.Satzung des Evangelischen Kirchenkreises
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Satzung des Evangelischen Kirchenkreises
Oderland-Spree über das Kirchliche Verwaltungsamt
Vom 18. November 2014
####§ 1
Grundsatz
Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden sowie ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände werden im Kirchlichen Verwaltungsamt wahrgenommen.
#§ 2
Rechtsträger
Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamtes ist der Evangelische Kirchenkreis Oderland-Spree.
#§ 3
Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamts
Sitz des Kirchlichen Verwaltungsamts ist Frankfurt (Oder).
#§ 4
Wahrnehmung der Aufgaben des Verwaltungsrats
(
1
)
In Anwendung von § 2 Absatz 2 Satz 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) werden folgende Aufgaben des Verwaltungsrates bis auf die in Absatz 2 und in § 6 Absatz 1 und 2 genannten Aufgaben dem gebildeten Verwaltungsamtsausschuss übertragen:
- Beschlussfassung über Gebühren- und Kostenbeitragssatzungen,
- Entscheidung über die Übernahme weiterer Aufgaben gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 VÄG,
- die Aufnahme von Krediten und Darlehen für die Kassengemeinschaft des Kirchlichen Verwaltungsamts,
- Grundsätze der Vermögensanlage.
(
2
)
Den Haushalts- und Stellenplan für das Kirchliche Verwaltungsamt legt der Kreiskirchenrat nach Vorbereitung durch den Verwaltungsamtsausschuss der Kreissynode zur Beschlussfassung vor.
#§ 5
Verwaltungsamtsausschuss
(
1
)
1Dem Verwaltungsamtsausschuss gehören an:
- die Superintendentin oder der Superintendent,
- vier weitere Mitglieder, von denen mindestens zwei nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sind.
2Die Mitglieder zu b) werden von dem Kreiskirchenrat berufen. 3Für jedes Mitglied nach b) beruft der Kreiskirchenrat ein Ersatzmitglied, das auch stellvertretend tätig wird.
(
2
)
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsamtsausschusses endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Kreissynoden neu gebildet werden.
(
3
)
Der Verwaltungsamtsausschuss tagt mindestens einmal im Halbjahr.
(
4
)
1Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter nimmt an den Sitzungen teil, sofern nicht der Verwaltungsamtsausschuss im Einzelfall etwas anderes beschließt. 2Niederschriften über die Sitzungen werden dem Kreiskirchenrat zur Kenntnisnahme vorgelegt. 3Im Übrigen gilt Artikel 52 Absatz 5 der Grundordnung entsprechend.
#§ 6
Amtsleiterin oder Amtsleiter
(
1
)
Die Leiterin oder der Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamts wird vom Kreiskirchenrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt.
(
2
)
1Die Leiterin oder der Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamts leitet das Kirchliche Verwaltungsamt. 2Sie oder er ist für alle Angelegenheiten des Kirchlichen Verwaltungsamts zuständig, sofern diese nicht dem Kreiskirchenrat oder dem Verwaltungsamtsausschuss zugewiesen sind. 3Die Benennung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Leiterin oder des Leiters des Kirchlichen Verwaltungsamts erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamts im Einvernehmen mit dem Verwaltungsamtsausschuss.
(
3
)
1Die Leiterin oder der Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamts ist dem Verwaltungsamtsausschuss für seine Arbeit verantwortlich. 2Sie oder er berichtet ihm regelmäßig über wichtige Angelegenheiten des Kirchlichen Verwaltungsamtes.
#§ 7
Konkretisierung der Regelaufgaben und Finanzierung
Die in § 8 Absatz 1 VÄG genannten Regelaufgaben des KVA können nach Vorbereitung durch den Verwaltungsamtsausschuss gemäß § 8 Absatz 3 VÄG durch Satzung des Kreiskirchenrates über Aufgaben und Finanzierung des Kirchlichen Verwaltungsamts konkretisiert werden.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Vorstehende Satzung wurde am 9. Dezember 2014 durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz kirchenaufsichtlich genehmigt.