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Geltungszeitraum von: 01.06.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2016

Rechtsverordnung über die Anlage des Kapitalvermögens
(Vermögensanlageverordnung)
in der Evangelischen Kirche
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Vom 11. Mai 2012
(KABl. S. 101)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 91 Nr. 7 des Kirchengesetzes über die Haushalts-, Kassen- und Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (HKVG) vom 17. April 2010 (KABl. S. 87) die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Anlage des Kapitalvermögens der kirchlichen Körperschaften sowie ihrer Zusammenschlüsse, Körperschaften, Anstalten und der unselbständigen Werke. Zum Kapitalvermögen im Sinne dieser Rechtsverordnung gehören Finanzanlagen, Beteiligungen mit dem Zweck der Vermögensanlage sowie liquide Mittel und sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens.
( 2 ) Die nachfolgenden Vorschriften sind sowohl bei der Direktanlage in Eigenverwaltung als auch bei Aufträgen an externe Vermögensverwalter (externe Mandate) anzuwenden.
( 3 ) Bei Anlagen in Form von Beteiligungen an Unternehmen ist ferner § 67 HKVG zu beachten.
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§ 2
Allgemeine Grundsätze

( 1 ) Das Kapitalvermögen ist mit Hilfe einer Finanz- und Liquiditätsplanung so anzulegen, dass jederzeit eine ausreichende Liquidität sichergestellt ist. Die rechtzeitige Verfügbarkeit von Geldanlagen der Rücklagen sowie Rückstellungen für ihren Verwendungszweck ist gem. § 66 Abs. 8 HKVG sicher zu stellen.
( 2 ) Es ist auf eine breite Streuung und Transparenz zu achten, so dass die Einhaltung dieser Vorschriften überprüfbar und für Dritte nachvollziehbar ist.
( 3 ) Die Grundsätze der Sicherheit, Liquidität, Rendite sowie die Zielfunktion Nachhaltigkeit sind zu berücksichtigen. Sie sollen bei jeder Anlageentscheidung berücksichtigt werden. Dabei soll nach Abzug der Kosten eine Rendite nachhaltig erreicht werden, die die Inflationsrate übersteigt.
( 4 ) Das „Vier-Augen-Prinzip“ ist bei allen Entscheidungen und Verfügungen einzuhalten und zu dokumentieren.
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§ 3
Ethische Grundsätze

( 1 ) Die Anlage des Vermögens darf dem kirchlichen Auftrag nicht widersprechen.
( 2 ) Der ethische Ansatz kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass folgende Kriterien beachtet werden sollen:
  1. Ausschluss von Unternehmen, die atomare, chemische oder biologische Waffen oder geächtete Waffen (z.B. Land- und Streuminen) und Rüstungsgüter herstellen und vertreiben und deren jährlicher Umsatz zu mehr als 10 % im Rüstungsbereich erzielt wird,
  2. Ausschluss von Unternehmen, deren jährliches Umsatzvolumen zu mehr als 10% Embryonenforschung, Glücksspiel, Gentechnik, Anbau oder Verbreitung von Drogen (einschließlich Tabak und hochprozentige Alkoholika) zum Unternehmenszweck haben, oder der Verletzung der Menschenwürde Vorschub leisten,
  3. Ausschluss von Handel mit Rohstoffen Grundnahrungsmittel betreffend,
  4. Ausschluss von Staaten, in denen die Todesstrafe praktiziert wird oder die als besonders korrupt (im Sinne des Corruption Perceptions Index (CPI) von Transparency International) wahrgenommen werden (Rating < 4,0).
( 3 ) Die Ausschlusskriterien gelten sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Finanzanlagen.
( 4 ) Die Anlage des Vermögens soll unter Berücksichtigung der christlichen Werte auch sozialverträglich, ökologisch und generationengerecht erfolgen.
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§ 4
Fremdverwaltung

( 1 ) Das anzulegende Kapitalvermögen kann bis zu 80 % durch Externe verwaltet werden (Spezialfonds oder Vermögensverwaltung) jedoch höchstens 50 % in einem Mandat.
( 2 ) Spezialfonds unterliegen den Vorgaben des Investmentgesetzes (InvG) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 5
Portfoliostruktur

