.Vom 13. März 1998 (KABl.-EKiBB S. 26, ABl. EKD S. 192);
Geltungszeitraum von: 20.03.1998
Geltungszeitraum bis: 31.07.2014
Rechtsverordnung über das Verfahren bei Berufungen in den Entsendungsdienst
Vom 13. März 1998 (KABl.-EKiBB S. 26, ABl. EKD S. 192);
erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL durch 1. RVereinhG
vom 23. April 2004
(KABl. S. 88)
Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die rechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz – PfDG) vom 15. Juni 1996 (Pfarrdienstausführungsgesetz – PfDAG) vom 16. November 1996 (KABl.-EKiBB S. 191), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 13. März 1998 (KABl.-EKiBB S. 26), hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
####§ 1
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1
)
Über die Berufung in den Entsendungsdienst entscheidet das Konsistorium unter Berücksichtigung von Empfehlungen einer Vorschlagskommission nach Maßgabe der Entscheidung der Kirchenleitung nach Absatz 2.
(
2
)
Die Kirchenleitung legt fest, in welchem Umfang pro Jahr höchstens Berufungen in den Entsendungsdienst vorgenommen werden.
(
3
)
Das Konsistorium sorgt dafür, dass die Fristen für die Bewerbung zur Berufung in den Entsendungsdienst, die Termine für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 5 und die einzureichenden Unterlagen rechtzeitig bekannt gemacht werden.
#§ 2
(
1
)
1 Der Vorschlagskommission gehören sieben Mitglieder an:
- die Bischöfin oder der Bischof als vorsitzendes Mitglied; sie oder er kann sich durch die Pröpstin oder den Propst vertreten lassen,
- die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Personalia der Ordinierten des Konsistoriums,
- ein vom Kollegium des Konsistoriums aus dessen Mitte entsandtes juristisches Mitglied,
- eine Generalsuperintendentin oder ein Generalsuperintendent,
- zwei Gemeindeglieder mit mehrjähriger Erfahrung in kirchlichen Ehrenämtern, von denen mindestens eines Mitglied der Landessynode sein soll,
- ein Mitglied mit Berufserfahrung im pastoralpsychologischen Bereich oder im Bereich der Personalberatung, -auswahl oder -ausbildung, das auch einer anderen Gliedkirche der EKD angehören kann.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Theologische Aus-, Fort- und Weiterbildung des Konsistoriums nimmt an den Sitzungen der Vorschlagskommission mit beratender Stimme teil.
(
2
)
1 Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 werden von der Kirchenleitung berufen. 2 Für jedes dieser Mitglieder wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt. 3 Es ist darauf zu achten, dass unter den Mitgliedern Frauen und Männer in einem zahlenmäßig angemessenen Verhältnis vertreten sind.
(
3
)
1 Die Amtszeit der Vorschlagskommission beträgt sechs Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
#§ 3
(
1
)
1 Die Vorschlagskommission wählt die Bewerberinnen und Bewerber, die sie dem Konsistorium zur Berufung in den Entsendungsdienst empfiehlt, nach der Eignung, der Befähigung und der fachlichen Leistung aus. 2 Für eine Berufung in den Entsendungsdienst kann nur empfohlen werden, wer die in § 16 PfDG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt.
(
2
)
Bei der Beurteilung der Eignung soll die Vorschlagskommission insbesondere achten auf:
- die Fähigkeit zum glaubwürdigen persönlichen Zeugnis des christlichen Glaubens in Lehre und Leben,
- die seelsorgerliche und missionarische Kompetenz,
- die Fähigkeit zur verantwortlichen Leitungstätigkeit in einer Gemeinde,
- die Teamfähigkeit,
- die Sprach-, Argumentations- und Dialogfähigkeit,
- die Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit,
- die Fähigkeit zur Reflexion der eigenen Person und der Berufsrolle.
(
3
)
Über das Maß der Befähigung zum Entsendungsdienst bildet sich die Vorschlagskommission insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der beiden theologischen oder der beiden gemeindepädagogischen Prüfungen ein Urteil.
(
4
)
1 Bei der Beurteilung der fachlichen Leistung soll die Vorschlagskommission zusätzliche berufsqualifizierende Leistungen berücksichtigen, soweit sie sachdienlich sind. 2 Hier kommen insbesondere ein während der Schulzeit, des Studiums oder des praktischen Vorbereitungsdienstes gezeigtes besonderes kirchliches, gesellschaftliches oder soziales Engagement, eine zusätzliche abgeschlossene Berufsausbildung, Familienarbeit, ein abgeschlossenes Zweitstudium oder eine wissenschaftliche Tätigkeit in Betracht.
(
5
)
1 Zur Beurteilung der persönlichen Eignung nimmt die Vorschlagskommission Einsicht in die Unterlagen der Ausbildung und der Bewerbung und führt zudem insbesondere Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern. 2 Die Vorschlagskommission kann auf Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern verzichten, die sie aufgrund einer früheren Bewerbung beurteilen kann.
#§ 4
1 Aufgrund der Würdigung aller Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Vorschlagskommission, wen sie dem Konsistorium zur Berufung in den Entsendungsdienst empfiehlt. 2 Die Empfehlung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Vorschlagskommission. 3 Die Zahl der zur Berufung in den Entsendungsdienst Empfohlenen kann unter der Zahl der von der Kirchenleitung gemäß § 1 Abs. 2 festgelegten Zahl liegen. 4 Bei der Empfehlung soll das besondere Ausbildungsprofil der Gemeindepädagoginnen und -pädagogen berücksichtigt werden.
#§ 5
1 Das Konsistorium teilt den Bewerberinnen und Bewerbern schriftlich mit, wie über ihren Antrag auf Berufung in den Entsendungsdienst entschieden worden ist. 2 Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
#§ 6
1 Die Vorschlagskommission soll den Bewerberinnen und Bewerbern, deren Antrag auf Berufung in den Entsendungsdienst abgelehnt wurde, ein Beratungsgespräch über die Möglichkeiten einer künftigen Mitarbeit im kirchlichen Dienst anbieten. 2 Die Beratung soll auch den Hinweis auf die Möglichkeiten des ehrenamtlichen Pfarr- oder Gemeindepädagogendienstes einschließen.
#§ 7
Diese Rechtsverordnung tritt am 20. März 1998 in Kraft.