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Ordnung für die Evangelische Schülerarbeit (BK) Berlin

Vom 18. Januar 2002

(KABl.-EKiBB S. 23)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Aufgaben

( 1 ) Die Evangelische Schülerarbeit (BK) Berlin ist ein Arbeitszweig der Evangelischen Jugend in Berlin-Brandenburg und nimmt an den in der Präambel des Kirchengesetzes zur Ordnung der Kinder- und Jugendarbeit in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 18. November 1999 beschriebenen Aufgaben teil.1#
( 2 ) Sie ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Evangelische Schülerarbeit (AES) der Bundesrepublik Deutschland und nimmt an deren Arbeit teil.
( 3 ) Sie führt Gruppen und Initiativen zusammen, die sich dem Erbe und den Traditionen der Schülerbibelbewegung (Schülerbibelkreise) in besonderem Maße verpflichtet wissen.
( 4 ) Sie ermutigt Schülerinnen und Schüler, sich als Christen zu verstehen und als solche bewusst in der Gesellschaft zu leben.
( 5 ) Die Evangelische Schülerarbeit (BK) Berlin fördert die Zusammenarbeit der Gruppen und Initiativen, insbesondere durch gemeinsame theologische, religionspädagogische, musisch-kulturelle und politische Bildungsangebote. Dabei weiß sie sich den durch den konziliaren Prozess entstandenen Konzepten für Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung verpflichtet.
( 6 ) Sie führt Seminare, Tagungen, Fahrten, Lager und Tagesveranstaltungen durch und feiert mit ihren Gruppen und Initiativen regelmäßig Gottesdienste in jugendgemäßer Form.
( 7 ) Die Angebote der Evangelischen Schülerarbeit (BK) Berlin sind offen für alle Schülerinnen und Schüler.
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§ 2
Rechtscharakter und Finanzen

( 1 ) Die Evangelische Schülerarbeit (BK) Berlin ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg gemäß Artikel 99 der Grundordnung2#.
( 2 ) Das Vermögen des Werkes wird von der Landesleitung selbstständig verwaltet. Es dient unmittelbar kirchlichen, sozialen und gemeinnützigen Zwecken.
( 3 ) Der Haushaltsplan und die Jahresrechnung sind dem Konsistorium vorzulegen. Aus wichtigem Grund kann die Kirchenleitung im Benehmen mit der Landesleitung die Wirtschaftsführung einer oder einem Beauftragten übertragen.
( 4 ) Die für die Tätigkeit der Evangelischen Schülerarbeit (BK) Berlin notwendigen Mittel werden durch freiwillige Gaben und Spenden aufgebracht und durch Zuschüsse Dritter ergänzt.
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§ 3
Organe der Schülerarbeit

Organe der Evangelischen Schülerarbeit (BK) Berlin sind:
  1. die Vertreterversammlung
  2. die Landesleitung.
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§ 4
Die Vertreterversammlung

( 1 ) Die Vertreterversammlung ist alle drei Jahre neu zu bilden. Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern aller Gruppen und Initiativen der Evangelischen Schülerarbeit (BK) Berlin. Für jeweils 10 Mitglieder einer Gruppe wird ein stimmberechtigtes Mitglied in die Vertreterversammlung entsandt. Ein weiteres Mitglied kann ohne Stimmrecht entsandt werden.
( 2 ) Die Vertreterversammlung wählt auf ihrer ersten Sitzung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die zweite Vorsitzende oder den zweiten Vorsitzenden, die Kassenwartin oder den Kassenwart und die weiteren Mitglieder der Landesleitung. Näheres dazu regelt eine Wahlordnung.
( 3 ) Die Vertreterversammlung tagt ein bis zwei Mal jährlich. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Zusammenkünfte der Vertreterversammlung sind öffentlich.
( 4 ) Die Vertreterversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie nimmt einmal im Jahr den Bericht der oder des Vorsitzenden entgegen.
  2. Sie bestellt zwei Personen für die Kassenprüfung, nimmt den Kassenprüfungsbericht entgegen und erteilt der Landesleitung Entlastung für die Jahresrechnung.
  3. Sie erteilt der Landesleitung Arbeitsaufträge und setzt Schwerpunktthemen fest.
  4. Sie wählt aus ihrer Mitte die Delegierten für die Landesjugendsynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, der Delegiertenkonferenz der AES sowie bei Bedarf für weitere kirchliche Gremien und Organe.
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§ 5
Die Landesleitung

( 1 ) Die Landesleitung besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem zweiten Vorsitzenden, der Kassenwartin oder dem Kassenwart sowie mindestens sechs und maximal neun weiteren Mitgliedern. Sie wird alle drei Jahre durch die Vertreterversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der Landesleitung sollen Glieder der Evangelischen Kirche sein. Ihre Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung. Die Landeswartin oder der Landeswart gehört der Landesleitung an.
( 2 ) Die Landesleitung tagt monatlich. Die Sitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Sitzungen der Landesleitung sind in der Regel öffentlich.
( 3 ) Die Landesleitung hat folgende Aufgaben:
  1. Sie trägt die Verantwortung für das Leben und den Dienst der Schülerarbeit.
  2. Sie plant und berät die laufenden Arbeitsvorhaben und Projekte, beschließt das Jahresprogramm und wertet die Arbeit aus.
  3. Sie beschließt den Haushaltsplan.
  4. Sie beruft die Landeswartin oder den Landeswart.
  5. Sie bestätigt durch Beschluss neue Gruppen und Initiativen der Evangelischen Schülerarbeit (BK) Berlin.
( 4 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Landesleitung vertritt die Evangelische Schülerarbeit (BK) Berlin nach außen.
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§ 6
Geschäftsordnung

( 1 ) Ein Organ ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Organs anwesend ist.
( 2 ) Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Organs verlangt.
( 3 ) Über die Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die gefassten Beschlüsse enthält. Sie ist von zwei Mitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu unterzeichnen.
( 4 ) Einladungen sollen mindestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
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§ 7
Verfahren bei Auflösung

( 1 ) Über die Auflösung der Evangelischen Schülerarbeit (BK) Berlin entscheidet die Landeskirche. Die Auflösung kann von der Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Mitglieder beantragt werden.
( 2 ) Etwa vorhandenes Vermögen fällt der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zu und ist dort weiterhin ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, soziale und gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
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§ 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2002 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung vom 10. Februar 1965 (K. I Nr. 6292/65) außer Kraft.
( 2 ) Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der neuen Satzung tritt die Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.

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1 ↑ Siehe LZ 162.
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2 ↑ Grundordnung der EKiBB.