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Geltungszeitraum von: 11.10.2004

Geltungszeitraum bis: 06.12.2005

Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Pommerschen Evangelischen Kirche

Vom 27. August 2004

(KABl. S. 226)

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Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Pommersche Evangelische Kirche,
vertreten durch die Kirchenleitung,
schließen aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389) die folgende Vereinbarung:
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§ 1

Gemeindeglieder können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unabhängig von ihrem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt Glieder einer Kirchengemeinde der jeweils anderen vertragschließenden Kirche werden, wenn eine erkennbare kirchliche Bindung zu der aufnehmenden Kirchengemeinde gegeben ist und sie an deren Leben regelmäßig teilnehmen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Gemeindeglieder entweder im grenznahen Bereich zu der jeweils anderen vertragschließenden Kirche wohnen oder aber in der jeweils anderen Landeskirche einen weiteren Wohnsitz nehmen.
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§ 2

(1) Über eine Gemeindezugehörigkeit nach § 1 entscheidet auf schriftlich zu begründenden Antrag des Gemeindeglieds der Gemeindekirchenrat der aufnehmenden Kirchengemeinde. Dieser hat den Gemeindekirchenrat der Wohnsitzkirchengemeinde und, wenn das Gemeindeglied bisher einer anderen Kirchengemeinde angehört, auch den Gemeindekirchenrat dieser Kirchengemeinde zu hören. Er soll seine Entscheidung nicht gegen eine Stellungnahme der Wohnsitzkirchengemeinde treffen.
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin sowie dem Gemeindekirchenrat der Wohnsitzkirchengemeinde und, wenn das Gemeindeglied bisher einer anderen Kirchengemeinde angehört, auch dem Gemeindekirchenrat dieser Kirchengemeinde schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung können der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Gemeindekirchenrat der Wohnsitzkirchengemeinde oder der Kirchengemeinde, der das Gemeindeglied bisher angehörte, innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sie ist an den für die aufnehmende Kirchengemeinde zuständigen Kreiskirchenrat zu richten. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Wohnsitzkirchengemeinde zuständigen Kreiskirchenrat. Kommt ein Einvernehmen zwischen beiden Kreiskirchenräten nicht zustande, gilt dies als Ablehnung des Antrags auf Wechsel der Gemeindezugehörigkeit. Die Entscheidung ist endgültig.
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§ 3

Wenn im Falle eines Wohnsitzwechsels der Antrag nach § 2 Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel gestellt und dem Antrag entsprochen wird, wirkt die Entscheidung auf den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels zurück.
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§ 4

(1) Das Gemeindeglied hat in der aufnehmenden Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Gemeindeglieds. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen Landeskirche bzw. Kirchengemeinde bleibt unberührt. Ein Finanzausgleich zwischen den vertragschließenden Kirchen findet nicht statt.
(2) Die Zugehörigkeit zur aufnehmenden Kirchengemeinde vermittelt die Zugehörigkeit zu der für die aufnehmende Kirchengemeinde zuständigen Landeskirche.
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§ 5

(1) Das Gemeindeglied kann auf die nach den §§ 1 und 2 begründete Gemeindezugehörigkeit verzichten mit der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. Der Verzicht ist gegenüber dem Gemeindekirchenrat schriftlich zu erklären. Der Verzicht wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erklärung zugegangen ist, wirksam. Der Gemeindekirchenrat teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mit.
(2) Die Zugehörigkeit zu der aufnehmenden Kirchengemeinde endet, wenn das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde verlegt.
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§ 6

Die vertragschließenden Landeskirchen können im gegenseitigen Benehmen Durchführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung erlassen.
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§ 7

Diese Vereinbarung kann gekündigt werden, wenn sich die Rechtslage durch eine EKD-einheitliche Regelung ändert oder die EKD eine anderslautende Vereinbarung empfiehlt.
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§ 8

Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind.1#Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.

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1 ↑ Die Synode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat der Vereinbarung durch Kirchengesetz zugestimmt, welches am 11. Oktober 2004 in Kraft getreten ist. Gemäß § 8 Satz 2 der vorstehenden Vereinbarung wird festgestellt, dass die Vereinbarung mit Wirkung vom 11. Oktober 2004 in Kraft tritt.