.Erster Abschnitt
###§ 1
§ 2
Zweiter Abschnitt
###§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Dritter Abschnitt
###§ 20
§ 21
Vierter Abschnitt
###§ 22
§ 23
Geltungszeitraum von: 01.07.2005
Geltungszeitraum bis: 28.02.2015
Rechtsverordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. (DWBO) (Arbeitsrechtsregelungsordnung – ARRO DWBO)
vom 1. Juli 2005
(KABl. S. 106)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG EKBO) folgende Rechtsverordnung erlassen:
#Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
###§ 1
Grundsatz
1Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. 2Der Dienst in den Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. (DWBO) angeschlossen sind, wird durch den Auftrag des Evangeliums bestimmt. 3Die Erfüllung dieses Auftrages erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsgremien und Mitarbeiterschaft, die auch in der Gestaltung des Verfahrens zur Festlegung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihren Ausdruck findet.
#§ 2
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ARRG EKBO gebildete Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (AK DWBO) sowie für eine Arbeitsrechtliche Kommission gemäß § 6 Abs. 4 ARRG EKBO.
#Zweiter Abschnitt
Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes
Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
###§ 3
Aufgabe und Ziel der AK DWBO
(1) Aufgabe der AK DWBO ist die Beschlussfassung von Regelungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen mit diakonischen Einrichtungen des DWBO.
(2) Die Kommission wirkt ferner bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung mit.
(3) 1Ziel der AK DWBO ist die Regelung der Arbeits- und Vergütungsbedingungen und deren Fortentwicklung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Einrichtungen des DWBO, insbesondere durch die Gestaltung der Arbeitsvertragsrichtlinien des DWBO (AVR DWBO). 2Die satzungsmäßigen Rechte der Mitglieder und Organe des DWBO bleiben davon ebenso unberührt wie die eigenständigen Rechte der genossenschaftlichen Diakonie.
(4) Einrichtungen des DWBO im Sinne dieser Rechtsverordnung sind das DWBO und seine Mitglieder, die die AVR DWBO anwenden.
#§ 4
Konsultationsverfahren
(1) Die AK DWBO informiert den Diakonischen Rat, wenn erhebliche Zweifel bestehen, ob ein Mitglied die von der Arbeitsrechtlichen Kommission getroffenen Beschlüsse anwendet.
(2) 1Beabsichtigt der Diakonische Rat, einen Beschluss zu § 7 Abs. 4 Nr. 6 Satz 2 der Satzung zu fassen, hat die AK DWBO bis zur nächsten regelmäßigen Sitzung des Diakonischen Rates dazu Stellung zu nehmen. 2Nimmt die AK DWBO nicht fristgerecht Stellung, entscheidet der Diakonische Rat ohne weitere Anhörung der beiden Seiten der AK DWBO.
#§ 5
Zusammensetzung
(1) Der AK DWBO gehören als Mitglieder an:
- fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmer (Dienstnehmerseite),
- fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstgeber (Dienstgeberseite).
(2) Es werden für jede Seite fünf Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmt.
(3) Im Falle der Verhinderung eines Mitglieds treten die Stellvertreterinnen und Stellvertreter stimmberechtigt in der Reihenfolge ihrer Benennung ein.
(4) Für einzelne Sitzungen der AK DWBO können die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils für ihre Seiten aufgrund der Beschlussfassung ihrer Seiten als fachkundigen Ersatz für einzelne Mitglieder auch eine oder einen der nach Absatz 2 benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benennen; in diesem Fall tritt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter stimmberechtigt ein.
(5) In Ergänzung zu § 7 Abs. 3 ARRG EKBO kann mit Blick auf Artikel 2 der RVO der Kirchenleitung der EKiBB zum MVG-Anwendungsgesetz zur Anpassung der Regelungen des Mitarbeitervertretungsrechts der EKD und der EKiBB an die Verhältnisse im Bereich des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg vom 11. November 1994 zudem Mitglied oder Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dienstnehmerseite der AK DWBO sein, wer als von der Dienstnehmerseite benanntes Mitglied oder benannte Stellvertreterin oder benannter Stellvertreter aus anderen Gründen zur Mitarbeitervertretung wählbar ist.
#§ 6
Rechtsstellung der Mitglieder, Stellvertreterinnen und Stellvertreter
(1) 1Die Mitglieder der AK DWBO und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Die §§ 19 Abs. 1 und 21 MVG gelten entsprechend.
(2) 1Die Mitglieder der AK DWBO und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Kommission bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie ihrer Natur nach vertraulich oder von der AK DWBO für vertraulich erklärt worden sind. 2Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der AK DWBO.
3Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch für Personen, die zu einer Sitzung der AK DWBO hinzugezogen werden. 4Diese Personen sind durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden über ihre Schweigepflicht zu belehren.
