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Verordnung mit Gesetzeskraft über die Errichtung von Stellen für die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg

Vom 8. November 1996

(KABl.-EKiBB 1997 S. 166)

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Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 19. November 1994 (KABl.-EKiBB S. 182) mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses der Landessynode beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Mit Wirkung vom 1. November 1996 werden drei landeskirchliche Pfarrstellen sowie eine landeskirchliche Stelle für eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter im diakonisch-sozialpädagogischen Bereich für die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg errichtet.
( 2 ) Die Besetzung der Stellen erfolgt jeweils für sechs Jahre. Die Stellen können nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums mit Zustimmung der Betroffenen erneut übertragen werden; dabei kann der Zeitraum von sechs Jahren unterschritten werden.
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§ 2

Der Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zur Ausführung der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993 über die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten vom 4. Oktober 1996 wird zugestimmt.
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§ 3

Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
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Anlage

Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zur Ausführung der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993 über die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten

Das Land Brandenburg
und
die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
haben in Ausführung von Artikel 7 der Vereinbarung vom 2. Dezember 1993 über die Seelsorge in Justizvollzugsanstalten vereinbart:
  1. Als Gefängnisseelsorger für die Justizvollzugsanstalten Brandenburg an der Havel, Cottbus und Spremberg werden drei hauptamtliche Pfarrer oder Pfarrerinnen berufen. Für die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel wird außerdem ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin im diakonisch-sozialpädagogischen Bereich angestellt.
    Der für die Justizvollzugsanstalt Brandenburg an der Havel tätige Seelsorger sowie der oder die diakonisch-sozialpädagogisch Mitarbeitende sind gleichzeitig für die Justizvollzugsanstalt Potsdam zuständig. Der Seelsorger der Justizvollzugsanstalt Cottbus ist zugleich für die Seelsorge in der Justizvollzugsanstalt Luckau verantwortlich.
  2. Für die Vollzugsanstalt Frankfurt (Oder) wird eine Pfarrstelle im Nebenamt mit einem Beschäftigungsumfang von 50 vom Hundert für die Gefängnisseelsorge eingerichtet. Für die Justizvollzugsanstalten in Neuruppin, Prenzlau, Wriezen sowie Oranienburg wird jeweils eine nebenamtliche Pfarrstelle mit einem Beschäftigungsumfang von 15 vom Hundert eingerichtet.
  3. Die Personalkosten für die Gefängnisseelsorger werden auf der Basis der Vorjahresgehälter und -vergütungen in den Quartalen I–III als Abschlagszahlungen durch das Land Brandenburg erstattet. Im IV. Quartal erfolgt eine genaue Abrechnung der Personalkosten für das laufende Jahr.
    Zu den Personalkosten gehören bei den Kirchenbediensteten im Angestelltenverhältnis auch die Arbeitgeberanteile für die Versorgung. Die Versorgungslasten der beamteten Gefängnisseelsorger werden endgültig im Rahmen des Staat-Kirche-Vertrages geregelt. Bis dahin werden sie ebenfalls mit den Personalkosten erstattet.
  4. Die Sachkostenpauschale für die Gefängnisseelsorger beträgt im Jahr 1996 10 000 Deutsche Mark. Sie ist nach Ablauf von zwei Jahren aufgrund der dann vorliegenden Erfahrungswerte zu überprüfen.
  5. Beide Seiten kommen überein, dass bei erheblichen Änderungen der Belegungszahlen, bei Schließung oder Neueröffnung von Vollzugsanstalten die vorliegende Vereinbarung geändert werden kann.