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Ordnung für Sakramente und Feiern zur Begleitung
des Lebens und des Glaubens (SaFO)1#

Vom 25. April 2026

(KABl. Nr. 64 S. 120)

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Präambel

Gottes Liebe gilt allen Menschen. Sakramente (Taufe und Abendmahl) sowie lebensbegleitende Feiern (auch biografiebezogene Kasualien genannt, insbesondere Taufe, Trauung, Konfirmation und Bestattung) sind ein Ausdruck dieser Liebe. Diese Ordnung dient der Klärung rechtlicher Rahmenbedingungen dieser Grundformen kirchlichen Handelns.
Weil die Kirche Jesu Christi aus dem Zuspruch der Gnade Gottes lebt, wendet sie sich den Menschen zu, in Wort und Sakrament, und begleitet ihr Leben in allen seinen Wandlungen. Sie richtet sich an alle, die lebensbegleitende Feiern suchen – unabhängig davon, wie eng oder dauerhaft sie mit einer Kirchengemeinde verbunden sind. Dazu gehört auch, allen Menschen, die ihr Leben mit dem in Jesus Christus offenbar gewordenen Wort verbinden wollen, den Weg zum verantwortlichen Bekennen in Kirche und Welt zu eröffnen.
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§ 1
Kirchliche Orte

(1) 1Kirchliche Orte sind dort, wo Gott sich seine Gemeinde bereitet (Vorspruch II. 1 der Grundordnung) und der Auftrag der Kirche Jesu Christi wahrgenommen wird. 2Kirchliche Orte werden unterschieden in
  1. Kirchengemeinden (Wohnsitz-, Personal- und Anstaltsgemeinden – Erste Orte),
  2. gottesdienstlich, gemeinschaftsbildend, beratend, begleitend, bildend, diakonisch oder ökumenisch genutzte Räume, zum Beispiel in Krankenhäusern, Bildungseinrichtungen, Gefängnissen oder an überparochialen evangelischen Einrichtungen, zum Beispiel Tagungshäusern (Zweite Orte),
  3. Orte, an denen Arbeit mit evangelischem Profil in gemeinschaftlichem Leben in transparochialen, neuen Formen erprobend oder auf begrenzte Zeit gelebt und initiiert wird (Dritte Orte).
(2) Die lebensbegleitende Feier oder das Sakrament kann unabhängig vom Wohnort oder der Mitgliedschaft in einer Kirchengemeinde an jedem kirchlichen Ort der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) vollzogen werden.
(3) 1Kirchliche Orte sind in der Regel in der Trägerschaft
  1. einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises, eines Verbandes oder der Landeskirche oder
  2. einer rechtlich selbstständigen Einrichtung, die der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zugeordnet ist.
2Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Kirchenleitung.
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§ 2
Gemeinsame Sorge und Verantwortung für Gottesdienste

Das Leitungsgremium des jeweiligen kirchlichen Ortes trifft Entscheidungen, die Gottesdienste und Andachten einschließlich lebensbegleitender Feiern betreffen, grundsätzlich in Abstimmung mit der zuständigen Person oder den zuständigen Personen im Rahmen der gemeinsamen Sorge für die Kommunikation des Evangeliums und die ordnungsgemäße Verwaltung der Sakramente.
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§ 3
Zuständigkeit

Zuständig für die Leitung des Gottesdienstes, des Abendmahls sowie von Taufe, Konfirmation, Trauung und Bestattung sind, gegebenenfalls in vorheriger Absprache mit den vor Ort zuständigen Ordinierten,
  1. Ordinierte und
  2. Personen, die nach Maßgabe des Kirchenrechts beauftragt sind.
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§ 4
Differenzierungen zwischen den lebensbegleitenden Feiern