(3) Für Sitzungen der AK DWBO und zur Wahrnehmung der mit einer Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben sind die Dienstnehmervertreterinnen und Dienstnehmervertreter, im Vertretungsfall deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im erforderlichen Umfang vom Dienst zu befreien.
(4) 1Soweit mit dem Diakonischen Werk keine anderweitige Regelung getroffen wird, beträgt die Freistellung für die Mitglieder der AK DWBO jeweils 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter. 2Soweit die Freistellung für das Mitglied nicht im Rahmen der Freistellung als Mitglied der örtlichen Mitarbeitervertretung gewährt werden kann, werden die Kosten der Freistellung auf Antrag vom DWBO erstattet.
(5) 1Die Mitglieder der AK DWBO und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten Reisekostenvergütung nach den für das DWBO geltenden Bestimmungen für Reisen, die für ihre Tätigkeit notwendig sind. 2Diese Reisen gelten als Dienstreisen. 3Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung der AK DWBO geregelt werden.
#§ 7
Dienstnehmervertreterinnen und Dienstnehmervertreter
Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmer und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der AGMV benannt.
#§ 8
Dienstgebervertreterinnen und Dienstgebervertreter
Die Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Diakonischen Rat auf Vorschlag des „Dienstgeberverbandes im Bereich der Diakonie Berlin-Brandenburg“ benannt.
#§ 9
Besetzungsverfahren
Die zur Besetzung nach den §§ 7 und 8 berechtigten Stellen benennen spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der AK DWBO die von ihnen für die neue Amtszeit zur Entsendung als Mitglied und Stellvertreterinnen und Stellvertreter der AK DWBO bestimmten Personen.
#§ 10
Amtszeit
(1) 1Die Mitglieder der AK DWBO und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren benannt. 2Sie bleiben bis zur Bildung der neuen AK im Amt.
(2) Eine erneute Benennung der bisherigen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist möglich.
(3) Die Mitgliedschaft in der AK DWBO und die Rechtsstellung als Stellvertreterin oder Stellvertreter erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ARRG EKBO sowie § 5 Abs. 5 dieser Rechtsverordnung nicht mehr vorliegen.
(4) 1Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt für den Rest der Amtszeit eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gemäß § 5 Abs. 3 dieser Rechtsverordnung nach; dasselbe gilt für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Die Nachbenennung von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist möglich.
#§ 11
Zusammentreten und Verfahren der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Zu ihrer ersten Sitzung wird die AK DWBO von der Geschäftsführenden Direktorin oder dem Geschäftsführenden Direktor des DWBO einberufen, die oder der die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet.
(2) 1Die AK DWBO wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Die oder der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus den Mitgliedern der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite zu wählen. 3Die oder der stellvertretende Vorsitzende ist aus den Mitgliedern der jeweils anderen Seite zu wählen.
(3) 1Die AK DWBO wird zu ihren Sitzungen von der Leitung der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unter Mitteilung eines Vorschlages für die Tagesordnung nach Bedarf einberufen. 2Sie ist einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Mitglieder einer Seite unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird.
(4) Die Leitung der Sitzung obliegt der oder dem Vorsitzenden; im Verhinderungsfall tritt die oder der stellvertretende Vorsitzende ein.
(5) 1Zu den Sitzungen ist spätestens zwei Wochen vorher von der Leitung der Geschäftsstelle nach Möglichkeit unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die zwei-Wochenfrist unterschritten werden, wenn die Vorsitzenden hierüber Einvernehmen hergestellt haben.
(6) 1Jedes Mitglied der AK DWBO und die Leitung der Geschäftsstelle haben das Recht, Punkte für die Tagesordnung anzumelden. 2Beratungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder jeder Seite in diese aufgenommen werden. 3Rundschreiben der AK DW EKD kommen als Beschlussvorlagen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der AK.
(7) 1Zur Vorbereitung der Sitzungen der AK DWBO sind beide Seiten berechtigt, Besprechungen ihrer jeweiligen Seite durchzuführen. 2Daran können auch die stellvertretenden Mitglieder teilnehmen. 3Beide Seiten können zu diesen Sitzungen Sachkundige hinzuziehen. 4Die Sachkundigen erhalten Reisekosten nach den für das DWBO geltenden Bestimmungen.
(8) Die Sitzungen der AK DWBO sind nicht öffentlich.
(9) 1Die AK DWBO kann zu ihren Beratungen Sachkundige hinzuziehen, wenn die Stimmenmehrheit der Mitglieder jeder Seite dies beschließt. 2Sie kann für besondere Fragen Ausschüsse und Arbeitsgruppen unter Beteiligung von Sachkundigen bilden.
#§ 12
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Die AK DWBO ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder Seite anwesend ist.
(2) 1Beschlüsse der AK DWBO bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder jeder Seite. 2Die Seiten können auch getrennt abstimmen und mitteilen, ob die jeweilig erforderliche Mehrheit zustande gekommen ist.
