.Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten  im Land Brandenburg  (Brandenburgisches Datenschutzgesetz – BbgDSG) 
 § 15
        
      Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten  im Land Brandenburg  (Brandenburgisches Datenschutzgesetz – BbgDSG) 
–Auszug–
In der Fassung vom 9. März 1999
(GVBl. Brdbg. S. 66)
#### § 15
Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Datenübermittlung an öffentliche Stellen zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.