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Geltungszeitraum von: 01.06.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten
in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(Ältestenwahlgesetz – ÄWG)

Vom 21. April 2012 (KABl. S. 94); geändert durch Kirchengesetz vom 25. April 2015

(KABl. S. 82)

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Amtsdauer

(1) 1Die Ältesten im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung werden von der Gemeinde für die Dauer von sechs Jahren gewählt. 2Sie können ihren Dienst erst nach Abgabe des Ältestenversprechens ausüben und bleiben Älteste bis zur Einführung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger.
(2) Die Amtszeit der Ersatzältesten beträgt drei Jahre, im Fall des § 2 Abs. 2 sechs Jahre, und endet, sofern sie nicht als Älteste nachgerückt sind, mit Ablauf des Tages der nächsten Ältestenwahl.
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§ 2
Wahlturnus

(1) 1In den Kirchengemeinden finden alle drei Jahre Ältestenwahlen statt. 2Neu gewählt werden jeweils die Hälfte aller Ältesten und alle Ersatzältesten. 3Ist die Zahl der Ältesten im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung ungerade, gilt als Hälfte abwechselnd die nächstniedrigere und die nächsthöhere Zahl.
(2) 1Der Kreiskirchenrat kann auf Antrag des Gemeindekirchenrats zulassen, dass alle Ältesten in sechsjährigem Turnus gewählt werden. 2Der Antrag des Gemeindekirchenrats an den Kreiskirchenrat auf Zulassung des Übergangs zum sechsjährigen Wahlturnus muss spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Jahres der Ältestenwahl vor der Bildung der Kreissynoden gestellt werden. 3In dieser Ältestenwahl sind alle Ältesten neu zu wählen; die Amtszeit der in der letzten Wahl Gewählten endet abweichend von § 1 Abs. 1 nach drei Jahren.
(3) 1Der sechsjährige Wahlturnus bleibt bestehen, bis der Gemeindekirchenrat oder der Kreiskirchenrat beschließt, dass wieder in dreijährigem Turnus gewählt wird. 2Eine solche Entscheidung soll bis zum 30. September des Vorjahres, sie muss spätestens bis zum Ablauf des 31. März des Jahres getroffen worden sein, in dem die Ältestenwahlen nach dem sechsjährigem Wahlturnus stattfinden. 3Vor der Entscheidung hört der Gemeindekirchenrat den Kreiskirchenrat oder der Kreiskirchenrat den Gemeindekirchenrat an. 4Durch das Los wird bestimmt, welche Ältesten bereits nach drei Jahren ausscheiden.
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§ 3
Zahl der Ältesten und Ersatzältesten

(1) 1Die Zahl der zu wählenden Ältesten bestimmt der Gemeindekirchenrat. 2Wird durch einen solchen Beschluss die Gesamtzahl der gewählten Ältesten verändert, bedarf er der Zustimmung des Kreiskirchenrats. 3Der Gemeindekirchenrat hat die Zustimmung spätestens am 31. März des Wahljahres beim Kreiskirchenrat zu beantragen. 4Dem Gemeindekirchenrat gehören nicht weniger als vier und nicht mehr als fünfzehn gewählte Älteste an.
(2) 1Bei Veränderungen der Zahl der zu wählenden Ältesten ist stets die Hälfte der neu festgesetzten Zahl zu wählen. 2Wird die Zahl der Ältesten erhöht, ist nach § 28 zu verfahren. 3Wird die Zahl vermindert, so wird vor der Ältestenwahl durch Los bestimmt, wessen Amtszeit nach drei Jahren endet.
(3) 1Welche Zahl von Ersatzältesten angemessen ist, bestimmt der Gemeindekirchenrat. 2Die Zahl soll mindestens ein Viertel der Zahl aller Ältesten im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 der Grundordnung betragen, sie soll deren Zahl aber nicht übersteigen.
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§ 4
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle zum Abendmahl zugelassenen Mitglieder der Kirchengemeinde, die mindestens 14 Jahre alt sind.
(2) 1Die Gemeindeglieder sind in der Kirchengemeinde wahlberechtigt, der sie angehören. 2Personen mit Nebenwohnsitz in der Kirchengemeinde sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie sind gemäß Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung in die Kirchengemeinde umgemeindet.
(3) 1Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  1. wem nach Bestimmungen der Ordnung des kirchlichen Lebens das Wahlrecht versagt ist,
  2. für wen zur Besorgung aller Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist. 2Über den Ausschluss entscheidet der Gemeindekirchenrat. 3Das ausgeschlossene Gemeindeglied kann gegen die Entscheidung, die ihm mit den Gründen mitzuteilen ist, innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe schriftlich Beschwerde einlegen. 4Auf die Beschwerdemöglichkeit ist bei der Bekanntgabe hinzuweisen. 5Der Gemeindekirchenrat legt die Beschwerde unverzüglich mit seiner Stellungnahme dem Kreiskirchenrat zur Entscheidung vor, sofern er ihr nicht abhilft. 6Die Entscheidung des Kreiskirchenrats muss dem Betroffenen und dem Gemeindekirchenrat innerhalb von sechs Wochen ab Eingang, spätestens jedoch am zweiten Tag vor dem Wahltag, zugehen.
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§ 5
Wählbarkeit

(1) Älteste können nur Gemeindeglieder sein, die sich zu Wort und Sakrament halten und ihr Leben am Evangelium Jesu Christi ausrichten; damit nicht vereinbar ist die Mitgliedschaft in oder die tätige Unterstützung von Gruppierungen, Organisationen oder Parteien, die menschenfeindliche Ziele verfolgen.
(2) Zu Ältesten können nur Mitglieder der Kirchengemeinde gewählt oder berufen werden, die
  1. mindestens 18 Jahre alt sind,
  2. zum Abendmahl zugelassen sind, und
  3. am Leben der Kirchengemeinde teilnehmen und bereit sind, über die innere und äußere Lage der Kirchengemeinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen.
(3) In den Gemeindekircherat kann nicht gewählt werden, wer
  1. in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu derselben Kirchengemeinde steht,
  2. mit einem beruflichen Dienst in derselben Kirchengemeinde beauftragt ist oder
  3. mit pfarramtlichen Diensten in derselben Kirchengemeinde beauftragt ist oder war.
(4) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen und der Ordinierten unter den Mitgliedern des Gemeindekirchenrats muss kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
(5) 1Wahlberechtigte, bei denen Angehörige Mitglieder des Gemeindekirchenrats sind, deren Amtszeit über die Ältestenwahl hinausgeht, sind nicht wählbar. 2Der Kreiskirchenrat kann Ausnahmen zulassen; entsprechende Wahlvorschläge sind ihm mitzuteilen. 3Angehörige im Sinne dieses Kirchengesetzes sind Ehepartner, Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwister, in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte. 4Sind Kandidatinnen und Kandidaten einander Angehörige, sind die Vorschriften der §§ 13 Abs. 1 Satz 4 sowie 20 Abs. 2 Sätze 2 und 3 zu beachten.
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§ 6
Bekanntmachungen

