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Kirchengesetz über die Zustimmung zum Vertrag über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Vom 16. November 2002

(KABl.-EKiBB 2003 S. 3)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat aufgrund von Artikel 72 Abs. 1 Nr. 13 und unter Beachtung von Artikel 72 Abs. 4 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Dem Vertrag über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie der Grundordnung der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland wird zugestimmt.
( 2 ) Der Vertrag1# und die Grundordnung2# werden als Anlage zu diesem Kirchengesetz veröffentlicht.
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§ 2

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
( 2 ) Der Tag, an dem der Vertrag über die Bildung einer Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in Kraft tritt, wird vom Konsistorium festgestellt und im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg bekannt gegeben.3#
( 3 ) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages wird die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg eine Mitgliedskirche der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und das durch ihn geschaffene Recht für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg bindend.

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1 ↑ Siehe LZ 21.
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2 ↑ Siehe LZ 22.
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3 ↑ Siehe KABl.-EKiBB 2003 S. 134.