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Geltungszeitraum von: 20.12.1983

Geltungszeitraum bis: 31.08.2013

Regelung für die Eingruppierung von Mitarbeitern im Evangelischen Religionsunterricht mit theologischer Prüfung oder mit Lehrerausbildung und entsprechender Prüfung

Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 61,
ABl. EKD 1984 S. 186 Nr. 87), Abschnitt I, III geändert,
Abschnitt II aufgehoben durch Beschluss der Kirchenleitung
vom 11. November 1986 (KABl.-EKiBB 1987 S. 13, ABl. EKD 1987 S. 128 Nr. 49);
aufgehoben durch Beschluss der Kirchenleitung vom 14. Juni 2013

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) hat am 20. Dezember 1983 beschlossen:
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I.

Hauptberufliche Mitarbeiter im Evangelischen Religionsunterricht mit theologischer Prüfung oder mit Lehrerausbildung und entsprechender Prüfung werden wie folgt eingruppiert:
1–2
gestrichen
Vergütungsgruppe:
3.
Mitarbeiter im Evangelischen Religionsunterricht
3.1
mit Erster Theologischer Prüfung, Magisterprüfung oder Promotion in Theologie,
3.2
mit einer die Prüfung im Fach „Evangelische Religionslehre“ einschließenden Ersten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern oder einer vergleichbaren Prüfung,
3.3
mit einer die Prüfung im Fach „Evangelische Religionslehre“ einschließenden Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats oder einer vergleichbaren Prüfung,
3.4
mit einer Erweiterungsprüfung im Fach „Evangelische Religionslehre“
a)
vor Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für den Evangelischen Religionsunterricht in die Vergütungsgruppe
V b,
ba)
nach Erwerb der endgültigen Lehrbefähigung in die Vergütungsgruppe
IV b,
bb)
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b in die Vergütungsgruppe
IV a;
4.
Mitarbeiter im Evangelischen Religionsunterricht mit einer der Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers vergleichbaren Staatsprüfung, die das Wahlfach „Evangelische Religionslehre“ einschließt,
a)
in den ersten sechs Jahren in die Vergütungsgruppe
IV a,
b)
nach sechsjähriger hauptberuflicher Tätigkeit im Evangelischen Religionsunterricht und Eingruppierung in die Gruppe IV a
in die Vergütungsgruppe
III;
5.
Mitarbeiter im Evangelischen Religionsunterricht
5.1
mit einer die Prüfung im Fach „Evangelische Religionslehre“ einschließenden Zweiten Staatsprüfung für das Amt des Lehrers mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern
5.2
mit Zweiter Staatsprüfung für das Amt des Studienrats oder einer vergleichbaren Prüfung mit dem Fach „Evangelische Religionslehre“
5.3
mit Zweiter Theologischer Prüfung
a)
in den ersten fünf Jahren
in die Vergütungsgruppe
III,
b)
nach mindestens fünfjähriger Eingruppierung und Bewährung in Vergütungsgruppe III
in die Vergütungsgruppe
II b.
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II.

entfällt
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III.

Entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 1 des Tarifvertrages für hauptberufliche Mitarbeiter vom 11. Oktober 1983 erhalten die Mitarbeiter im Evangelischen Religionsunterricht die allgemeine Zulage gemäß § 37 Abs. 2 nur in den Fällen von Abschnitt I Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3.
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IV.

Bei nebenberuflichen Mitarbeitern im Evangelischen Religionsunterricht wird die Vergütung einzelvertraglich vereinbart. Dabei können die Eingruppierungsgrundsätze der Abschnitte I und II entsprechend angewandt werden. Für die sich gegebenenfalls verlängernden Bewährungs- und sonstigen vor einer Höhergruppierung zurückzulegenden Zeiten sollen die allgemein bei nebenberuflichen Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) praktizierten Grundsätze berücksichtigt werden.
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V.2#

( 1 ) Hauptberufliche Mitarbeiter, die unter die Tätigkeitsmerkmale des Abschnittes I oder des Abschnittes II in Verbindung mit den Merkmalen Nr. 14 und 16 des Vergütungsgruppenplanes Nr. 11 der Anlage 1 zum Tarifvertrag für hauptberufliche Mitarbeiter in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) vom 11. Oktober 1983 fallen und bisher anders eingruppiert sind, werden mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung in die den Tätigkeitsmerkmalen der Abschnitte I und II entsprechenden Vergütungsgruppen eingruppiert. Soweit ein Mitarbeiter bei Inkrafttreten dieser Regelung in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert ist als sie ihm nach den Abschnitten I und II zustünde, bleibt er in seine bisherige Vergütungsgruppe eingruppiert. Soweit er die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in die nächsthöhere Vergütungsgruppe hatte, gilt § 94 Abs. 3 des Tarifvertrages vom 11. Oktober 1983 entsprechend.
( 2 ) Soweit nach Abschnitt III in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Tarifvertrages vom 11. Oktober 1983 die allgemeine Zulage nicht mehr zu gewähren ist, gilt die Übergangsregelung des § 91 Abs. 1 und 4 des Tarifvertrages.
( 3 ) Die Abs. 1 und 2 gelten für nebenberufliche Mitarbeiter entsprechend, soweit nicht gemäß Abschnitt IV einzelvertraglich etwas anderes vereinbart wird.
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VI.

Diese Regelung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Gleichzeitig treten die von der Kirchlichen Erziehungskammer am 7. Juni 1968 beschlossenen Grundsätze für die Eingruppierung „Berufsfremder“ einschließlich der später beschlossenen Änderungen und Ergänzungen außer Kraft.

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1 ↑ Dieser Vorschrift liegt die Fassung der Regelung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zugrunde.
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2 ↑ Dieser Vorschrift liegt die Fassung der Regelung zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zugrunde.