.Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union
Vom 14. November 2015 (KABl. S. 235); geändert durch Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
###§ 13
§ 14
§ 15
Kirchengesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union
(Pfarrausbildungsgesetz – PfAG)
(Pfarrausbildungsgesetz-Ausführungsgesetz – PfAG-AG)
Vom 14. November 2015 (KABl. S. 235); geändert durch Kirchengesetz
vom 5. April 2019
(KABl. S. 98)
#Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von § 29 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union das folgende Kirchengesetz beschlossen:
###§ 1
(zu § 7 PfAG)
Weitere Vorschriften für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
(
1
)
Einer Aufnahme in den Vorbereitungsdienst der Landeskirche steht es entgegen,
- wenn erhebliche Zweifel bestehen, dass die Befähigung oder die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers während des Vorbereitungsdienstes so gefördert werden können, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen oder ein Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übertragen werden kann,
- wenn Eintragungen im erweiterten Führungszeugnis der Bewerberin oder des Bewerbers vorhanden sind.
(
2
)
1 In den Vorbereitungsdienst der Landeskirche kann auch aufgenommen werden, wer eine der Ersten Theologischen Prüfung gleichwertige theologische Hochschulprüfung abgelegt hat oder den Master of Arts mit Studienschwerpunkt Evangelische Religions- und Gemeindepädagogik an der Evangelischen Hochschule Berlin erworben hat. 2 Über die Gleichwertigkeit einer theologischen Hochschulprüfung entscheidet das Konsistorium.
(
3
)
1 In besonderen Fällen kann auf Antrag ein berufsbegleitendes Vikariat zugelassen werden. 2 Das Konsistorium legt die Einzelheiten im Benehmen mit der Vikarin oder dem Vikar in einer Vereinbarung fest.
###§ 2
(zu § 8 PfAG)
Bewerbung für den Vorbereitungsdienst
(
1
)
1 Das Vikariat beginnt jeweils am 1. September eines Jahres. 2 Die Bewerbung muss bis zum 31. Januar eines jeden Jahres im Konsistorium eingehen. 3 Das Konsistorium bestimmt, welche Angaben und Belege für die Bewerbung beizubringen sind und gibt dies in geeigneter Weise bekannt. 4 Über die Zulassung später eingegangener Bewerbungen zum Bewerbungsverfahren kann das Konsistorium im Einzelfall entscheiden.
(
2
)
1 Für jeden Aufnahmetermin stehen in der Regel 20 Vikariatsplätze zur Verfügung; zahlenmäßige Abweichungen beschließt die Kirchenleitung. 2 Das Konsistorium führt mit den zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern ein Aufnahmegespräch, in dem überprüft wird, ob die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind. 3 Teilnehmer auf Seiten des Konsistoriums sind die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Aus-, Fort- und Weiterbildung des Konsistoriums sowie mindestens zwei weitere mit der Ausbildung von Vikarinnen und Vikaren befasste Personen.
(
3
)
1 Unter den als geeignet befundenen Bewerberinnen und Bewerbern wird, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der zur Aufnahme in den Vorbereitungsdient qualifizierenden Abschlüsse, nach gesamtkirchlichem Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Vorbereitungsdienstschaft sowie nach pflichtgemäßem Ermessen eine Reihenfolge gebildet. 2 Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber eines Aufnahmetermins die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze, so werden die unberücksichtigt gebliebenen Bewerberinnen und Bewerber in eine Nachrückliste für diesen Aufnahmetermin aufgenommen.
(
4
)
Ergeben sich nach der Vergabe der Vikariatsplätze Änderungen der Lebenssituation, die für den Vorbereitungsdienst von Bedeutung sind, so sind diese unverzüglich dem Konsistorium mitzuteilen.
(
5
)
1 Aus wichtigem Grund kann beim Konsistorium bis zum 31. Mai eines jeden Jahres eine Zurückstellung von dem zuerkannten Vikariatsplatz beantragt werden. 2 Eine Zurückstellung ist für maximal fünf Jahre möglich. 3 Über die Beendigung der Zurückstellung entscheidet auf Antrag das Konsistorium. 4 Der Antrag ist bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für den folgenden Aufnahmetermin zu stellen.
###§ 3
(zu § 9 PfAG)
Dienstort
(
1
)
1 Den Vikarinnen und Vikaren wird zusammen mit ihrer Berufung ein Dienstort zugewiesen. 2 Die Zuweisung eines Dienstortes kann für jeden Ausbildungsabschnitt erneut erfolgen. 3 Hierbei sollen alle Regionen der Landeskirche berücksichtigt werden.