( 1 ) Für eine Vermögensmasse (z.B. Pool) gelten die folgenden Grundsätze bezüglich der Portfoliostruktur:
Anlageklasse
Anteil
Kapitalvermögen
(in %)
Sicht-, Termin- und Spareinlagen,
Festverzinsliche Wertpapiere
min. 50
Schuldscheindarlehen in Deutschland ansässiger Kreditinstitute max. 15
Aktien (nur bei externen Mandaten zulässig) max. 30
Immobilienfonds
max. 25
Rohstoffe (nur bei externen Mandaten zulässig)
max. 5
Beteiligungen mit dem Zweck der langfristigen Vermögensanlage
max. 5
( 2 ) Die Basiswährung ist der EURO, der Fremdwährungsanteil kann in jeder Anlageklasse bis zu 10 % (nur bei externen Mandaten zulässig) betragen.
( 3 ) Andere Anlageformen sind bis zu 5 % des Kapitalvermögens mit Zustimmung des Konsistoriums zulässig.
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§ 6
Risikomanagement

( 1 ) Kurssicherungsgeschäfte (z.B. Derivate) dürfen in Eigenverwaltung nicht erworben werden, lediglich bei externen Mandaten sind sie zu Absicherungszwecken zulässig.
( 2 ) Die Anlagemöglichkeiten in der Eigenverwaltung sind auf eine Ratingeinstufung von mindestens BBB+ (BBB+ von S&P entspricht Baa1 von Moody´s sowie BBB+ von Fitch) beschränkt. Bei externen Mandaten ist die Anlage bis zu „Investment Grade“ möglich. Dies gilt jeweils für den Zeitpunkt des Erwerbs. Liegt ein Splittrating vor, gilt das jeweils schlechtere Rating. Wenn das konkrete Wertpapier nicht durch ein Rating eingestuft wurde, kann das Rating gleichartiger Wertpapiere des gleichen Emittenten oder das Rating des Emittenten zugrunde gelegt werden. Bei Fondsanlagen gilt dessen Rating, darin enthaltene Einzeltitel können schlechter eingestuft sein. Für Anlagen, die der Sicherungseinrichtung des Genossenschaftsverbundes unterliegen, gelten die Ratingbeschränkungen nicht.
( 3 ) Schuldscheindarlehen in Deutschland ansässiger Kreditinstitute müssen durch die Sicherungseinrichtungen der Bankenwirtschaft abgesichert sein.
( 4 ) Kreditfinanzierte Wertpapiergeschäfte sowie Effektenkreditgeschäfte und Leerverkäufe sind unzulässig.
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§ 7
Verwaltung

( 1 ) Für die von der EKBO aufgelegten Wertpapiersondervermögen (Fonds) werden Anlageausschüsse gebildet. Sie werden vom Konsistorium auf Zeit berufen. Die anlegenden Körperschaften sind im Ausschuss angemessen zu beteiligen. Den Vorsitz soll das für Finanzen zuständige Mitglied des Kollegiums des Konsistoriums führen.
( 2 ) Bei der Verwaltung des Kapitalvermögens ist sicher zu stellen, dass das verantwortliche Organ des Anlegers zweimal jährlich einen Bericht über den Stand und die Entwicklung der Vermögensanlage erhält.
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§ 8
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Richtlinien für die Anlage des Kapitalvermögens in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 14. Dezember 2001 (KABl. – EKiBB 2002 S. 7) außer Kraft.
( 3 ) Bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung bestehende abweichende Geldanlagen sowie Vermögenszuwächse durch Schenkungen und Erbschaften sind unter Berücksichtigung der Grundsätze im HKVG den Bestimmungen dieser Rechtsverordnung anzupassen, sobald dies ohne wirtschaftliche Einbußen, die außer Verhältnis zu den bestehenden Risiken oder zu dem Gewicht des Verstoßes gegen die Anlagegrundsätze nach dieser Rechtsverordnung stehen, möglich ist.