.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
Kirchengesetz über die Evangelischen Schulen (Kirchliches Schulgesetz – KSchulG)
Vom 25. April 2026
####Präambel
Der Auftrag der Evangelischen Schulen ist im Evangelium von Jesus Christus begründet. Daher ist ihr Verständnis von Erziehung und Bildung auf das Evangelium, die frohe Botschaft von der befreienden Gnade Gottes in Jesus Christus, bezogen. Evangelische Schulen sind damit Lernorte des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, an denen sich eine Sprachfähigkeit im christlichen Glauben und Erfahrungen mit dem Glauben entwickeln.
Das pädagogische Handeln Evangelischer Schulen ist bezogen auf den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und orientiert sich dabei an dem christlichen Verständnis von Menschen und Wirklichkeit. Ein Bildungsverständnis aus evangelischer Perspektive versteht jeden Menschen als ein von Gott geschaffenes und geliebtes Wesen, dessen geschenkte Begabungen und Fähigkeiten der Entfaltung bedürfen. Damit sind die Evangelischen Schulen dem Grundsatz einer inklusiven Schulkultur verpflichtet. Bildung soll die Voraussetzungen und Bedingungen für ein gelingendes Leben des Menschen schaffen. Die Evangelischen Schulen stehen allen offen, die die Ziele einer Bildung und Erziehung aus evangelischer Perspektive bejahen und sich in die Schulgemeinschaft einbringen möchten.
Mit den Evangelischen Schulen nimmt die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz ihren Bildungsauftrag an der heranwachsenden Generation wahr.
Evangelische Schulen sind Ausdruck einer öffentlichen Mitverantwortung der Kirche für eine umfassende Persönlichkeitsbildung und für das Gelingen des Miteinanders in der Gesellschaft. Zugleich zeigen Evangelische Schulen beispielhaft, dass zur allgemeinen Bildung religiöse Bildung als eine wesentliche Dimension dazugehört.
Evangelische Schulen sind Schulgemeinschaften, bestehend aus den Schülerinnen und Schülern, den Eltern, den Pädagoginnen und Pädagogen sowie den nichtpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Für Evangelische Schulen hat die Schulgemeinschaft eine besondere Bedeutung. Evangelische Schulen gestalten das Zusammenleben in der Schulgemeinschaft im Geist der Freiheit, der Gerechtigkeit und der Liebe. Schulgottesdienste, Feste und andere Formen christlichen Lebens und Feierns bringen dies in besonderer Weise zum Ausdruck.
Evangelische Schulen entwickeln eine Kultur der Anerkennung und Wertschätzung und sind Orte demokratischer Teilhabe. Demokratie, Freiheit und Toleranz sowie die Übernahme von Verantwortung prägen das Schulleben und die Unterrichtspraxis gleichermaßen.
Evangelische Schulen schützen, wahren und fördern die Rechte und das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen. Sie verabschieden ein Konzept zum Schutz vor sexualisierter Gewalt (Schutzkonzept).
Die gesamte Schulgemeinschaft wahrt die Freiheit des Gewissens sowie Offenheit und Toleranz gegenüber unterschiedlichen kulturellen, religiösen und weltanschaulichen Wertvorstellungen, Empfindungen und Überzeugungen. Niemand darf aufgrund von Abstammung, Nationalität, Sprache, geschlechtlicher oder sexueller Identität, sozialer Herkunft oder Stellung, Behinderung, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt, benachteiligt oder ausgegrenzt werden. Jeglicher Verherrlichung oder Verharmlosung des Nationalsozialismus sowie von Krieg und Gewalt sowie Antisemitismus tritt die Schulgemeinschaft entschieden entgegen.
#§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Evangelischen Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Schulstiftung in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz; Evangelische Schulen in anderer Trägerschaft können dieses Kirchengesetz anwenden.
(2) 1Die Evangelischen Schulen sind öffentliche Schulen in kirchlicher Trägerschaft und nach den landesrechtlichen Bestimmungen anerkannte oder genehmigte Ersatzschulen in freier Trägerschaft. 2Der jeweilige Schulträger ist damit für die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zuständig.
(3) 1Neben diesem Gesetz sind diejenigen Bestimmungen zu Ersatzschulen des Bundeslandes, in dem die Evangelischen Schulen ihren Sitz haben, unmittelbar anzuwenden. 2Über die Anwendung sonstiger landesrechtlicher Regelungen, die in ihrem Geltungsbereich die Evangelischen Schulen nicht umfassen, entscheidet der Schulträger.
#§ 2
Aufgaben und Angebote der Evangelischen Schulen
(1) 1Aufgabe Evangelischer Schulen ist es, die Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zu eigenständigem Denken, Empfinden und Handeln zu fördern, sie zur Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung zu befähigen und sie zu einem erfolgreichen Schulabschluss zu führen. 2Alle Schülerinnen und Schüler sind dabei in ihrer Einzigartigkeit und mit ihren besonderen Bedürfnissen zu sehen und zu fördern. 3Die Schülerinnen und Schüler bringen ihre verschiedenen Gaben und Fähigkeiten ein und werden gefördert und unterstützt bei deren Entfaltung und Entwicklung. 4Die Evangelischen Schulen fördern Inklusion in allen Bereichen. 5Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Förderbedarfen entscheidet die jeweilige Evangelische Schule nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten.