1Bekanntmachungen über die Wahl erfolgen durch Abkündigung in Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen sowie durch Aushang, soweit nicht dieses Kirchengesetz etwas anderes bestimmt. 2Die Kirchengemeinde soll die Bekanntmachung durch Bekanntgabe anderer Art ergänzen.
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§ 7
Termin und Ort der Wahl, Zentrales Wahlverfahren

(1) 1Die Wahlen finden in der zweiten Hälfte des Wahljahres statt. 2Den Wahltermin und – für die Sprengel Potsdam und Görlitz – einen Wahlzeitraum bestimmt die Kirchenleitung. 3Alle Fristen nach diesem Kirchengesetz richten sich nach dem Wahltermin. 4Das Konsistorium kann auch für Kirchengemeinden im Sprengel Berlin auf Antrag des Kreiskirchenrats zulassen, dass in ländlichen Regionen eines Kirchenkreises im Sprengel Berlin die Wahl im Wahlzeitraum stattfindet. 5Die Entscheidung der Kirchenleitung wird spätestens im Februar des Wahljahres im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
(2) 1Die Wahl findet in der Regel an einem Tag statt. 2Falls die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, kann der Gemeindekirchenrat bestimmen, dass an zwei Tagen des in Absatz 1 genannten Wahlzeitraums gewählt wird.
(3) 1Die Wahl findet am Wahltag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. 2Innerhalb dieses Zeitraums kann der Gemeindekirchenrat die Wahlzeit begrenzen. 3Die Wahlzeit muss
  1. in kleinen Kirchengemeinden mit weniger als 500 Gemeindegliedern zum Stichtag 1. Januar des Wahljahres mindestens 2 Stunden,
  2. in anderen Kirchengemeinden mindestens 5 Stunden
betragen. 4Die Wahlhandlung soll während des Gottesdienstes ruhen.
(4) 1Als Wahlort bestimmt der Gemeindekirchenrat einen Raum der Kirchengemeinde. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Kreiskirchenrats. 3Der Wahlort kann im Verlauf des Wahltages gewechselt werden. 4Dies ist vorher ausdrücklich bekannt zu machen.
(5) In Kirchengemeinden mit mehreren Wahl- oder Stimmbezirken (§ 8) ist für jeden Bezirk ein eigener Wahlort festzulegen.
(6) 1Wahlorte und Wahltermin mit genauer Angabe der Zeiten, in denen die Stimmabgabe erfolgen kann, sind spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag bekannt zu machen. 2Dabei ist auch auf die Möglichkeit der Briefwahl hinzuweisen.
(7) Die Entscheidungen über den Wahltag, die Wahlzeit, den Wahlort sowie über Wahl- und Stimmbezirke müssen bis zum 31. März des Wahljahres vom Gemeindekirchenrat beschlossen und dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt mitgeteilt werden.
(8) 1Die Kirchenleitung kann innerhalb des dem Wahljahr vorangehenden Jahres bestimmen, dass die Wahlberechtigtenverzeichnisse sowie die Wahlbenachrichtigung durch ein von der Landeskirche zu beauftragendes Rechenzentrum für alle Kirchengemeinden, in denen die Wahl stattfindet, verbindlich zentral erstellt und versandt werden (Zentrales Wahlverfahren). 2Die Entscheidung für das Zentrale Wahlverfahren kann nur unter der Voraussetzung oder mit dem Vorbehalt getroffen werden,
  1. dass die Finanzierung mit Ausnahme der Portokosten, die von den Kirchengemeinden zu tragen sind, im landeskirchlichen Haushalt im Wege des Vorwegabzugs gesichert ist;
  2. dass die Kirchengemeinden die Möglichkeit haben, die Wahlbenachrichtigungen kostenfrei um weitere Informationen (Anschreiben zur Wahl oder Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten) im Umfang von bis zu zwei Blättern (DIN A 4), jeweils Vor- und Rückseite, zu ergänzen. 3Die Kirchengemeinden stellen die Informationen in einem vom Konsistorium festzulegenden elektronischen Dateiformat den Kirchlichen Verwaltungsämtern bis zum 55. Tag vor der Wahl zur Verfügung.
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§ 8
Wahl- und Stimmbezirke

(1) 1In Kirchengemeinden, in denen Gemeindeteile mit eigenen Gottesdienststätten bestehen, oder in Kirchengemeinden, die aus der Vereinigung mehrerer Kirchengemeinden entstanden sind, kann der Gemeindekirchenrat mit Zustimmung des Kreiskirchenrats die Gemeindeteile als Wahlbezirke einrichten. 2Ist für mehrere Kirchengemeinden ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet (Artikel 32 Abs. 4 der Grundordnung), gelten die Kirchengemeinden als Wahlbezirke. 3Der Gemeindekirchenrat entscheidet für jeden Wahlbezirk, wie viele Älteste zu wählen sind (§ 3 Abs. 1) und welche Zahl von Ersatzältesten angemessen ist (§ 3 Abs. 3).
(2) 1Die Gemeindeglieder sind in dem Wahlbezirk wahlberechtigt und wählbar, in dem sie wohnen; der Gemeindekirchenrat kann zulassen, dass sie in einem anderen Wahlbezirk wahlberechtigt und wählbar sind. 2Bei Gemeindegliedern, deren Gemeindezugehörigkeit auf einer Umgemeindung beruht, entscheidet der Gemeindekirchenrat, in welchem Wahlbezirk sie wahlberechtigt und wählbar sind. 3Sind auf Grund der Stimmenanteile in den einzelnen Wahlbezirken insgesamt mehr berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewählt, als nach § 5 Abs. 3 Mitglieder des Gemeindekirchenrats werden dürfen, so entscheidet darüber, wer gewählt ist, die Reihenfolge des prozentualen Stimmenanteils der einzelnen Gewählten in ihren Wahlbezirken.
(3) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführt, ein Gesamtwahlvorschlag aufgestellt und ein Wahlvorstand gebildet.
(4) 1In großen Kirchengemeinden mit mehreren Gottesdienststätten kann der Gemeindekirchenrat mit Zustimmung des Kreiskirchenrats die Kirchengemeinde in mehrere Stimmbezirke einteilen. 2Für jeden Stimmbezirk wird ein Wahlberechtigtenverzeichnis geführt und ein Wahlvorstand gebildet.
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§ 9
Wahlvorbereitung, Wahlkommission, Ausschuss des Kreiskirchenrats

