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Geltungszeitraum von: 01.07.1981

Geltungszeitraum bis: 31.05.2014

Rechtsverordnung1#
über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten
(Urlaubsordnung)

Vom 9. Juni 1981 (KABl.-EKiBB S. 126) – § 4 Abs. 1 geändert durch Rechtsverordnung vom 3. August 1982 (KABl.-EKiBB S. 90); §§ 4, 5, 6, 9 geändert durch Rechtsverordnung vom 25. Oktober 1983 (KABl.-EKiBB S. 101); §§ 4 und 6 geändert, § 10a eingefügt durch Rechtsverordnung vom 7. April 1987 (KABl.-EKiBB S. 47); §§ 10 und 11 geändert durch Rechtsverordnung vom 11. Dezember 1992 (KABl.-EKiBB S. 240); geändert durch Rechtsverordnung vom 7. November 2008

(KABl. S. 206)

Aufgrund der §§ 21 Abs. 1 und 73 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Rechtsverhältnisse der Kirchenbeamten (Kirchenbeamtengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1975 (KABl.-EKiBB S. 115/129), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenbeamtengesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 15. Juni 1980 (KABl.-EKiBB 1981 S. 33), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Kirchenbeamtenrechtsausführungs- und -ergänzungsgesetzes vom 23. Mai 1981 hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) die folgende Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) beschlossen:
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§ 1
Urlaubsjahr

(1) Der Kirchenbeamte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge.
(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Urlaub wird durch den Dienstvorgesetzten gewährt.
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§ 2
Gewährleistung der Dienstgeschäfte

Der beantragte Urlaub ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften antragsgemäß zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist.
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§ 3
Wartezeit

Der Anspruch auf Erholungsurlaub kann erst nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Eintritt in den kirchlichen Dienst geltend gemacht werden. Aus besonderen Gründen kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden.
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§ 4
Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Für die Dauer des dem Kirchenbeamten zustehenden Erholungsurlaubs ist das Lebensalter maßgebend, das der Kirchenbeamte bis zum Ende des Urlaubsjahres erreicht. Der Urlaub beträgt für Kirchenbeamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr
bis zum vollendeten 35. Lebensjahr
26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 45. Lebensjahr
29 Arbeitstage,
nach dem vollendeten 45. Lebensjahr
31 Arbeitstage.
(2) gestrichen
(3) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Kirchenbeamte regelmäßig zu arbeiten hat mit Ausnahme der auf Arbeitstage entfallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Soweit der Kirchenbeamte regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen pro Woche zu arbeiten hat, erhöht oder verringert sich der Urlaub entsprechend dem Verhältnis der durchschnittlichen Zahl tatsächlicher Arbeitstage pro Woche zu der Fünftagewoche. Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres geändert, ist die Zahl der Urlaubstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs nach den vorstehenden Sätzen ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. Als Urlaubstag rechnen alle Wochentage, an denen der Mitarbeiter sonst regelmäßig gearbeitet hat oder hätte arbeiten müssen.
(4) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so steht dem Kirchenbeamten für jeden vollen Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Vorangegangene Beschäftigungen in einem anderen Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer kirchlichen Körperschaft, Anstalt oder sonstigen Einrichtung oder zu einem missionarischen oder diakonischen Werk oder einer diesen angeschlossenen Einrichtungen oder im außerkirchlichen öffentlichen Dienst können auf die bei der Urlaubsberechnung zu berücksichtigende Dienstzeit im Urlaubsjahr angerechnet werden. Tritt der Kirchenbeamte in den Ruhestand oder wird er in den Ruhestand versetzt, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn der Ruhestand vor dem 1. Juli beginnt, und zwölf Zwölftel, wenn er nach dem 30. Juni beginnt.
(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub vermindert sich für jeden vollen Monat einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge um ein Zwölftel. Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs ohne Dienstbezüge schriftlich anerkennt, dass dieser dienstlichen Interessen dient. Satz 1 gilt entsprechend im Falle eines Erziehungsurlaubs gemäß dem Zweiten Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
(6) Im Falle der Absätze 4 und 5 sich ergebende Bruchteile von Urlaubstagen werden, bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung, einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
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§ 5
Anrechnung früheren Urlaubs

Erholungsurlaub, den der Kirchenbeamte bereits in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, die bei der Feststellung des nach dieser Rechtsverordnung zustehenden Urlaubsanspruchs berücksichtigt werden, wird auf den Urlaub angerechnet.
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§ 6
Teilung und Übertragung

(1) Der Urlaub ist auf Wunsch geteilt zu gewähren. Der Kirchenbeamte soll jedoch in einem der Urlaubsteile mindestens für zwei Wochen zusammenhängend beurlaubt sein.
(2) Der Urlaub soll bis zum Ende des Urlaubsjahres, er muss spätestens bis zum 31. März des folgenden Urlaubsjahres angetreten werden. Soweit Urlaub aus wichtigem Grunde nicht bis zu diesem Tage angetreten werden kann, ist er auf das neue Urlaubsjahr zu übertragen. Urlaub, der nicht bis zum 31. März des folgenden Urlaubsjahres angetreten oder bei einer Übertragung bis zum Ablauf des folgenden Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.
(3) Ist der Kirchenbeamte erst nach dem 30. Juni eingestellt worden, so hat er den Urlaub bis zum Ende des folgenden Urlaubsjahres zu nehmen. Ist der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht angetreten worden, so verfällt er.
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§ 7
Widerruf und Verlegung

(1) Die Erteilung des Erholungsurlaubs kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit des Kirchenbeamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre oder nachträglich Umstände eintreten, die die Anwesenheit des Kirchenbeamten im Dienst während dieser Zeit erforderlich machen. Mehraufwendungen, die dem Kirchenbeamten durch einen nicht von ihm selbst verschuldeten Widerruf entstehen, sind ihm zu ersetzen.
(2) Wünscht der Kirchenbeamte aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft des Kirchenbeamten dadurch nicht gefährdet wird.
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§ 8
Erkrankung

(1) Wird ein Kirchenbeamter während seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt er dies unverzüglich an, so wird ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Der Kirchenbeamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Will der Kirchenbeamte wegen der Erkrankung Urlaub über die bewilligte Zeit hinaus nehmen, bedarf er dazu einer neuen Bewilligung.
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§ 9

gestrichen
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§ 10
Besondere Regelung für Lehrer

Für Lehrer an Evangelischen Schulen und an Hochschulen, deren Träger die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg ist, gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub als durch die Schulferien oder die Semesterferien abgegolten. Sie können jedoch während der Ferien aus zwingenden dienstlichen Gründen in angemessenem Umfang zu Dienstleistungen herangezogen werden.
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§ 10a
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Kirchenbeamte richtet sich nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes.
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§ 10b Arbeitsbefreiung für Kirchenbeamte mit Kindern

Kirchenbeamte erhalten für jedes Kind, das in ihrem Haushalt aufgenommen ist und für das ihnen das Sorgerecht zusteht, jeweils einen Arbeitstag im Kalenderjahr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung. Die Dauer der Arbeitsbefreiung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung verfällt, wenn er nicht im jeweiligen Kalenderjahr genommen wird.
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§ 11
Besitzstand

Kirchenbeamten, die nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung dieser Rechtsverordnung bereits einen höheren Urlaubsanspruch erworben haben, bleibt dieser Anspruch erhalten. Die Arbeitsbefreiung nach § 10b bleibt dabei außer Betracht.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

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1 ↑ Gültig für das ganze Gebiet der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gemäß § 3 der Rechtsverordnung vom 11. Dezember 1992 ab 1. Januar 1993.