.Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbands
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Satzung des Evangelischen Kirchenkreisverbands
Berlin Süd-West
Vom 30. November 2015
(KABl. 2016 S. 94)
####§ 1
Grundlagen
(
1
)
Der Kirchenkreis Steglitz und der Evangelische Kirchenkreis Teltow-Zehlendorf bilden den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Süd-West (nachfolgend „Verband“) gemäß Artikel 63 der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl. EKsOL 2003/3, S. 7), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26. Oktober 2013 (KABl. S. 235).
(
2
)
Der Verband ist der Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Süd-West gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) vom 18. November 2000 (KABl.-EKiBB S. 148), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 5. April 2014 (KABl. S. 74).
#§ 2
Ziele
(
1
)
Die Aufgaben, Ziele und Struktur des Verbandes ergeben sich aus der Grundordnung, dem Verwaltungsämtergesetz und dieser Satzung.
(
2
)
1 Das Kirchliche Verwaltungsamt Berlin Süd-West nimmt die Funktion eines Dienstleistungszentrums wahr und entlastet dadurch die Kirchengemeinden und Kirchenkreise, die kirchlichen Einrichtungen und Werke sowie deren berufliche und ehrenamtliche Mitarbeitende, damit sich diese auf ihre konkreten Aufgaben vor Ort konzentrieren können. 2 Die eigenständige Organisation der Kirchengemeinden und Kirchenkreise wird dadurch gestärkt, dass sie durch das Kirchliche Verwaltungsamt entlastet und durch dessen Beratung unterstützt werden.
(
3
)
Die Arbeit des Kirchlichen Verwaltungsamtes Berlin Süd-West geschieht so gemeinde- und kirchenkreisnah wie möglich.
#§ 3
Der Vorstand
1 Der Verwaltungsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass der Vorstand aus mehreren Personen besteht. 2 In diesem Fall bestimmt der Verwaltungsrat auch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands.
#§ 4
Der Verwaltungsrat
(
1
)
Jeder Kirchenkreis entsendet drei Mitglieder in den Verwaltungsrat, darunter die Superintendentin oder den Superintendenten.
(
2
)
Der Verwaltungsrat wirkt darauf hin, dass zum Zwecke einer möglichst effizienten Arbeit des Verwaltungsamtes Arbeitsabläufe und andere Vorgänge in den Kirchenkreisen, die die Zuständigkeit oder Arbeit des Verbandes oder des Verwaltungsamtes berühren, soweit wie möglich unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten der Kirchenkreise einander angeglichen werden.
(
3
)
Der Verwaltungsrat unterstützt den Vorstand bei Konflikten mit Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, kirchlichen Einrichtungen und Werken.
#§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1 Diese Satzung tritt nach Zustimmung der in § 1 genannten Kirchenkreise und nach kirchenaufsichtlicher Genehmigung durch das Konsistorium zum 1. Juli 2016 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung für den Evangelischen Kirchenkreisverband Berlin Süd-West vom 24.6.1997/26.6.1997 (KABl.-EKiBB S. 172), zuletzt geändert mit Satzung vom 20.9.1999 (KABl.-EKiBB S. 190) außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 24. Mai 2016 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.