(1) 1Der Gemeindekirchenrat ist für die Vorbereitung der Wahl verantwortlich. 2Spätestens zu Beginn des Wahljahres bestimmt er eine oder einen Wahlverantwortlichen, die oder der für den Gemeindekirchenrat die Gemeindekirchenratswahl koordiniert, und teilt deren oder dessen Kontaktdaten dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt mit. 3Der Gemeindekirchenrat kann aus seinen Mitgliedern eine Wahlkommission bilden, die zwischen den Sitzungen des Gemeindekirchenrats an seiner Stelle die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Entscheidungen trifft. 4Der Wahlkommission müssen mindestens drei Mitglieder angehören, und zwar vorzugsweise solche, die nicht zur Wahl stehen. 5Der Gemeindekirchenrat bestimmt, wer den Vorsitz in der Wahlkommission führt. 6Die Entscheidung über die Bildung einer Wahlkommission muss spätestens am 63. Tag vor dem Beginn des nach § 7 Abs. 1 Satz 4 bestimmten Zeitraums erfolgen.
(2) Die Entscheidungen nach § 2, § 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 7 Abs. 1 bis 5, § 8 und § 13 dürfen nicht von der Wahlkommission getroffen werden.
(3) 1Der Kreiskirchenrat kann aus seinen Mitgliedern einen Ausschuss bilden, der zwischen den Sitzungen des Kreiskirchenrats an seiner Stelle die nach diesem Kirchengesetz erforderlichen Entscheidungen mit Ausnahme der Entscheidungen nach den §§ 24, 29 und 30 trifft. 2Dem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder des Kreiskirchenrates, darunter die Superintendentin oder der Superintendent, angehören.
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§ 10
Wahlvorschläge

(1) Für das Ältestenamt kann jedes Gemeindeglied vorgeschlagen werden, das die Voraussetzungen des § 5 erfüllt.
(2) 1Alle wahlberechtigten Gemeindeglieder (§ 4) können Wahlvorschläge einreichen. 2Ein Wahlvorschlag kann mehrere Namen enthalten. 3Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn, in Kirchengemeinden mit weniger als 500 Gemeindegliedern zum Stichtag 1. Januar des Wahljahres von mindestens fünf wahlberechtigten Gemeindegliedern unterschrieben sein.
(3) Die Wahlvorschläge müssen den Familiennamen, den Vornamen, den Geburtstag und die Anschrift jedes vorgeschlagenen Gemeindeglieds enthalten.
(4) Der Gemeindekirchenrat und der Gemeindebeirat bemühen sich spätestens von Beginn des Wahljahres an um Gemeindeglieder, die geeignet und bereit sind, Älteste zu werden.
(5) 1Nach Festsetzung des Wahltags, jedoch spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, werden die Gemeindeglieder durch Bekanntmachung (§ 6) aufgefordert, Wahlvorschläge einzureichen. 2Auch der Beirat, sofern ein solcher gebildet wurde, soll sich um die Gewinnung von Kandidatinnen und Kandidaten bemühen. 3Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 76. Tag vor dem Wahltag beim Gemeindekirchenrat eingehen.
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§ 11
Prüfung der Wahlvorschläge

(1) 1Der Gemeindekirchenrat prüft die eingereichten Wahlvorschläge spätestens am dritten Tag nach Ablauf der Einreichungsfrist und fordert unmittelbar darauf alle zur Wahl vorgeschlagenen Gemeindeglieder unter Mitteilung des Wortlauts des Ältestenversprechens auf, innerhalb von fünf Werktagen zu erklären, ob sie bereit sind, sich zur Wahl aufstellen zu lassen und nach ihrer Wahl das Ältestenversprechen abzulegen. 2Bestehen Zweifel gegen die Vereinbarkeit des Wahlvorschlags mit § 5, § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, so ist hierauf hinzuweisen.
(2) 1Wahlvorschläge, die nicht der Vorschrift des § 5 sowie des § 10 Abs. 2 Satz 3 entsprechen, werden zurückgewiesen. 2Namensvorschläge, die der Vorschrift des § 10 Abs. 3 nicht entsprechen, und die Namen der nicht wählbaren Vorgeschlagenen werden von den Wahlvorschlägen gestrichen. 3Der Gemeindekirchenrat benachrichtigt die Betroffenen und die Person, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet hat, unter Angabe des Grundes von der Zurückweisung und der Streichung und nennt den Rechtsbehelf. 4Die Benachrichtigten können gegen die Entscheidung innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich Beschwerde einlegen. 5Wahlvorschläge, die den Vorschriften des § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 nicht entsprechen, können mit der Beschwerde ergänzt werden. 6Der Gemeindekirchenrat entscheidet über die Beschwerde innerhalb von drei Werktagen nach ihrem Eingang und teilt die Beschwerdeentscheidung mit schriftlicher Begründung der oder dem Beschwerdeführenden mit. 7Die Entscheidung des Gemeindekirchenrats ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlanfechtungsverfahren (§§ 24 und 25) endgültig.
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§ 12
Vorbereitung des Gesamtwahlvorschlags

(1) 1Nach Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge bereitet der Gemeindekirchenrat den Gesamtwahlvorschlag vor. 2Wer seine Bereitschaft, sich zur Wahl aufstellen zu lassen, nicht spätestens am 65. Tag vor dem Wahltag erklärt hat, wird nicht in den Gesamtwahlvorschlag aufgenommen.
(2) 1Der Gesamtwahlvorschlag muss mindestens eineinhalbmal so viele Namen enthalten, wie Älteste zu wählen sind. 2Sind in einer Kirchengemeinde oder, wenn die Kirchengemeinde gemäß § 8 in Wahlbezirke eingeteilt ist, in einem Wahlbezirk nicht mehr als zwei Älteste zu wählen, muss der Gesamtwahlvorschlag bei einer oder einem Ältesten mindestens zwei und bei zwei Ältesten mindestens vier Namen enthalten.
(3) 1Enthalten alle eingereichten Wahlvorschläge zusammen nicht die nach Absatz 2 erforderliche Zahl von Namen, hat der Gemeindekirchenrat sie auf diese Zahl zu ergänzen. 2Ist kein ordnungsgemäßer Wahlvorschlag eingegangen, stellt der Gemeindekirchenrat einen Wahlvorschlag auf.
(4) 1Ist es dem Gemeindekirchenrat trotz nachweisbarer Bemühungen nicht gelungen, die nach Absatz 2 notwendige Zahl von Namen zu erhalten, kann von den vorgegebenen Zahlen abgewichen werden. 2Der Gesamtwahlvorschlag muss jedoch mindestens einen Namen mehr enthalten, als Älteste zu wählen sind. 3Gelingt dies dem Gemeindekirchenrat nicht, so enden die Ämter aller Ältesten mit dem Ende des in § 7 Absatz 1 festgelegten Wahlzeitraums. 4In diesem Fall findet Artikel 26 Absatz 3 der Grundordnung Anwendung.
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§ 13
Aufstellung und Bekanntmachung des Gesamtwahlvorschlags und Vorstellung der zur Wahl Stehenden

