.Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Entgegennahme und über die Behandlung von Austrittserklärungen aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung des öffentlichen Rechts
Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Entgegennahme und über die Behandlung von Austrittserklärungen aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung des öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsverordnung – KiAusV)
Vom 28. Oktober 2004
(GVBl. Brandenburg Teil II Nr. 35)
Aufgrund des § 5 Abs. 4 des Brandenburgischen Kirchensteuergesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 251) verordnet die Landesregierung:
####§ 1
Der Austritt aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ist zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
#§ 2
(
1
)
Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
(
2
)
Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären.
(
3
)
Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.
(
4
)
Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
#§ 3
(
1
)
Die Austrittserklärung kann auch in öffentlich beglaubigter Form schriftlich erklärt werden.
(
2
)
1 Die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung muss eindeutig bezeichnet sein. 2 Ein Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.
(
3
)
Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.
#§ 4
(
1
)
Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet wurde oder an dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.
(
2
)
Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das Brandenburgische Kirchensteuergesetz.
#§ 5
(
1
)
1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. 2 In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(
2
)
1 Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kirche, die Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung zu unterrichten. 2 Außerdem hat er den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde sowie dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder, falls kein Familienbuch angelegt ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung beurkundet hat, mitzuteilen.
#§ 6
(
1
)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
- die Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 13. Juli 1950 (GBl. Nr. 78 S. 660) und
- die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 20. März 1952 (GBl. Nr. 50 S. 324)
außer Kraft.