(3) 1Erhält ein Antrag in der AK DWBO nicht die erforderliche Stimmenmehrheit, ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. 2Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss über eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, kann die Mehrheit der Mitglieder einer Seite den Schlichtungsausschuss anrufen. 3Im Übrigen gilt § 9 Abs. 1 und Absatz 2 ARRG EKBO.
(4) 1Über die Beschlüsse der AK DWBO ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Sie muss das Datum des Inkrafttretens der Beschlüsse enthalten und von der Leiterin oder dem Leiter der Sitzung und von einem Mitglied der jeweils anderen Seite unterzeichnet sein.
#§ 13
Veröffentlichung und Inkrafttreten der Beschlüsse
(1) Die Beschlüsse der AK DWBO über eine Änderung der AVR DWBO werden innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung durch Rundschreiben des DWBO veröffentlicht.
(2) Die Beschlüsse werden mit der Veröffentlichung wirksam.
#§ 14
Geschäftsordnung
Die AK DWBO kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 15
Schlichtungsausschuss
(1) 1Es wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. 2Er entscheidet aufgrund von Anträgen nach § 9 Abs. 1 und Absatz 2 ARRG EKBO und über Streitigkeiten aus der Anwendung des ARRG EKBO und dieser Rechtsverordnung.
(2) 1Der Schlichtungsausschuss setzt sich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 ARRG EKBO zusammen. 2Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen, das im Falle der Verhinderung einer Beisitzerin oder eines Beisitzers stimmberechtigt eintritt.
(3) 1Es werden zwei Vorsitzende von der AK DWBO mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder jeder Seite gewählt, die sich im Verhinderungsfall gegenseitig vertreten. 2Solange die Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses nicht gewählt sind, nimmt die dienstälteste Vorsitzende oder der dienstälteste Vorsitzende, im Verhinderungsfall die oder der nächste Vorsitzende der Schieds- und Schlichtungsstelle des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die jeweilige Aufgabe wahr.
(4) 1Die Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im kirchlich-diakonischen Dienst stehen. 2Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen mitarbeitet oder als von der Dienstnehmerseite benannte Mitglieder oder benannte Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus anderen Gründen zur Mitarbeitervertretung wählbar sein.
(5) 1Die Amtszeit der Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses beträgt vier Jahre. 2Die Vorsitzenden bleiben für Verfahren bis zu deren Abschluss zuständig, die während ihrer Amtszeit anhängig geworden sind.
(6) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind jeweils für ein Verfahren von der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite binnen einer Woche nach Anrufung des Schlichtungsausschusses schriftlich und unter Angabe der ladungsfähigen Adresse der Geschäftsstelle der AK DWBO zu benennen. 2Sie sollen hauptberuflich im diakonischen Dienst einer der am DWBO beteiligten Kirchen tätig sein. 3Die Benennung nicht hauptberuflich im diakonischen Dienst tätiger Beisitzerinnen oder Beisitzer beziehungsweise Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der AK DWBO. 4Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet über die Benennung der jeweils für dieses Verfahren zuständige Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
(7) 1Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2§ 6 Abs. 1 und 2 dieser Rechtsverordnung gilt entsprechend. 3Für Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die im DWBO oder bei einem seiner Mitglieder beschäftigt sind, gilt zusätzlich § 19 Abs. 2 MVG entsprechend.
(8) 1Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Sie erhalten Reisekostenvergütung nach den für das DWBO geltenden Bestimmungen. 3Die Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung.
# § 16
Schlichtungsverfahren
(1) Anträge an den Schlichtungsausschuss gemäß § 9 Abs. 1 ARRG EKBO und über Streitigkeiten aus der Anwendung des ARRG EKBO und dieser Rechtsverordnung sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen schriftlich und mit einer Begründung versehen an den Schlichtungsausschuss zu richten.
(2) 1Ruft eine Seite den Schlichtungsausschuss an oder legt die Geschäftsstelle der AK DWBO gemäß § 9 Abs. 2 ARRG EKBO dem Schlichtungsausschuss einen Antrag zur Entscheidung vor, so hat dieser unverzüglich zusammenzutreten. 2Die oder der Vorsitzende der AK DWBO oder im Verhinderungsfall die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende der AK DWBO bestimmen durch Loswahl den für das jeweilige Verfahren zuständigen Vorsitzenden. 3Die Geschäftsstelle der AK DWBO lädt den Schlichtungsausschuss und die Beteiligten mindestens zwei Wochen vor dem Schlichtungstermin schriftlich ein.
(3) 1Der Schlichtungsausschuss verhandelt und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. 2Er beschließt außer im Fall von § 10 Abs. 3 Satz 2 ARRG EKBO mit Stimmenmehrheit. 3Bei der Abstimmung ist eine Stimmenthaltung unzulässig.