(1) 1Der Gemeindekirchenrat überträgt die Namen der zur Wahl vorgeschlagenen Gemeindeglieder, die die Erklärung nach § 11 Abs. 1 abgegeben haben, in alphabetischer Reihenfolge auf den Gesamtwahlvorschlag. 2Außer Vor- und Zunamen werden Geburtsjahr und Anschrift angegeben. 3Bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätige sowie Ordinierte müssen als solche gekennzeichnet sein. 4Gleiches gilt für Personen, die miteinander in einer der in § 5 Abs. 4 Satz 3 genannten Beziehungen stehen.
(2) 1Der Gesamtwahlvorschlag ist spätestens 55 Tage vor dem Wahltag bekannt zu machen (§ 6). 2Auf die Möglichkeit der Briefwahl ist hinzuweisen.
(3) 1Die zur Wahl vorgeschlagenen Gemeindeglieder sollen sich der Gemeinde vorstellen. 2Der Gemeindekirchenrat beschließt, in welcher Weise die Vorstellung geschieht. 3Am Wahltag darf keine Vorstellung stattfinden.
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§ 14
Stimmzettel

1Die Stimmzettel sind nach dem diesem Kirchengesetz beigefügten Muster (Anlage 1) zu fertigen. 2Sie müssen den Gesamtwahlvorschlag sowie die Angabe enthalten, wie viele Älteste zu wählen sind (§ 3 Abs. 1) und welche Zahl von Ersatzältesten festgelegt wurde (§ 3 Abs. 3). 3Auf ihnen muss ferner vermerkt sein, dass Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Älteste zu wählen waren, ungültig sind.
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§ 15
Wahlberechtigtenverzeichnis

(1) Der Gemeindekirchenrat prüft das Gemeindegliederverzeichnis vor dem 70. Tag vor der Wahl stichprobenartig auf seine Richtigkeit (insbesondere Umgemeindungen, Konfirmationen).
(2) Die Ausübung des Wahlrechts setzt die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis voraus.
(3) 1Sofern die Wahl nicht im Zentralen Wahlverfahren (§ 7 Abs. 8) durchgeführt wird, entscheidet der Gemeindekirchenrat, ob das Wahlberechtigtenverzeichnis als Liste oder Kartei geführt wird. 2Die Kartei kann eine für die Wahl besonders angelegte oder die Gemeindekartei sein. 3Eine Seelsorgekartei darf nicht verwandt werden. 4Die Karteieintragung über die Wahlberechtigung ist von einer oder einem Beauftragten des Gemeindekirchenrats zu unterzeichnen.
(4) 1In das Wahlberechtigtenverzeichnis sind von Amts wegen alle wahlberechtigten Gemeindeglieder mit Familiennamen, Vornamen, Wohnung und Geburtstag einzutragen. 2Es muss Spalten für Vermerke über die Ausgabe von Briefwahlscheinen, über die Stimmabgabe sowie eine Spalte für Bemerkungen enthalten.
(5) 1Das Wahlberechtigtenverzeichnis ist vom Gemeindekirchenrat fortlaufend zu führen, es sei denn, das Wahlberechtigtenverzeichnis wird gemäß § 7 zentral erstellt; bis zum Ablauf des 29. Tages vor dem Wahltag ist es auf seine Richtigkeit zu prüfen. 2Wer eingetragen, aber nicht wahlberechtigt ist, muss gestrichen werden. 3Wird nach dem Ablauf der Prüfungszeit oder nach Versenden der Wahlbenachrichtigung bekannt, dass jemand in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, aber nicht wahlberechtigt ist, ist die Person unverzüglich zu streichen und von der Streichung zu benachrichtigen. 4Über die Streichung nach Satz 2 oder 3 entscheidet die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Gemeindekirchenrats. 5Gegen die Streichung ist bis zum Ablauf des 13. Tages vor dem Wahltag Beschwerde an den Gemeindekirchenrat zulässig. 6Dessen Entscheidung muss spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag der oder dem Beschwerdeführenden zugehen. 7Die Beschwerdeentscheidung sowie Streichungen nach dem Ablauf der Beschwerdefrist sind nur im Wahlanfechtungsverfahren (§§ 24 und 25) nachprüfbar.
(6) 1Die Kirchengemeinde benachrichtigt die eingetragenen wahlberechtigten Gemeindeglieder schriftlich über ihre Eintragung im Wahlberechtigtenverzeichnis und lädt sie zur Wahl ein. 2Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
  1. Familiennamen, Vornamen und Wohnung der oder des Wahlberechtigten,
  2. den Wahltag, die Wahlzeit und den Wahlort,
  3. die Nummer der Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis,
  4. die Bitte, die Benachrichtigungskarte und den Personalausweis oder ein anderes zur Identifikation geeignetes Ausweispapier zur Wahl mitzubringen,
  5. den Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl.
3§ 7 Abs. 8 bleibt unberührt.
(7) 1In der Zeit vom 28. bis zum 15. Tag vor dem Wahltag liegt das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Dauer von zehn Tagen in der Gemeinde zur Auskunftserteilung bereit. 2Die Auskunft wird von einer oder einem Beauftragten des Gemeindekirchenrats erteilt. 3Es wird Auskunft darüber gegeben, ob und mit welchen Angaben die oder der Auskunftsuchende im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist. 4Ort und Zeit der Auskunftserteilung mit Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde nach Absatz 8 sind spätestens am sechsten Sonntag vor dem Wahltag bekannt zu machen.
(8) 1Wer wahlberechtigt, jedoch in das Wahlberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen ist, hat das Recht, bis zum Ablauf des 15. Tages vor dem Wahltag schriftlich Beschwerde beim Gemeindekirchenrat einzulegen. 2Hilft der Gemeindekirchenrat der Beschwerde nicht ab, entscheidet der Kreiskirchenrat. 3Dessen Entscheidung muss spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag der oder dem Beschwerdeführenden und dem Gemeindekirchenrat zugehen. 4Sie ist nur im Wahlanfechtungsverfahren (§§ 24 und 25) nachprüfbar.
(9) 1Wird nach dem Ablauf der in Absatz 8 geregelten Beschwerdefrist bekannt, dass ein wahlberechtigtes Gemeindeglied nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, ordnet bis zum Tage vor der Wahl die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Gemeindekirchenrats, am Wahltag der Wahlvorstand die Eintragung an. 2Das Gemeindeglied hat seine Wahlberechtigung durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Personalausweis, Konfirmationsurkunde, letzter Kirchensteuerbescheid) nachzuweisen. 3Die Ablehnung der Eintragung ist nur im Wahlanfechtungsverfahren (§§ 24 und 25) nachprüfbar. 4Das Gemeindeglied erhält unverzüglich die Wahlbenachrichtigung (Absatz 6).
(10) 1Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird am Tag vor dem Wahltag geschlossen und am Wahltag dem Wahlvorstand übergeben. 2Nach der Schließung des Wahlberechtigtenverzeichnisses sind nur noch Eintragungen nach Absatz 9 zulässig.
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§ 16
Wahlvorstand

(1) 1Vor der Wahl bestellt der Gemeindekirchenrat aus den wahlberechtigten Gemeindegliedern, deren Namen nicht auf dem Gesamtwahlvorschlag stehen, mindestens drei Personen als Wahlvorstand. 2Ist für mehrere Kirchengemeinden gemäß Artikel 32 Abs. 4 der Grundordnung ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat gebildet worden, können Gemeindeglieder aller beteiligten Kirchengemeinden zu Mitgliedern der Wahlvorstände dieser Kirchengemeinden bestellt werden. 3Dem Wahlvorstand soll mindestens ein Mitglied des Gemeindekirchenrats, im Fall des § 9 ein Mitglied der Wahlkommission, angehören.
(2) Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird.
(3) Während der Wahlhandlung müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.
(4) Der Wahlvorstand ist berechtigt, Personen, die die Wahl stören, aus dem Wahlraum zu weisen.
(5) In Kirchengemeinden, in denen nach Wahl- oder Stimmbezirken (§ 8) getrennt gewählt wird, ist für jeden Wahlort ein Wahlvorstand zu bilden.
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§ 17
Wahlhandlung

(1) Am letzten Sonntag vor dem Wahltag und am Wahltag wird in den Gottesdiensten der Wahl fürbittend gedacht.
(2) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(3) 1Vor dem Beginn der Wahlhandlung hat der Wahlvorstand sich davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist. 2Sie wird verschlossen und darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden. 3Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so ist die Wahlurne zu versiegeln.
(4) 1Das wahlberechtigte Gemeindeglied, dessen Name im Wahlberechtigtenverzeichnis festgestellt ist, erhält im Wahlraum einen Stimmzettel. 2Die Stimmabgabe ist nur persönlich möglich. 3Das Gemeindeglied kann sich jedoch einer Hilfsperson bedienen, wenn es den Stimmzettel allein nicht auszufüllen vermag.
(5) 1Die Stimmabgabe ist geheim. 2Das Gemeindeglied legt den Stimmzettel in die Wahlurne. 3Seine Stimmabgabe wird vermerkt.
(6) 1Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Älteste zu wählen sind. 2Für jedes zur Wahl vorgeschlagene Gemeindeglied darf nur eine Stimme abgegeben werden. 3Wird ein Name mehrfach angekreuzt, gilt dies als eine Stimme.
(7) Nach dem Ablauf der Wahlzeit wird die Wahlhandlung geschlossen.
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§ 18
Briefwahl

