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Richtlinien des Konsistoriums über die Wahrnehmung von Pfarrvertretungsaufgaben durch den Pfarrverein EKBO
Vom 10. Februar 2015
Das Konsistorium hat folgende Richtlinien beschlossen:
#- Beteiligung des Pfarrvereins bei Personalangelegenheiten
- 1 Auf Wunsch einer Pfarrerin oder eines Pfarrers bzw. einer ordinierten Gemeindepädagogin oder eines ordinierten Gemeindepädagogen (im Folgenden Pfarrerinnen oder Pfarrer) wird eine Vertreterin oder ein Vertreter des Pfarrvereins insbesondere bei den im Folgenden genannten personellen Angelegenheiten durch das Konsistorium bzw. die Superintendentin oder den Superintendenten als Beistand beteiligt:
- Versetzung in eine andere Stelle oder einen anderen Auftrag ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers,
- Versetzung in den Wartestand,
- Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen,
- ordentliche oder außerordentliche Kündigung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Angestelltenverhältnis,
- Entlassung aus dem Entsendungsdienst (außer in Fällen gemäß § 14 Abs. 3 PfDG.EKD),
- Versagung der Anstellungsfähigkeit,
- Abordnung oder Zuweisung gegen den Willen der Pfarrerin oder des Pfarrers,
- Versagung oder Widerruf von Nebentätigkeitsgenehmigungen,
- Versagung von Urlaub oder Teildienst,
- Konflikte im Dienstbereich.
2 Bei Vorbereitung einer Maßnahme nach Buchstabe a) bis g) soll die Pfarrerin oder der Pfarrer über die Möglichkeit, eine Vertreterin oder einen Vertreter des Pfarrvereins als Beistand zu beteiligen, informiert werden. - Eine Mitwirkung des Pfarrvereins bei Personalentwicklungsgesprächen (z.B. Orientierungsgespräche) findet nicht statt.
- 1 Wenn eine Pfarrerin oder ein Pfarrer Beistand wünscht, wendet sie oder er sich an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Pfarrvereins. 2 Auf Wunsch der Pfarrerin oder des Pfarrers übernimmt das Konsistorium oder die Superintendentin oder der Superintendent diese Unterrichtung.
- 1 Mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers hat die Vertreterin oder der Vertreter des Pfarrvereins die gleichen Einsichtsrechte in Akten oder Unterlagen wie die oder der Betroffene selbst. 2 Die Amtsverschwiegenheit ist zu wahren.
- Die der Vertreterin oder dem Vertreter des Pfarrvereins für die Mitwirkung entstehenden notwendigen Reisekosten trägt die Landeskirche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Beteiligung des Pfarrvereins bei dienstrechtlichen RegelungenGemäß § 43 Pfarrdienstausführungsgesetz erhält der Pfarrverein bei der Vorbereitung allgemeiner landeskirchlicher dienstrechtlicher Vorschriften für Pfarrerinnen und Pfarrer Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Gespräch mit dem PfarrvereinMindestens einmal im Jahr findet ein Gespräch zwischen Vertreterinnen und Vertretern des Pfarrvereins, der Kirchenleitung und des Konsistoriums über Fragen des Pfarrdienstes statt.
- InkrafttretenDiese Richtlinien treten am 1. März 2015 in Kraft.