Mattschliff zugelassen. 2Beschriftete Teile der mattgeschliffenen Oberfläche dürfen durch Polieren hervorgehoben werden, wenn die polierten Teile nur einen geringen Teil der Gesamtansichtsfläche ausmachen.
  2. Grellweiße Werkstoffe sind nur in unpolierter Bearbeitung und nur als liegende Grabmäler zugelassen.
  3. Holzkreuze müssen aus Bohlen von mindestens 0,04 m Dicke oder aus Kanthölzern von mindestens 0,12 m breiter Ansichtsfläche hergestellt sein.
  4. Goldschrift darf nur auf Grabmälern aus hellen und farbigen (nicht schwarzen) Steinen verwendet werden.
  5. Firmenbezeichnungen dürfen an den Grabmälern nur an unauffälliger Stelle angebracht werden.
(3) Nicht zugelassen sind:
  1. Krippen und sonstige An- und Aufsätze,
  2. Grabkreuze aus Birkenstämmen oder anderen Rundhölzern,
  3. Grabmäler aus Terrazzo, Kunststoff oder schwarzem Kunststein,
  4. in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
  5. Ölfarbenanstrich von Holz- und Steingrabmälern,
  6. Beschriftung oder Schriftzeichen aus Kunststoff, Glas, Stahl, Aluminium oder Silber,
  7. Lichtbilder,
  8. Tropfsteine, Perlkränze, Schlacken, nachgeahmte Baumstämme, Felsgrotten und fa­brikmäßig hergestellte Massenerzeugnisse sowie Gebilde aus Baumrinde, Gips, Kork, Aluminium, Porzellan, Emaille, Glas, Blech und Kunststoff,
  9. sonstige Materialien oder Gestaltungen, deren Haltbarkeit für die gesamte Dauer der Ruhefrist nicht gewährleistet ist.
#

§ 8
Befreiungen

Soweit es der Friedhofsträger innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung der Würde des Friedhofs und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann er Befreiungen von den Vorschriften der §§ 5 bis 7 zulassen.
#

III.
Schlussvorschrift

###

§ 9
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

#
1 ↑ Gültig für das ganze Gebiet der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER