. § 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 5a
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Diakoniegesetz)
Vom 6. November 2004 (KABl. S. 222); zuletzt geändert durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 28. Oktober 2017
(KABl. S. 222, 223)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Diakonie bezeugt Gottes Liebe zu seiner Welt. Alle Christen sind dazu berufen, die ihnen in Jesus Christus widerfahrene Barmherzigkeit Gottes den Menschen in der Nähe und in der Ferne durch Wort und Tat weiterzugeben. Mit diesem Dienst folgen sie dem Auftrag Jesu Christi.
Diakonie geschieht als wechselseitige Hilfe in seelischer und leiblicher, individueller und sozialer Not; sie geht deren Ursachen nach und versucht, zu ihrer Beseitigung beizutragen. Sie schärft das Gewissen für das Gebot Gottes.
Diakonie ist in ihrem Zeugnis und ihrem Handeln Wesens- und Lebensäußerung der Kirche Jesu Christi.
#### § 1
Grundbestimmungen
(
1
)
Diakonie geschieht in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vornehmlich durch
- die Kirchengemeinden,
- die Kirchenkreise,
- Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden oder Kirchenkreisen,
- Regionale Diakonische Werke,
- Zusammenschlüsse von Regionalen Diakonischen Werken,
- das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.,
- juristische Personen, die Mitglieder im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz sind.
(
2
)
Zur Wahrnehmung der diakonischen Aufgaben der Kirche ist eine enge Zusammenarbeit von Kirche und Diakonie geboten.
(
3
)
1 In Wahrnehmung ihres diakonischen Auftrages gehören die kirchlichen Körperschaften zu den Trägern der freien Wohlfahrtspflege. 2 Sie vertreten im Rahmen der kirchlichen Ordnung die Belange der Diakonie für ihren Bereich.
(
4
)
1 Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz können mit anderen christlichen Gemeinden und Kirchen gemeinsame diakonische Einrichtungen in ökumenischer Gemeinschaft bilden. 2 Sie nehmen Erfahrungen und Erkenntnisse insbesondere der selbstständigen diakonischen Einrichtungen auf, um auch auf diese Weise die Einheit von Zeugnis und Dienst zu wahren.
# § 2
Diakonie in den Kirchengemeinden
(
1
)
Diakonie geschieht in den Kirchengemeinden besonders
- im Wahrnehmen von Menschen in Not,
- in Fürbitte und Dienst hilfsbereiter Menschen,
- in stellvertretendem Handeln für Menschen, die sich nicht selbst vertreten können,
- in wechselseitiger Seelsorge und Hilfe der Gemeindeglieder untereinander,
- in volksmissionarischem Dienst,
- in der Hilfe für Not leidende Menschen und Kirchen.
(
2
)
Die Kirchengemeinden nehmen ihren diakonischen Auftrag mit ihren Gemeindegliedern wahr und setzen dafür Mittel ein.
(
3
)
1 Kirchengemeinden können diakonische Einrichtungen allein oder mit anderen Kirchengemeinden unterhalten. 2 Sie können sich an anderen diakonischen Einrichtungen durch Mitgliedschaft, finanzielle Förderung oder in anderer Weise beteiligen.
# § 3
Diakonie in den Kirchenkreisen
(
1
)
Der Kirchenkreis unterstützt die Kirchengemeinden bei der Erfüllung ihrer diakonischen Aufgaben.
(
2
)
1 Die Kreissynode beruft einen Kreisdiakonieausschuss, zu dessen Sitzungen beratend auch Vertreterinnen und Vertreter selbstständiger Körperschaften und diakonischer Einrichtungen im Kirchenkreis zugezogen werden können. 2 Die Kreissynode kann die Aufgaben eines Kreisdiakonieausschusses dem Leitungsorgan des Regionalen Diakonischen Werkes übertragen, sofern die Kirchengemeinden und der Kirchenkreis darin vertreten sind oder ihrer Interessenvertretung durch das Leitungsorgan zugestimmt haben.
(
3
)
1 Die Kreissynode beruft auf Vorschlag des Kreiskirchenrates für die Dauer ihrer Amtszeit eine Kreisdiakoniebeauftragte oder einen Kreisdiakoniebeauftragten aus der Mitte des Kreisdiakonieausschusses oder im Fall des Absatz 2 Satz 2 aus den Mitgliedern des Leitungsorgans des Regionalen Diakonischen Werkes. 2 Die Kreiskirchenräte laden zu den Sitzungen, in denen Fragen der Diakonie behandelt werden, die Vertreterin oder den Vertreter des die Aufgaben des Kreisdiakonieausschusses wahrnehmenden Organs zu ihrer Beratung ein.
# § 4
Regionale Diakonische Werke
(
1
)
1 In Regionalen Diakonischen Werken können Kirchengemeinden und Kirchenkreise gemeinsam diakonische Aufgaben erfüllen, um die Zusammenarbeit der Dienste und Einrichtungen in den Kirchengemeinden und die in den Kirchenkreisen tätigen diakonischen Einrichtungen zu fördern. 2 Bei der Bildung von Regionalen Diakonischen Werken sollen die Grenzen der staatlichen oder kommunalen Gebietskörperschaften berücksichtigt werden.
(
2
)
Regionale Diakonische Werke erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben insbesondere durch:
- die Beratung von diakonischen Einrichtungen und die Entfaltung von Aktivitäten in den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen,
- die Koordination von Initiativen und Informationsaustausch,
- die Beratung von Hilfesuchenden,
- die Unterstützung von Einzelpersonen, Familien, Gruppen in sozial und persönlich bedingter Not- und Problemsituation einschließlich Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten,
- die Vertretung diakonischer Belange der Kirchengemeinden und Kirchenkreise gegenüber den für die Sozial- und Jugendhilfe zuständigen öffentlichen Stellen im Bereich des Regionalen Diakonischen Werkes,
- die Vertretung in den zuständigen Ausschüssen der Landkreise, der Verwaltungsbezirke, Kommunen und ihrer Zusammenschlüsse,
- die Vertretung in der Liga der freien Wohlfahrtsverbände in ihrem Bereich,
- die Übernahme von Trägerschaften.
(
3
)
1 Das Regionale Diakonische Werk ist als juristische Person des privaten Rechts verfasst. 2 Mitglieder oder Gesellschafter können juristische Personen sein, die dem diakonischen Auftrag verpflichtet sind, insbesondere Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Träger von Einrichtungen der Diakonie in den Kirchenkreisen. 3 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach der Satzung.
(
4
)
1 Die Satzung des Regionalen Diakonischen Werkes muss die angemessene Beteiligung der kirchlichen Träger im Leitungsorgan vorsehen und darf nicht gegen Bestimmungen der Grundordnung verstoßen. 2 Die Regionalen Diakonischen Werke sind Mitglieder im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.; die Möglichkeit der Mitgliedschaft der sie tragenden Kirchenkreise bleibt unberührt.
(
5
)
Regionale Diakonische Werke können einzelne Aufgaben gemeinsam erfüllen.
# § 5
Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.
(
1
)
Im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. sind juristische Personen, die dem diakonischen Auftrag verpflichtet sind, unbeschadet ihrer Rechtsform zur gemeinsamen Wahrnehmung missionarisch-diakonischer Verantwortung zusammengeschlossen.
(
2
)
1 Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. vertritt als Werk der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz die diakonische Arbeit der kirchlichen Träger im Auftrag der Kirche und im Zusammenwirken mit den Leitungsorganen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der Öffentlichkeit, gegenüber den Ländern Berlin und Brandenburg und dem Freistaat Sachsen sowie in der jeweiligen Liga der freien Wohlfahrtsverbände. 2 Es regelt im Rahmen seiner Satzung seine Rechtsverhältnisse selbstständig.
(
3
)
Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Spitzenverbandes kann es eine Kooperation mit Diakonischen Werken anderer Gliedkirchen eingehen.
(
4
)
1 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. bestimmen sich nach dessen Satzung. 2 Diese Rechte und Pflichten müssen für die Körperschaften der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und derer Werke mit der Grundordnung übereinstimmen.
(
5
)
Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. soll Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland sein und die Verbindung zu den Diakonischen Werken der Gliedkirchen halten.
#§ 5a
Zuordnung
Die Entscheidung über die Zuordnung einer diakonischen Einrichtung zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz vollzieht sich nach dem ZuOG-EKD und dem Ausführungsrecht der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.
# § 6
Organe des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.
(
1
)
Die von der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz nach der Satzung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. in seine Organe zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter werden für jedes Organ
- zur Hälfte von der Landessynode aus ihren Mitgliedern berufen, darunter die oder der Vorsitzende des Diakonieausschusses,
- im Übrigen von der Kirchenleitung bestellt, darunter mindestens ein Mitglied der Kirchenleitung.
(
2
)
Die Kirchenleitung stellt bei der nach der Satzung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. erfolgenden Berufung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers in das Amt einer Direktorin oder eines Direktors des Diakonischen Werkes wie auch bei der Abberufung Einvernehmen mit dem Diakonischen Rat des Diakonischen Werkes her.
(
3
)
Unbeschadet der Bestimmungen der Satzung des Diakonischen Werkes ist die Direktorin oder der Direktor in ihrem oder seinem leitenden Amt besonders beauftragt, die diakonische Arbeit in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen ebenso wie in den Anstalten und Einrichtungen, die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind, in ihrer theologischen Kompetenz zu fördern und geistlich zu begleiten.
(
4
)
1 Die Direktorin oder der Direktor soll als ständige Beraterin oder als ständiger Berater in Fragen der Diakonie zu den Sitzungen der Kirchenleitung eingeladen werden. 2 An ihrer oder seiner Stelle kann eine Vertreterin oder ein Vertreter teilnehmen.
# § 7
Diakonisches Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.
und Landeskirche
(
1
)
1 Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz stellt für die Arbeit des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. Mittel im Rahmen ihres Haushalts bereit. 2 Sie kann darüber hinaus Haushaltsmittel für die Arbeit der Regionalen Diakonischen Werke bereithalten.
(
2
)
Die Jahresrechnungen des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. und seiner Mitglieder unterliegen der Prüfung des Kirchlichen Rechnungshofes, soweit Mittel gemäß Absatz 1 gewährt werden.
(
3
)
Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V. erstattet der Landessynode jährlich einen Bericht.
# § 8
Genehmigungspflicht
1 Die Satzung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e. V. und deren Änderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. 2 Satzungen und Ordnungen sowie deren Änderungen der Regionalen Diakonischen Werke sind dem Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung des Vorstands des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, sofern zuordnungsrelevante Inhalte betroffen sind.
# § 9
Schlussbestimmungen
(
1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes treten das Kirchengesetz über diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg (Diakoniegesetz) vom 22. Dezember 1994 in der Fassung vom 22. April 1995 und das Kirchengesetz über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz (Diakoniegesetz) vom 27. Oktober 1996 (ABl.-EKsOL 4/1996 S. 7), geändert durch Kirchengesetz vom 15. November 2003 (ABl.-EKsOL 3/2003 S. 12) außer Kraft.
(
3
)
1 Soweit nach den nach Absatz 2 außer Kraft tretenden Vorschriften genehmigte Regelungen die Mitgliedschaft natürlicher Personen vorsahen, kann dies auch die Nachfolgeregelung vorsehen. 2 Vor Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes genehmigte Satzungen bleiben unberührt.