(1) Lebensbegleitende Feiern sind segnendes Handeln und müssen die Elemente Verkündigung, Bekenntnis, Gebet und Segnung enthalten.
(2) Lebensbegleitende Feiern, die nicht Taufe, Konfirmation, Trauung oder Bestattung sind, sind von diesen eindeutig zu unterscheiden; weder in ihrer Benennung noch in ihrer liturgischen Gestaltung dürfen sie den Anschein erwecken, eine dieser vier lebensbegleitenden Feiern zu sein.
(3) Kirchliches und staatliches Recht sowie die geltenden Agenden sind zu beachten.
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§ 5
Konflikte

(1) 1Die Entscheidung, ob eine lebensbegleitende Feier beziehungsweise ein Sakrament vollzogen wird, trifft die zuständige Person. 2Sie berät sich in Zweifels- und Konfliktfällen mit dem Leitungsgremium des kirchlichen Orts (Erster und Dritter Ort) oder der zuständigen Leitungsebene – dem Kreiskirchenrat oder dem Konsistorium (Zweiter Ort). 3Die seelsorgliche Schweigepflicht ist bei der Beratung zu wahren. 4Die Entscheidung muss den in der Präambel genannten Gesichtspunkten Rechnung tragen. 5Eine lebensbegleitende Feier darf insbesondere nicht wegen der geografischen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts oder der sexuellen Identität der zu Segnenden versagt werden.
(2) 1Gegen eine versagende oder aufschiebende Entscheidung kann für die Ersten und Dritten Orte Beschwerde beim Kreiskirchenrat erhoben werden; für die Zweiten Orte bei der zuständigen Leitungsebene – dem Kreiskirchenrat oder dem Konsistorium. 2Dort wird endgültig entschieden, ob die lebensbegleitende Feier oder das Sakrament durch eine andere zuständige Person verantwortet wird oder nicht stattfindet.
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§ 6
Dokumentation kirchlichen Handelns

(1) 1Soweit es sich bei der lebensbegleitenden Feier um eine Taufe, Konfirmation, Trauung oder Bestattung handelt (auch Amtshandlungen genannt), teilt die vollziehende Person den Vollzug unverzüglich der zuständigen Kirchengemeinde zur Eintragung in das Kirchenbuch und zur Dokumentation im Gemeindegliederverzeichnis mit. 2Die Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen richtet sich nach den Vorschriften des Kirchenbuchrechts.
(2) Über andere vollzogene lebensbegleitende Feiern stellt die zuständige Person auf Verlangen der empfangenden Person eine schriftliche Bestätigung aus.
(3) 1Soweit nach gesamtkirchlichem Recht für eine Amtshandlung eine Genehmigung der örtlich zuständigen Stelle einzuholen ist, obliegt die Beantragung der zuständigen Person nach § 3. 2Die Genehmigung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, aus denen die Amtshandlung abgelehnt werden kann.
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§ 7
Orientierung

1Das Konsistorium stellt Handreichungen zu den hier genannten Handlungsvollzügen des kirchlichen Lebens zur Verfügung. 2Es kann auf Angebote der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse verweisen.
Artikel 6 Absatz 1 des Kirchengesetzes über Sakramente und Feiern zur Begleitung des Lebens und des Glaubens vom 25. April 2026 (KABl. Nr. 64 S. 129) sieht vor, dass diese Ordnung „am 1. Mai 2026 in Kraft [tritt], frühestens aber an dem Tag, zu dem die Außerkraftsetzung der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union durch das Präsidium der Union Evangelischer Kirchen in der EKD festgestellt wird. Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt die Ordnung für Sakramente und Feiern zur Begleitung des Lebens und des Glaubens an Stelle der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union. Das Konsistorium veröffentlicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Kirchlichen Amtsblatt.“
Der Zeitpunkt des Inkraftttretens ist der 3. September 2026 (KABl.Nr. 102 S. 194).

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1 ↑ Die Ordnung wurde als Artikel 1 des Kirchengesetzes über Sakramente und Feiern zur Begleitung des Lebens und des Glaubens vom 25. April 2026 (KABl. Nr. 64 S. 120) von der Landessynode beschlossen.
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