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Verordnung mit Gesetzeskraft über die Errichtung von Stellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg
Vom 8. November 1996
(KABl.-EKiBB 1997 S. 166)
#Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode beschlossen:
###§ 1
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Mit Wirkung vom 1. November 1996 werden drei landeskirchliche Pfarrstellen sowie eine landeskirchliche Stelle für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im diakonisch-sozialpädagogischen Bereich für die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg errichtet.
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1 Die Besetzung der Stellen erfolgt jeweils für sechs Jahre. 2 Die Stellen können nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums mit Zustimmung der Betroffenen erneut übertragen werden; dabei kann der Zeitraum von sechs Jahren unterschritten werden.
#§ 2
Der Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zur Ausführung der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993 über die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten vom 4. Oktober 1996 wird zugestimmt.
#§ 3
Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
#Anlage
Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zur Ausführung der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993 über die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten
Das Land Brandenburg
und
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
haben in Ausführung von Artikel 7 der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993 über die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten vereinbart:
und
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
haben in Ausführung von Artikel 7 der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993 über die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten vereinbart:
- 1 Als Gefängnisseelsorger für die Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel, Cottbus und Spremberg werden drei hauptamtliche Pfarrer oder Pfarrerinnen berufen. 2 Für die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel wird außerdem ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im diakonisch-sozialpädagogischen Bereich angestellt.3 Der für die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel tätige Seelsorger sowie der oder die diakonisch-sozialpädagogisch Mitarbeitende sind gleichzeitig für die Justizvollzugsanstalt Potsdam zuständig. 4 Der Seelsorger der Justizvollzugsanstalt Cottbus ist zugleich für die Seelsorge in der Justizvollzugsanstalt Luckau verantwortlich.
- 1 Für die Vollzugsanstalt Frankfurt (Oder) wird eine Pfarrstelle im Nebenamt mit einem Beschäftigungsumfang von 50 vom Hundert für die Gefängnisseelsorge eingerichtet. 2 Für die Justizvollzugsanstalten in Neuruppin, Prenzlau, Wriezen sowie Oranienburg wird jeweils eine nebenamtliche Pfarrstelle mit einem Beschäftigungsumfang von 15 vom Hundert eingerichtet.
- 1 Die Personalkosten für die Gefängnisseelsorger werden auf der Basis der Vorjahresgehälter und -vergütungen in den Quartalen I–III als Abschlagszahlungen durch das Land Brandenburg erstattet. 2 Im IV. Quartal erfolgt eine genaue Abrechnung der Personalkosten für das laufende Jahr.3 Zu den Personalkosten gehören bei den Kirchenbediensteten im Angestelltenverhältnis auch die Arbeitgeberanteile für die Versorgung. 4 Die Versorgungslasten der beamteten Gefängnisseelsorger werden endgültig im Rahmen des Staat-Kirche-Vertrages geregelt. 5 Bis dahin werden sie ebenfalls mit den Personalkosten erstattet.
- 1 Die Sachkostenpauschale für die Gefängnisseelsorger beträgt im Jahr 1996 10 000 Deutsche Mark. 2 Sie ist nach Ablauf von zwei Jahren aufgrund der dann vorliegenden Erfahrungswerte zu überprüfen.
- Beide Seiten kommen überein, dass bei erheblichen Änderungen der Belegungszahlen, bei Schließung oder Neueröffnung von Vollzugsanstalten die vorliegende Vereinbarung geändert werden kann.