(
2
)
Für Vikarinnen und Vikare besteht keine Residenzpflicht.
###§ 4
(zu § 11 Absatz 1 PfAG)
Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes
aufgehoben
###§ 5
(zu § 11 Absatz 5 PfAG)
Zuständigkeit, Organisation der Vikarinnen und Vikare, Ausbildungskonferenz
(
1
)
1 Die Kirchenleitung kann die Einzelheiten der Ausbildung in einer Rechtsverordnung regeln. 2 Für die Organisation der Ausbildung der Vikarinnen und Vikare ist das Konsistorium zuständig.
(
2
)
1 Die gesamte Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird von der Ausbildungskonferenz begleitet. 2 Sie tagt mindestens zweimal im Jahr und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(
3
)
Der Ausbildungskonferenz gehören an:
- die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Abteilung des Konsistoriums, die oder der den Vorsitz führt,
- die Inhaberinnen und Inhaber der landeskirchlichen Pfarrstelle für die regionale Studienleitung (Vikarsstudienleiterin oder Vikarsstudienleiter) sowie weitere Pfarrerinnen und Pfarrer mit landeskirchlicher Beauftragung für die Begleitung des Vorbereitungsdienstes,
- die Inhaberin oder der Inhaber der landeskirchlichen Pfarrstelle für die Seelsorgeaus-, -fort- und -weiterbildung,
- eine entsandte Dozentin oder ein entsandter Dozent des Evangelischen Predigerseminars Wittenberg,
- die gewählten Sprecherinnen oder Sprecher der verschiedenen Ausbildungsjahrgänge sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
- je eine Mentorin oder ein Mentor aus dem religionspädagogischen Vikariat und dem Gemeindevikariat, die von den Mentorinnen und Mentoren eines Jahrgangs gewählt werden,
- die Bischöfin oder der Bischof, die Pröpstin oder der Propst oder eine Generalsuperintendentin oder ein Generalsuperintendent, den diese aus ihrem Kreis bestimmen,
- ein aus der Mitte der Landessynode gewähltes Mitglied.
(
4
)
1 Die Vikarinnen und Vikare eines Jahrgangs bilden eine Vorbereitungsdienstgruppe. 2 Die Vorbereitungsdienstgruppe wählt für die Dauer des gesamten Vikariates eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3 Die Sprecherinnen und Sprecher aller Jahrgänge können gemeinsam den Sprecherrat bilden. 4 Er kann die Vollversammlung der im Vorbereitungsdienst befindlichen Vikarinnen und Vikare einberufen. 5 Der Sprecherrat leitet die Vollversammlung.
###§ 6
(zu § 12 bis 13 PfAG)
Mentorat, Amtswoche
(
1
)
1 Die Mentorinnen und Mentoren werden durch das Konsistorium beauftragt. 2 Die Beauftragung ist Teil ihres allgemeinen Dienstauftrages.
(
2
)
1 Nach Abschluss des Zweiten Theologischen Examens können die Vikarinnen und Vikare eine Vertretung für die jeweilige Gemeindementorin oder den jeweiligen Gemeindementor in der Ausbildungsgemeinde übernehmen (Amtswoche). 2 Amtswochen am Ende des Vorbereitungsdienstes sollen die Vikarinnen und Vikare in besonderer Weise auf die selbständige Leitung einer Gemeinde im Entsendungsdienst vorbereiten.
###§ 7
(zu § 14 PfAG)
Bericht über die Vikarinnen und Vikare
1 Der schriftliche Bericht über die Vikarinnen und Vikare wird von der Leiterin oder dem Leiter des Predigerseminars gemeinsam mit der zuständigen Vikarsstudienleiterin oder dem zuständigen Vikarsstudienleiter verfasst. 2 Im Falle eines Gastvikariats wird ein Bericht von der gastgebenden Kirche erbeten.
###§ 8
(zu § 15 PfAG)
Bestandteile des Vorbereitungsdienstes
1 Die Vikarinnen und Vikare nehmen an den Pfarrkonventen, den Religionsunterrichtskonventen und an den Tagungen der Kreissynoden als Gast teil, soweit dadurch nicht die Verpflichtungen des jeweiligen Ausbildungsabschnittes vernachlässigt werden. 2 Die Einladung erfolgt durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten, die oder den Beauftragten für Religionsunterricht sowie die zuständigen Präsides.
###§ 9
(zu § 16 Absatz 3 PfAG)
Dienstaufsicht
(
1
)
Die besondere Dienstaufsicht wird
geführt.
(
2
)
1 Die besondere Dienstaufsicht umfasst die Regelung des Diensteinsatzes vor Ort. 2 Es können dienstliche Anordnungen getroffen werden, welche für die Vikarinnen und Vikare bindend sind.