(1) 1Wahlberechtigte Gemeindeglieder, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben. 2Für die Briefwahl ist ein Briefwahlschein erforderlich. 3Der Briefwahlschein muss eine andere Farbe haben als der Stimmzettel.
(2) 1Der Briefwahlschein wird auf Antrag zusammen mit einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem Wahlbriefumschlag nach den diesem Kirchengesetz beigefügten Mustern (Anlagen 2 bis 4) ausgegeben. 2Der Antrag kann persönlich oder durch Bevollmächtigte mündlich oder schriftlich gestellt werden. 3Er soll spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der Kirchengemeinde eingehen. 4Die Ausgabe eines Briefwahlscheins ist im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken.
(3) 1Der Briefwahlschein enthält die Bestätigung über die Eintragung des Gemeindeglieds in das Wahlberechtigtenverzeichnis und muss von einer oder einem Beauftragten des Gemeindekirchenrats unterschrieben und mit dem Kirchensiegel versehen sein. 2Der Briefwahlschein enthält ferner den Wortlaut der Versicherung des Gemeindeglieds, dass es den Stimmzettel persönlich ausgefüllt hat. 3Das Gemeindeglied muss diese Versicherung datieren und unterschreiben. 4§ 17 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend; in diesem Fall hat die Hilfsperson zu unterschreiben.
(4) Der Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag und der Briefwahlschein müssen im verschlossenen Wahlbriefumschlag dem Wahlvorstand bis zum Ende des Termins für die Stimmabgabe (§ 7 Abs. 3) zugeleitet werden, andernfalls ist die Stimmabgabe ungültig.
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§ 19
Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) 1Unverzüglich nach dem Schluss der Wahlhandlung beginnt der Wahlvorstand mit den in Absatz 2 beschriebenen Vorbereitungshandlungen zur Auszählung, die nicht öffentlich sind. 2Die Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorstand erfolgt öffentlich.
(2) 1Vor dem Öffnen der Wahlurne öffnet der Wahlvorstand die rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefe und entnimmt ihnen den Briefwahlschein und den Stimmzettelumschlag. 2Findet die Wahl gemäß § 8 in Wahl- oder Stimmbezirken statt, entscheidet der Wahlvorstand zuvor, in welchem Wahl- oder Stimmbezirk oder in welchen Wahl- oder Stimmbezirken die Wahlbriefe gezählt werden. 3Der Wahlvorstand prüft, ob die Ausgabe des Briefwahlscheins im Wahlberechtigtenverzeichnis vermerkt ist und ob das Gemeindeglied die Versicherung über die persönliche Ausfüllung des Stimmzettels abgegeben hat. 4Ein Wahlbrief, den der Wahlvorstand wegen Fehlens der Voraussetzungen nach Satz 2 beanstandet, wird zurückgewiesen und ausgesondert. 5Die Gemeindeglieder, deren Wahlbriefe zurückgewiesen wurden oder verspätet eingegangen sind, werden nicht als Wählende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. 6Ist der Wahlbrief nicht zu beanstanden, wird die Stimmabgabe im Wahlberechtigtenverzeichnis vermerkt und der Stimmzettelumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. 7Die Briefwahlscheine werden gesammelt. 8Von dem in Satz 5 beschriebenen Verfahren darf abgewichen werden, wenn mehr als 100 Wahlbriefumschläge in der Kirchengemeinde, einem Wahl- oder Stimmbezirk eingegangen sind. 9In diesem Fall ist es zulässig, die Stimmzettelumschläge zu öffnen und unter Beachtung der Regelung in Absatz 1 auszuzählen.
(3) 1Die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge werden der Wahlurne entnommen und gezählt. 2Das Ergebnis der Zählung wird mit der Zahl der Stimmabgabevermerke verglichen. 3Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
(4) 1Nachdem die Stimmzettel und die Stimmzettelumschläge gezählt sind, werden den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel entnommen. 2Stimmzettelumschläge mit mehreren ausgefüllten Stimmzetteln werden ausgesondert. 3Die den Stimmzettelumschlägen entnommenen und nicht ausgesonderten Stimmzettel werden ungelesen mit den übrigen Stimmzetteln vermischt und mit ihnen zusammen gezählt.
(5) 1Ungültig sind Stimmzettel, die
  1. keine Eintragung enthalten,
  2. aus deren Inhalt der Wählerwille nicht eindeutig hervorgeht,
  3. auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als Älteste zu wählen waren.
2Befinden sich in einem Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, ist die Stimme ungültig, wenn mehr als ein Stimmzettel ausgefüllt ist.
(6) Die Stimmen auf den gültigen Stimmzetteln werden gezählt, indem die angekreuzten Namen verlesen und die für jede Person abgegebenen Stimmen einzeln notiert werden.
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§ 20
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach der Auszählung der Stimmen stellt der Wahlvorstand, bei einer Wahl in Wahl- oder Stimmbezirken der Gemeindekirchenrat, das Wahlergebnis fest.
(2) 1Als Älteste gewählt sind diejenigen mit dem höchsten und dem jeweils nächstniedrigeren Stimmenanteil bis zur Zahl der zu wählenden Ältesten, berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Ordinierte jedoch nur bis zu den in § 5 Abs. 3 genannten Höchstzahlen. 2Sind Personen gewählt, die einander Angehörige sind, ist nur die Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ältester oder Älteste gewählt. 3Der Kreiskirchenrat kann Ausnahmen zulassen; ein entsprechendes Wahlergebnis ist ihm mitzuteilen. 4Ist durch die Stimmenzahl wegen Stimmengleichheit nicht entschieden, wer gewählt ist, entscheidet das Los.
(3) 1Die auf dem Stimmzettel Genannten, die nicht als Älteste gewählt sind, deren Stimmenanteil aber mindestens 5 vom Hundert der Zahl der bei der Wahl abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt, sind bis zur vom Gemeindekirchenrat festgelegten Zahl Ersatzälteste in der Reihenfolge ihres Stimmenanteils, berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nur, soweit die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen und der Ordinierten unter den Ersatzältesten kleiner ist als die Hälfte der festgelegten Zahl der Ersatzältesten. 2Für Ersatzälteste, die einander oder einem gewählten Ältesten Angehörige sind, gilt die Regelung in Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
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§ 21
Wahlniederschrift

1Über die Wahlhandlung, das Ergebnis der Auszählung der Stimmen und das Wahlergebnis ist eine Wahlniederschrift aufzunehmen. 2Sie ist vom Wahlvorstand zu unterzeichnen. 3Bei einer Wahl in Wahl- oder Stimmbezirken ergänzt der Gemeindekirchenrat die Niederschrift um das festgestellte Wahlergebnis (§ 20 Abs. 1). 4Die Wahlniederschrift soll auf einem vom Konsistorium herauszugebenden Vordruck angefertigt werden. 5Die Wahlunterlagen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.
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§ 22
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand, bei einer Wahl in Wahl- oder Stimmbezirken der Gemeindekirchenrat, gibt das Wahlergebnis nach dessen Feststellung unverzüglich öffentlich bekannt.
(2) 1Die Namen der Gewählten werden der Gemeinde im nächsten Gottesdienst bekannt gegeben. 2Dabei ist auch auf das Recht der Wahlanfechtung nach § 24 hinzuweisen.
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§ 23
Benachrichtigung der Gewählten und Einführung

(1) Der Gemeindekirchenrat benachrichtigt die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich innerhalb von einer Woche über die Annahme der Wahl zu erklären.
(2) 1Diejenigen, die die Annahme der Wahl erklärt haben, werden gemäß Artikel 20 der Grundordnung im Gottesdienst in ihren Dienst als Älteste eingeführt. 2Hat der Gemeindekirchenrat nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 der Grundordnung beschlossen, dass bei der Verhinderung von Ältesten die gewählten Ersatzältesten in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge als stellvertretende Mitglieder mit Stimmrecht tätig werden, so sind die Ersatzältesten gemäß Artikel 20 der Grundordnung in einem späteren Gottesdienst in den Dienst einzuführen.
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§ 24
Wahlanfechtung

(1) 1Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann innerhalb einer Woche, nachdem die Namen der Gewählten im Gottesdienst bekannt gegeben sind, gegen die Wahl oder die Gewählten schriftlich Beschwerde beim Kreiskirchenrat einlegen. 2Die Beschwerde bedarf der Begründung. 3Mit ihr kann nur geltend gemacht werden, dass das Wahlverfahren Fehler enthalte oder dass eine Gewählte oder ein Gewählter nicht wählbar sei. 4In den Fällen des § 15 Abs. 5 Satz 5 und des § 15 Abs. 8 können nur Einwendungen erhoben werden, die zuvor mit den dort genannten Rechtsbehelfen geltend gemacht wurden. 5Fehler bei der Bekanntmachung nach § 6 Satz 2 oder der Wahlbenachrichtigung (§ 15 Abs. 6) können mit der Wahlanfechtung nicht gerügt werden.
(2) 1Der Kreiskirchenrat entscheidet über die Beschwerde. 2Ergibt die Nachprüfung der mit der Beschwerde gerügten Rechtsverstöße, dass ein Wahlfehler vorliegt, der geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen, bestimmt der Kreiskirchenrat, ob und in welchem Umfang die Wahl zu wiederholen ist, und legt gegebenenfalls zugleich einen neuen Wahltermin fest. 3Der Kreiskirchenrat teilt seine mit Gründen versehene Entscheidung der oder dem Beschwerdeführenden und den durch die Beschwerdeentscheidung beschwerten Ältesten und Ersatzältesten mit Rechtsmittelbelehrung sowie dem Gemeindekirchenrat mit.
(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 25
Klage

