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Kirchengesetz über die Wahl der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten

Vom 24. April 2004 (KABl. S. 87), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 29. Oktober 2016

(KABl. S. 177)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat aufgrund von Artikel 90 Absatz 2 Satz 3 der Grundordnung vom 21./24. November 2003 (KABl.-EKiBB S. 159, ABl.-EKsOL 2003/3) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Grundsatz

1Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten werden von einem Wahlkonvent gewählt. 2Den Wahlvorschlag stellt ein Wahlkollegium auf.
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§ 2
Wahlkollegium

(1) 1Das Wahlkollegium besteht aus
  1. der Bischöfin oder dem Bischof,
  2. vier Mitgliedern der Kirchenleitung, von denen mindestens zwei nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken beruflich tätig sein dürfen,
  3. zwei Mitgliedern von Präsidien der Kreissynoden, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen und Werken tätig sein sollen und von den Präsides aller Kreissynoden des Sprengels benannt werden,
  4. zwei Superintendentinnen und Superintendenten, die vom Konvent der Superintendentinnen und Superintendenten des Sprengels aus seiner Mitte benannt werden.
2Eine Vertretung findet nicht statt.
(2) 1Den Vorsitz im Wahlkollegium führt die Bischöfin oder der Bischof. 2Sofern das Wahlkollegium nichts Abweichendes beschließt, gilt die Geschäftsordnung der Kirchenleitung sinngemäß.
(3) 1Der Wahlvorschlag, der der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Wahlkollegiums bedarf, soll mindestens zwei und darf höchstens vier Namen enthalten. 2Über den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlvorschlages befindet das Wahlkollegium.
(4) 1Eine Wiederwahl der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten ist nach Anhörung des Sprengelephorenkonvents möglich. 2In diesem Fall enthält der Wahlvorschlag nur den Namen der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten. 3Sie oder er kann eine Wiederwahl ablehnen.
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§ 3
Wahlkonvent

(1) Dem Wahlkonvent gehören
  1. die gewählten Mitglieder der Landessynode gemäß Artikel 72 Absatz 1 Nummer 1 der Grundordnung,
  2. die Präsides der Kreissynoden und
  3. die Superintendentinnen und Superintendenten des Sprengels an.
(2) 1Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Wahlkonventes tritt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des die Mitgliedschaft begründenden Amtes an seine Stelle. 2Die Vertretung der oder des Präses der Kreissynode obliegt der oder dem nach Artikel 46 und Artikel 47 der Grundordnung mit höchster Stimmenzahl gewählten Vizepräses. 3Ist diese oder dieser verhindert, so obliegt der oder dem mit nächst niedriger Stimmenzahl gewählten Vizepräses die Stellvertretung. 4Bei gleicher Stimmenzahl hat der oder die lebensältere Vizepräses Vorrang.
(3) 1Soweit anwesende Mitglieder des Wahlkonvents ihre Mitgliedschaft sowohl auf die Mitgliedschaft der Landessynode (Absatz 1 Nummer 1) als auch auf das Amt der oder des Präses der Kreissynode (Absatz 1 Nummer 2) gründen, werden sie in ihrer Stellung als Präses der Kreissynode im Wahlkonvent vertreten. 2Dies gilt entsprechend, wenn die Doppelmitgliedschaft durch einen Vertretungsfall ausgelöst wird.
(4) Soweit Mitglieder des Wahlkonvents, die ihre Mitgliedschaft sowohl auf die Mitgliedschaft in der Landessynode (Absatz 1 Nummer 1) als auch auf das Amt der oder des Präses der Kreissynode (Absatz 1 Nummer 2) gründen, nicht an einer Sitzung des Wahlkonvents teilnehmen, werden sie in beiden Ämtern vertreten.
(5) Den Vorsitz im Wahlkonvent führt die Bischöfin oder der Bischof.
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§ 4
Wahl

(1) 1Der Wahlkonvent wählt die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten ohne Aussprache in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Erreicht auch im vierten Wahlgang niemand diese Mehrheit, so steht im fünften Wahlgang nur noch die oder der zur Wahl, die oder der im vierten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hat. 3Erreicht die oder der letzte der Vorgeschlagenen im fünften Wahlgang nicht die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, so muss das Wahlkollegium einen neuen Wahlvorschlag vorlegen.
(2) 1Enthält der Wahlvorschlag nur einen Namen, so ist die oder der Vorgeschlagene dann gewählt, wenn sie oder er die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Wahlkonvents spätestens im dritten Wahlgang erreicht hat. 2Andernfalls muss das Wahlkollegium einen neuen Wahlvorschlag vorlegen. 3Im Fall der Wiederwahl (§ 2 Absatz 4) findet abweichend von Satz 1 nur ein Wahlgang statt; wird die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber nicht gewählt, kann sie oder er nicht mehr in den neuen Wahlvorschlag aufgenommen werden.
(3) Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten werden von der Bischöfin oder dem Bischof in einem Gottesdienst eingeführt.
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§ 5
Inkrafttreten

1Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. 2Verfahren zur Besetzung des Generalsuperintendentenamtes werden nach den bisherigen Bestimmungen fortgesetzt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens das Wahlkollegium bereits gebildet war.

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