(4) 1Der Schlichtungsausschuss hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. 2Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
(5) 1Der Schlichtungsausschuss gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und erörtert die Einwendungen mit ihnen. 2Er kann bei Bedarf Sachkundige zur Beratung hinzuziehen.
(6) 1Der Schlichtungsausschuss soll sich um eine gütliche Einigung bemühen. 2Er unterbreitet außer im Fall von § 9 Abs. 2 ARRG EKBO der AK DWBO nach Anhörung der in der AK DWBO vertretenen Seiten innerhalb eines Monats nach Anrufung einen Einigungsvorschlag.
(7) 1Wird dieser Einigungsvorschlag in der darauffolgenden Sitzung der AK DWBO nicht angenommen und hat die AK DWBO nicht mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder beider Seiten die Weiterbehandlung beschlossen oder findet binnen sechs Wochen keine Sitzung der AK DWBO statt, entscheidet der Schlichtungsausschuss endgültig. 2§ 10 Abs. 3 ARRG EKBO und § 16 Abs. 3 dieser Rechtsverordnung gelten entsprechend. 3Die Entscheidung soll innerhalb einer Frist von einem Monat, beginnend mit dem Zugang des Protokolls der Sitzung der AK DWBO, erfolgen.
(8) § 13 gilt entsprechend.
#§ 17
Aussetzung des Schlichtungsverfahrens
(1) 1Das Schlichtungsverfahren ist auszusetzen, wenn die Dienstgeber- und die Dienstnehmerseite dies mit der Mehrheit der Stimmen jeder Seite beschließen. 2Kommt eine Einigung in der AK DWBO zustande, endet das Schlichtungsverfahren. 3Kommt eine Einigung nicht binnen sechs Wochen zustande und hat die AK DWBO nicht mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder beider Seiten die Weiterbehandlung beschlossen, wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt.
#§ 18
Geschäftsführung
1Die Geschäftsführung der AK DWBO und des Schlichtungsausschusses liegt beim DWBO. 2Die Benennung der Leitung der Geschäftsstelle erfolgt durch das DWBO im Benehmen mit der Dienstnehmer- und der Dienstgeberseite.
#§ 19
Kosten der AK DWBO
Die Kosten der AK DWBO und des Schlichtungsausschusses trägt das DWBO.
#Dritter Abschnitt
Arbeitsrechtliche Kommission gemäß § 6 Abs. 4 ARRG EKBO
###§ 20
Bildung einer Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 6 Abs. 4 ARRG EKBO
(1) 1Auf Antrag eines Mitglieds des DWBO mit Sitz im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung, das Einrichtungen auch auf dem Gebiet mehrerer anderer gliedkirchlicher Diakonischer Werke innerhalb der Evangelischen Kirche Deutschlands betreibt, kann die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die Bildung einer eigenen Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 6 Abs. 4 ARRG EKBO genehmigen. 2Bei Anträgen eines Mitgliedes, das einer Freikirche zuzuordnen ist, erteilt das entsprechende Organ der evangelischen Freikirche die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen
- der Entwurf einer Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission,
- eine Aufzählung der Einrichtungen, für die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gelten sollen, sowie eine Darstellung, wie diese Einrichtungen mit dem antragstellenden Mitglied verbunden sind, und
- eine Erklärung, dass das Mitglied sämtliche Kosten der eigenen Arbeitsrechtlichen Kommission einschließlich der Kosten für die Inanspruchnahme des Schlichtungsausschusses und der Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen selbst trägt.
2In dem Entwurf einer Ordnung für die Arbeitsrechtliche Kommission sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts dieser Rechtsverordnung sinngemäß anzuwenden. 3Dabei ist sicherzustellen, dass die Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen, für die die Beschlüsse dieser Arbeitsrechtlichen Kommission Geltung entfalten, an der Bildung der Arbeitsrechtlichen Kommission angemessen beteiligt werden.
(3) Die Genehmigung kann sich neben den Einrichtungen des antragstellenden Mitglieds auch auf Einrichtungen erstrecken, die dem antragstellenden Mitglied zum Beispiel durch Mitgliedschaft verbunden sind oder dadurch, dass das antragstellende Mitglied eine wesentliche Beteiligung an dieser Einrichtung hält.
#§ 21
Kosten
Sämtliche Kosten der eigenen Arbeitsrechtlichen Kommission trägt das antragstellende Mitglied.
#Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
###§ 22
Inkrafttreten
1Diese Rechtsverordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft. 2Laufende Amtszeiten nach der OAK DWBO gelten fort.
#§ 23
Änderung der Rechtsverordnung
Vorschläge des DWBO zur Änderung dieser Rechtsverordnung sollen im Benehmen mit den benennenden Stellen nach §§ 7 und 8 dieser Rechtsverordnung erfolgen.