(1) 1Gegen Beschwerdeentscheidungen des Kreiskirchenrats aufgrund von § 4 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 können die oder der Beschwerdeführende sowie die durch die Beschwerdeentscheidung beschwerten Ältesten und Ersatzältesten innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz erheben. 2Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind nur die im Beschwerdeverfahren gerügten Rechtsverstöße und die Beschwerdeentscheidung des Kreiskirchenrats.
(2) Bei Klagen von Ältesten oder Ersatzältesten, die durch die Beschwerdeentscheidung des Kreiskirchenrats erstmalig beschwert werden, findet ein vorausgehendes Rechtsbehelfsverfahren nach § 22 des Verwaltungsgerichtsgesetzes nicht statt.
(3) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Das Verwaltungsgericht entscheidet abschließend. 2Eine Beschwerde oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland ist ausgeschlossen.
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§ 26
Wirksamkeit von Entscheidungen

Die Wirksamkeit von Entscheidungen eines Gemeindekirchenrats, die während eines Wahlanfechtungsverfahrens (§§ 24 und 25) getroffen wurden, bleibt vom Ausgang des Wahlanfechtungsverfahrens unberührt.
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§ 27
Verlust der Wählbarkeit

Verlieren Älteste oder Ersatzälteste die Wählbarkeit in der Kirchengemeinde, in der sie gewählt sind, endet ihr Amt.
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§ 28
Nachrücken von Ersatzältesten

(1) 1Tritt eine gewählte Älteste oder ein gewählter Ältester das Amt nicht an oder endet das Amt vor Ablauf der Amtszeit, rückt die oder der Ersatzälteste mit der höchsten Stimmenzahl für den Rest der Amtszeit dieser oder dieses Ältesten in das Ältestenamt nach. 2Bei einer Wahl in Wahlbezirken rückt abweichend von Satz 1 die oder der Ersatzälteste mit der höchsten Stimmenzahl aus dem Wahlbezirk der oder des ausgeschiedenen Ältesten nach. 3Ist im Wahlbezirk eine Ersatzälteste oder ein Ersatzältester nicht mehr vorhanden, gilt Satz 1, unabhängig von der Zugehörigkeit zum Wahlbezirk. 4Ist dann der Gemeindekirchenrat nach der Wahl aufgrund der Erhöhung der Zahl der gewählten Mitglieder (§ 3 Abs. 1) nicht vollzählig, so rückt die oder der Ersatzälteste mit der höchsten Stimmenzahl für eine Amtszeit von drei Jahren nach. 5Ersatzälteste, die berufliche kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne von § 5 Abs. 2 sind, rücken nicht nach, wenn mit ihrem Nachrücken die nach dieser Bestimmung zulässigen Höchstzahlen im Gemeindekirchenrat überschritten würden; statt dessen rückt die oder der nicht zum Kreis der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehörende Ersatzälteste mit der höchsten Stimmenzahl nach. 6Rückt jemand nach, die oder der bereits als berufene Älteste oder berufener Ältester Mitglied des Gemeindekirchenrats ist, erlischt die Berufung mit dem Nachrücken.
(2) Die Ersatzältesten legen bei der Einführung in ihren Dienst als Älteste das Ältestenversprechen ab, soweit sie es nicht bereits nach Artikel 20 der Grundordnung und § 23 dieses Kirchengesetzes abgelegt haben.
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§ 29
Ergänzungswahl und Neuwahl

(1) 1Wenn die Zahl der gewählten Ältesten auf weniger als zwei Drittel der vom Gemeindekirchenrat festgesetzten Zahl sinkt, kann der Kreiskirchenrat bestimmen, dass eine Ergänzungswahl stattfindet. 2Wenn die Zahl der gewählten Ältesten auf weniger als die Hälfte der vom Gemeindekirchenrat festgesetzten Zahl sinkt, kann der Kreiskirchenrat bestimmen, dass eine Neuwahl stattfindet, oder eine Entscheidung nach Artikel 26 Abs. 2 und 3 der Grundordnung treffen.
(2) 1Bei einer Neuwahl werden alle Ältesten neu gewählt. 2Die Amtszeiten aller bisherigen Ältesten enden mit der Entscheidung des Kreiskirchenrats nach Artikel 26 Abs. 2 und 3 der Grundordnung, andernfalls mit der Einführung der bei der Neuwahl gewählten Ältesten.
(3) 1Auf die Ergänzungswahl und die Neuwahl sind die Vorschriften für die ordentliche Wahl entsprechend anzuwenden. 2Der Kreiskirchenrat bestimmt in Abweichung von § 7 Abs. 1 einen möglichst nahen Wahltermin und entscheidet, ob der Gemeindekirchenrat, die nach Artikel 26 Abs. 2 und 3 der Grundordnung die Aufgaben des Gemeindekirchenrats Wahrnehmenden oder er selbst bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl die dem Gemeindekirchenrat nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Werden die Aufgaben vom Kreiskirchenrat wahrgenommen, tritt im Beschwerdeverfahren das Konsistorium an die Stelle des Kreiskirchenrats. 3Die Amtszeit der bei einer Neuwahl oder Ergänzungswahl Gewählten dauert längstens bis zur übernächsten Ältestenwahl, im Fall des § 2 Abs. 2 bis zur nächsten Ältestenwahl; bei einem Wahlturnus gemäß § 2 Abs. 1 wird vor der auf die Ergänzungswahl oder die Neuwahl folgenden Ältestenwahl durch das Los bestimmt, welche dieser Ältesten ausscheiden.
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§ 30
Bestellung von Ältesten bei der Neubildung, Veränderung oder Vereinigung von Kirchengemeinden

