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Geltungszeitraum von: 01.04.1997

Geltungszeitraum bis: 31.12.2014

Rechtsverordnung
zum Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben der regionalen Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz – VÄG) vom 16. November 1996

Vom 7. Februar 1997

(KABl.-EKiBB S. 70)

Aufgrund von § 3 Abs. 4, §§ 10, 12 Abs. 7 und § 13 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der regionalen Kirchlichen Verwaltungsämter vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB 1997 S. 3) hat die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss bezüglich § 10 und dem Ständigen Ordnungsausschuss bezüglich § 12 Abs. 7 des vorgenannten Gesetzes die folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Finanzierung

1Die Kirchenkreise erhalten ab dem Haushaltsjahr 1998 neben dem ihnen zustehenden Anteil am Kirchensteuernettoaufkommen nach § 1 Abs. 5 des Anteilsgesetzes vom 5. Mai 1996 (KABl.-EKiBB S. 114) zusätzlich 4 % des Kirchensteuernettoaufkommens zur Deckung der Personalkosten der Kirchlichen Verwaltungsämter. 2Hiervon dienen 5 % zur anteiligen Finanzierung der Verwaltung der Kindertagesstätten, die als Pauschale pro genehmigtem Platz ausgezahlt werden. 3Die verbleibenden Anteile in Höhe von 95 % werden entsprechend § 2 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 der Anteilsverordnung vom 5. Juli 1996 (KABl.-EKiBB S. 134) ermittelt.
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§ 2
Auszahlung und Abrechnung

1Die Auszahlung der Mittel erfolgt monatlich entsprechend den tatsächlichen Eingängen an die Rechtsträger der Kirchlichen Verwaltungsämter. 2Zum Jahresende erfolgt eine Abrechnung. 3Forderungen aus der Abrechnung sind sofort fällig.
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§ 3
Sicherstellung der Zusammenarbeit

(1) 1Die Landeskirche und die Kirchlichen Verwaltungsämter nutzen die Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschs zwischen den Kirchlichen Verwaltungsämtern und der Landeskirche. 2Die Einzelheiten des Informations- und Kommunikationssystems innerhalb der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg werden durch das Konsistorium im Benehmen mit den Rechtsträgern der Kirchlichen Verwaltungsämter unter Berücksichtigung der bei den Verwaltungsämtern vorhandenen Datenverarbeitungseinrichtungen in der Weise festgelegt, dass der Datenaustausch sichergestellt ist.
(2) Der Datenfluss muss insbesondere sichergestellt werden:
  1. für das Meldewesen hinsichtlich der Angaben des Gemeindegliederverzeichnisses, der Fortschreibung der Kirchenmitgliederzahlen sowie der Mitteilungen über Umgemeindungen;
  2. für das Finanzwesen hinsichtlich der für den Finanzausgleich erforderlichen Angaben gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 und § 18 Abs. 1 Satz 2 der Anteilsverordnung sowie hinsichtlich der für die Berechnung der Pauschalen für Beihilfe und Versorgungen erforderlichen Angaben zur Gesamtzahl der Pfarrerinnen und Pfarrer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  3. für die Kindertagesstätten hinsichtlich der Angaben über die Höhe der Kosten für die Bewirtschaftung und Unterhaltung der einzelnen Kindertagesstätten einschließlich der Kosten für Lebensmittel und Bauunterhaltung, hinsichtlich der Einnahmen der Kindertagesstätten einschließlich der Höhe der Elternkostenbeiträge sowie eventueller Einnahmen der öffentlichen Hand, hinsichtlich der Höhe der Gesamtpersonalausgaben für den pädagogischen Bereich und den Wirtschaftsbereich, die Gesamtpersonalkosten der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Planstellen, hinsichtlich der monatlichen statistischen Angaben über die listenmäßige Belegung in den einzelnen Einrichtungen sowie Durchschriften des Schriftwechsels mit Jugendämtern und Kommunen hinsichtlich der Beantragung und Nachweisung der öffentlichen Mittel einschließlich des entsprechenden Zahlen- und Datenmaterials;
  4. für das Personalwesen hinsichtlich der notwendigen Angaben für die Personalstatistik;
  5. hinsichtlich der Ergebnisse von Wahlen zu Gemeindekirchenräten, Kreissynoden und Kreiskirchenräten sowie zur Landessynode;
  6. hinsichtlich der für den Pfarralmanach notwendigen Angaben über Pfarrstellen, ihre Inhaberinnen und Inhaber sowie die Verfahrensart der Besetzung der Pfarrstelle.
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§ 4
Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung

(1) 1Die Entscheidung über das im Kirchlichen Verwaltungsamt einzusetzende System der elektronischen Datenverarbeitung trifft der Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamts. 2Für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung sind die Leiterin oder der Leiter des Kirchlichen Verwaltungsamts zuständig. 3Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass die ausgewählten Verfahren den innerkirchlichen Datenaustausch sicherstellen.
(2) Durch Verwaltungsvorschrift können einzelne EDV-Standards festgelegt werden.
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§ 5
Datenschutz

Für die Anwendung technikgestützter Informationssysteme trifft der Rechtsträger des Kirchlichen Verwaltungsamts die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen für den Datenschutz und die Datensicherheit im Kirchlichen Verwaltungsamt gemäß § 9 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. November 1993 (KABl.-EKiBB 1994 S. 46).
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§ 6
Satzung des Kirchenkreisverbands

(1) 1Die Rechtsverhältnisse des Kirchenkreisverbands werden durch die Satzung im Rahmen der bestehenden kirchlichen Ordnungen geregelt. 2Die Satzung muss mindestens enthalten:
  1. den Namen und den Sitz des Kirchenkreisverbands,
  2. die Namen der beteiligten Kirchenkreise,
  3. Vorschriften über die innere Organisation, insbesondere über den Vorstand und über die Bestellung der Mitglieder des Vorstands;
  4. Verfahren über die Änderung der Verbandssatzung.
(2) Die Satzung soll über die Aufgaben des Vorstands folgende Bestimmungen enthalten:
  1. Bestellung und Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Kirchlichen Verwaltungsamts im Einvernehmen mit dem Konsistorium;
  2. Beschlussfassung über die innere Organisation (Aufbau- und Ablauforganisation) des Kirchlichen Verwaltungsamts;
  3. Festlegung der Aufgaben der Amtsleitung sowie Begleitung und Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit;
  4. Entscheidung über die Einstellung und Entlassung der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Erlass von allgemeinen Dienstanweisungen;
  5. Beschlussfassung über den jährlichen Haushalts- und Stellenplan des Kirchenkreisverbands und Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben;
  6. Entscheidung über die Durchführung von Baumaßnahmen und Anmietung von Räumen.
(3) 1Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben. 2Über die Beschlüsse des Vorstands ist Protokoll zu führen, das von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
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§ 7
Zentrale automatisierte Gehaltsabrechnung

(1) 1Solange der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle (ZGAST) die Durchführung der Abrechnung der Bezüge der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Kirchengemeinden und Kirchenkreise übertragen ist (§ 3 Abs. 4 VÄG), nimmt sie für diese die üblichen mit der Abrechnung der Bezüge zusammenhängenden Aufgaben wahr. 2Diese Regelleistungen der ZGAST, die in einem besonderen Leistungskatalog festgelegt werden sollen, sind für die Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg unentgeltlich. 3Dies gilt auch insoweit, als die Landeskirche für die maschinelle Datenverarbeitung dem beauftragten Rechenzentrum Abrechnungskosten zu erstatten hat. 4Für über die Regelleistungen hinaus verlangte ZGAST-Leistungen und für Aufgaben im Sinne von § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VÄG können besondere Kostenbeiträge erhoben werden.
(2) Beabsichtigt ein Kirchliches Verwaltungsamt, die Gehaltsabrechnung ab dem 1. Januar 1999 selbst durchzuführen, werden zur Sicherstellung der Zusammenarbeit die Übergabe von Daten und die Aufbewahrungsfristen vereinbart.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.

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