(2) 1Der Bildungs- und Erziehungsauftrag umfasst das gesamte Schulleben. 2Die Zusammenarbeit in den Gremien ist geprägt von vertrauensvollem und partnerschaftlichem Miteinander und gegenseitiger Offenheit.
(3) Evangelischer Religionsunterricht ist Pflichtfach.
(4) Schulandachten, Schulgottesdienste und Schulfeiern gehören zum Schulleben und werden von den Mitgliedern der Schulgemeinschaft gestaltet.
(5) 1Schulfahrten sind Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsangebotes der Evangelischen Schulen. 2Sie werden von Pädagoginnen und Pädagogen geleitet.
(6) Schulseelsorge kann Bestandteil des schulischen Angebotes sein.
#§ 3
Rahmenlehrpläne
1Die Rahmenlehrpläne im Evangelischen Schulwesen haben dem Auftrag der Evangelischen Schulen zu entsprechen. 2Sie sind zugleich auf das Rahmenlehrplanwerk der Schulen des Bundeslandes, in dem die Evangelische Schule ihren Sitz hat, zu beziehen. 3Für den Religionsunterricht bildet der jeweilige kirchliche Rahmenlehrplan die verbindliche Grundlage.
#§ 4
Schulvertrag
(1) 1Das Rechtsverhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler einerseits und dem Schulträger andererseits (Schulverhältnis) bestimmt sich nach diesem Kirchengesetz und dem Schulvertrag. 2In ihm ist die Geltung dieses Kirchengesetzes, die Schulgeldregelung, die Ordnung des Schulträgers gemäß § 6 Absatz 2 sowie die jeweilige Schulordnung anzuerkennen. 3Der Schulvertrag bedarf der Schriftform.
(2) 1Der Schulträger hat das Recht der freien Schulplatzvergabe. 2Voraussetzung für die Begründung eines Schulverhältnisses ist der Abschluss eines Schulvertrages.
(3) 1Für den Besuch der Evangelischen Schule ist grundsätzlich ein Schulgeld zu zahlen. 2Einzelheiten werden im Schulvertrag sowie in der Schulgeldregelung, die vom jeweiligen Schulträger beschlossen wird, festgelegt. 3Die Schulgeldregelung enthält unter Berücksichtigung der Gesetze der Länder die Grundlagen der Erhebung, Anpassung und Strukturierung des Schulgeldes. 4Die Schulgeldregelung darf eine Sonderung der Schülerschaft nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht befördern.
(4) Das Schulverhältnis endet
- mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler, wenn sie oder er das erstrebte Schulziel erreicht hat, aus der Evangelischen Schule entlassen wird,
- mit dem Ablauf des Tages, an dem die Schülerin oder der Schüler, wenn sie oder er die Evangelische Schule gemäß besonderer Vorschrift der Versetzungsordnung des jeweiligen Landes verlässt, das Abgangszeugnis erhält,
- durch Aufhebung des Schulvertrages in beiderseitigem Einverständnis (Auflösungsvertrag),
- bei Nichtbestehen der Probezeit,
- durch Kündigung des Schulvertrages.
§ 5
Berufung der Schulleitung
(1) Der Schulträger legt ein verbindliches Verfahren für die Berufung der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter fest.
(2) 1Der Schulträger beruft die Schulleiterin oder den Schulleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter in der Regel für eine Amtszeit von bis zu zehn Jahren. 2Eine Berufung zur auf höchstens zwei Jahre befristeten Leitung auf Probe (kommissarische Leitung) ist möglich. 3Eine Wiederberufung der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist möglich.
(3) 1An Evangelischen Schulen kann auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Zustimmung des Schulträgers eine erweiterte Schulleitung gebildet werden. 2Näheres regelt die Satzung gemäß § 6 Absatz 2.
#§ 6
Aufgaben und Befugnisse des Schulträgers
(1) 1Der Schulträger übt die Schulaufsicht aus. 2Die Regelungen zur Schulaufsicht in den jeweiligen Landesgesetzen bleiben unberührt. 3Der Schulträger entscheidet über die Schulart sowie über die Einrichtung, die Anzahl und die Art von Bildungsgängen. 4Ferner entscheidet er über die grundlegende Ausstattung der Schulen mit Personal, Räumlichkeiten und Sachmitteln.
(2) Der Schulträger gibt sich auf Grundlage dieses Gesetzes eine Satzung, welche für die Evangelischen Schulen verbindlich ist und insbesondere Leitbild, pädagogische Konzeption und Schulprogramm, die Schulverfassung einschließlich der Grundsätze für die Arbeit der Gremien, das Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Schulleitungen, die Einleitung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie die wesentlichen Bedingungen zum Schulvertrag regelt.
(3) In der Satzung müssen Regelungen zur Schulkonferenz, den Fachkonferenzen, der Vertretung der Schülerinnen und Schüler, der Elternvertretung und ggf. zu schulübergreifenden Gremien enthalten sein.
(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Konsistoriums.
#§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Evangelischen Schulen vom 14. November 2015 (KABl. S. 219) außer Kraft.