###§ 10
(zu § 19 Absatz 3 PfAG)
Verlängerung zur Personalentwicklung
1 Eine Verlängerung ist in begründeten Einzelfällen auch zur Personalentwicklung möglich. 2 In diesem Fall kann der Verlängerungszeitraum auch am Beginn des Vorbereitungsdienstes liegen.
#§ 11
(zu § 23 PfAG)
Eingetragene Lebenspartnerschaft
aufgehoben
###§ 12
(zu § 24 PfAG)
Weitere Ansprüche
Neben den in § 24 PfAG genannten Ansprüchen haben die Vikarinnen und Vikare auf Antrag Anspruch auf:
- Beihilfe zu Umzugskosten, deren Höhe vom Konsistorium bestimmt wird,
- einen Zuschuss zur Anschaffung eines Talars, deren Höhe vom Konsistorium bestimmt wird,
- Erstattung von Reisekosten nach Maßgabe der für Pfarrerinnen und Pfarrer geltenden Bestimmungen.
§ 13
(zu § 25 PfAG)
Erholungs-, Sonderurlaub, freier Tag, Studientag und Beurlaubung
aus familiären Gründen
(
1
)
1 Vikarinnen und Vikaren steht in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu. 2 Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Der Jahresurlaub beträgt 35 Kalendertage. 4 Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so steht für jeden vollen Monat des Dienstes ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. 5 Bruchteile eines Kalendertages sind auf volle Kalendertage aufzurunden. 6 Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Kalendertagen. 7 Der Erholungsurlaub ist mit der jeweils zuständigen Mentorin oder dem jeweils zuständigen Mentor abzustimmen.
(
2
)
Aus wichtigen Gründen kann Sonderurlaub nach den für Pfarrerinnen und Pfarrern geltenden Vorschriften gewährt werden.
(
3
)
1 Für Vikarinnen und Vikare ist ein Tag in der Woche dienstfrei. 2 Dieser Tag ist mit der jeweils zuständigen Mentorin oder dem jeweils zuständigen Mentor abzustimmen.
(
4
)
1 Im zeitlichen Umfang eines Arbeitstages haben Vikarinnen und Vikare zu ihrer persönlichen Fortbildung Anspruch auf einen Studientag in der Woche. 2 Diese Zeit ist mit der jeweils zuständigen Mentorin oder dem jeweils zuständigen Mentor abzustimmen.
(
5
)
Das Konsistorium kann das Nähere der Freistellung für die Vorbereitung von Prüfungsleistungen regeln.
(
6
)
1 Soweit kirchliche Interessen der Ausbildung nicht entgegenstehen, kann Vikarinnen und Vikaren Urlaub unter Verlust der Vikarsbezüge gewährt werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen. 2 Die Pflegebedürftigkeit sonstiger Angehöriger ist durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. 3 Die Beurlaubung soll eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
###§ 14
(zu § 28 PfAG)
Mutterschutz, Elternzeit
aufgehoben
###§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgeltung
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten das Kirchengesetz zur Durchführung des Vorbereitungsdienstes in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Vorbereitungsdienstgesetz – VDG) vom 18. November 2006 (KABl. S. 158) sowie die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Ausführung des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes – Aufnahme in den Vorbereitungsdienst – vom 15. Mai 1998 (KABl.-EKiBB S. 46), genehmigt von der Landessynode am 11. November 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 31), außer Kraft.
(
3
)
1 Die Einzelheiten der Ausbildung im Vorbereitungsdienst regeln die Rahmenausbildungsordnung und der Rahmenausbildungsplan zum Vorbereitungsdienst in der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens in ihrer jeweils geltenden Fassung. 2 Die Rahmenausbildungsordnung und der Rahmenausbildungsplan gelten fort, soweit die Kirchenleitung von ihrer Rechtsverordnungsermächtigung nach § 5 Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat.
(
4
)
1 Die bestehende Bewerberliste für den Vorbereitungsdienst nach § 2 Absatz 1 der Verordnung mit Gesetzeskraft zur Ausführung des Pfarrer-Ausbildungsgesetzes – Aufnahme in den Vorbereitungsdienst – vom 15. Mai 1998 (KABl.-EKiBB S. 46), genehmigt von der Landessynode am 11. November 1998 (KABl.-EKiBB 1999 S. 31), gilt bis zum 31. Dezember 2021 fort. 2 Die auf der Liste befindlichen Bewerberinnen und Bewerber können in dieser Zeit bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für den folgenden Aufnahmetermin den Antritt eines Vikariatsplatzes beantragen.