(1) 1Wird eine neue Kirchengemeinde gebildet, findet eine Neuwahl statt, sofern nicht bis zum Beginn des Halbjahrs, in dem nach § 2 Abs. 1 die nächsten Ältestenwahlen stattfinden, weniger als eineinhalb Jahre liegen. 2Die beteiligten Gemeindekirchenräte können mit Zustimmung des Kreiskirchenrats vor dem Entstehen der neuen Kirchengemeinde beschließen, dass eine Neuwahl nicht stattfindet, auch wenn bis zum Beginn des Halbjahrs, in dem nach § 2 Abs. 1 die nächsten Ältestenwahlen stattfinden, eineinhalb Jahre oder mehr liegen. 3Findet bei Neubildung einer Kirchengemeinde gemäß Satz 1 oder 2 keine Neuwahl statt, werden die bisherigen Ältesten, die Mitglieder der neuen Kirchengemeinde sind, bis zur nächsten Ältestenwahl gemäß § 2 Abs. 1 Mitglieder des Gemeindekirchenrats ihrer neuen Kirchengemeinde. 4Bei der nächsten Ältestenwahl gemäß § 2 Abs. 1 findet eine Neuwahl statt. 5Durch das Los wird bestimmt, welche der bei der Neuwahl Gewählten bereits bei der nächsten Ältestenwahl ausscheiden, sofern nicht eine Entscheidung nach § 2 Abs. 2 getroffen wurde. 6Gehören nicht mindestens vier Älteste dem neuen Gemeindekirchenrat an, trifft der Kreiskirchenrat bis zur Wahl neuer Ältester eine Entscheidung nach Artikel 26 Abs. 2 und 3 der Grundordnung.
(2) Werden Kirchengemeinden vereinigt und besteht für alle diese Kirchengemeinden gemäß Artikel 32 Abs. 4 der Grundordnung ein gemeinsamer Gemeindekirchenrat, bleiben die Ältesten für die Dauer ihrer Amtszeit als Mitglieder des Gemeindekirchenrats der vereinigten Kirchengemeinde im Amt.
(3) Werden Grenzen von Kirchengemeinden verändert, ohne dass eine neue Kirchengemeinde gebildet wird, scheiden diejenigen Ältesten, deren Gemeindezugehörigkeit sich dadurch ändert, aus dem Gemeindekirchenrat, dem sie bisher angehörten, aus und werden bis zur nächsten Ältestenwahl Mitglied des Gemeindekirchenrats ihrer neuen Kirchengemeinde.
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§ 31
Berufungen

1Mitglieder der Kirchengemeinde, bei denen Angehörige nach § 5 Abs. 4 Satz 3 Mitglieder des Gemeindekirchenrates sind, können nicht in den Gemeindekirchenrat berufen werden. 2Der Kreiskirchenrat kann Ausnahmen zulassen.
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§ 32
Fristen

Ist nach diesem Kirchengesetz innerhalb einer Frist eine Rechtshandlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, tritt an die Stelle dieses Tages der nächste Werktag.
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§ 33
Rechtsaufsicht des Konsistoriums

1Artikel 92 Abs. 4 der Grundordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Konsistorium die Wahl binnen einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe (§ 22) ganz oder teilweise für ungültig erklären und einen neuen Wahltermin festsetzen kann. 2Ist eine Gewählte oder ein Gewählter nicht wählbar, ist die Wahl insoweit auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist für ungültig zu erklären. § 26 gilt entsprechend.
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§ 34
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) 1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Wahl der Ältesten in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Ältestenwahlgesetz - ÄWG) vom 5. November 2005 (KABl. S. 177), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 22. Januar 2010 (KABl. S. 22) außer Kraft.
(2) Bis zur nächsten Ältestenwahl finden für die Zusammensetzung der Gemeindekirchenräte und die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern die Bestimmungen Anwendung, nach denen die Ältesten bestellt wurden.
(3) Der bei Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes in den Kirchengemeinden geübte Wahlturnus bleibt bis zu einer abweichenden Entscheidung nach § 2 bestehen.
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Anlage 1
(zu § 14)

(Muster des Stimmzettels)

Evangelische Kirchengemeinde
Stimmzettel
für die Ältestenwahl am
Zu wählen sind Älteste. Damit können bis zu Namen angekreuzt werden.
Werden mehr Namen angekreuzt, als Älteste zu wählen sind, ist der Stimmzettel ungültig.
Auf dem Stimmzettel sind gekennzeichnet:
  • die bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen (bM),
  • die Ordinierten (O) sowie
  • Personen, die mit einem Mitglied des Gemeindekirchenrats oder einer oder einem anderen Kandidierenden verheiratet, in eingetragener Lebenspartnerschaft lebend, verschwistert, in gerader Linie verwandt oder im ersten Grad verschwägert sind (V)
Wahlvorschlag
Familienname, Vorname, Geburtsjahr1#,
Anschrift2#
Ich wähle
1.
2.
3.
Die Zahl der Ersatzältesten wurde auf _____ festgelegt. Ersatzälteste sind die auf dem Stimmzettel Genannten, die nicht als Älteste gewählt wurden nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 Ältestenwahlgesetz.
Für jedes zur Wahl vorgeschlagene Gemeindeglied darf nur eine Stimme abgegeben werden. Wird ein Name mehrfach angekreuzt, gilt dies als eine Stimme.
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Anlage 2
(zu § 18)

(Muster des Briefwahlscheins)

Evangelische Kirchengemeinde
Briefwahlschein Nr.
für die Ältestenwahl am
Herr/Frau
(Vor- und Zuname)
geboren am
ist in das Wahlberechtigtenverzeichnis unter Nr. der Kirchengemeinde eingetragen.

(Ort)
den

(Datum)
Evangelische Kirchengemeinde
Kirchensiegel

(Unterschrift der oder des Beauftragten des Gemeindekirchenrats)
Versicherung der oder des Wahlberechtigten
Ich versichere, dass ich den Stimmzettel, der in dem beigefügten verschlossenen Stimmzettelumschlag enthalten ist, persönlich ausgefüllt habe.
, den

(Unterschrift der oder des Wahlberechtigten)
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Anlage 3
(zu § 18)

(Muster des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl, DIN C 6,
blau, Vorderseite)

Stimmzettelumschlag
In diesen Umschlag legen Sie bitte nur den Stimmzettel ein, nicht aber den Biefwahlschein
(Muster des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl, Rückseite)
Nur den Stimmzettel einlegen.
Umschlag verschließen.
Nach dem Verschließen diesen Umschlag und den Briefwahlschein mit der unterschriebenen Versicherung in den Wahlbriefumschlag legen.
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Anlage 4
(zu § 18)

(Muster des Wahlbriefumschlags, DIN B 6, weiß, Vorderseite)

Wahlbrief
An die
Evangelische Kirchengemeinde
................................................................................
................................................................................
ANSCHRIFT
(Muster des Wahlbriefumschlags, Rückseite)
In diesen Wahlbriefumschlag legen Sie bitte ein:
1.
den Briefwahlschein
2.
den verschlossenen Stimmzettelumschlag mit dem darin befindlichen Stimmzettel

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1 ↑ Soweit erforderlich.
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2 ↑ Soweit erforderlich.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER