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Geltungszeitraum von: 11.10.2004

Geltungszeitraum bis: 06.12.2005

Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen zwischen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und der Pommerschen Evangelischen Kirche

Vom 27. August 2004

(KABl. S. 226)

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Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen

Die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Pommersche Evangelische Kirche,
vertreten durch die Kirchenleitung,
schließen aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389) die folgende Vereinbarung:
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§ 1

1Gemeindeglieder können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unabhängig von ihrem Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt Glieder einer Kirchengemeinde der jeweils anderen vertragschließenden Kirche werden, wenn eine erkennbare kirchliche Bindung zu der aufnehmenden Kirchengemeinde gegeben ist und sie an deren Leben regelmäßig teilnehmen. 2Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Gemeindeglieder entweder im grenznahen Bereich zu der jeweils anderen vertragschließenden Kirche wohnen oder aber in der jeweils anderen Landeskirche einen weiteren Wohnsitz nehmen.
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§ 2

(1) 1Über eine Gemeindezugehörigkeit nach § 1 entscheidet auf schriftlich zu begründenden Antrag des Gemeindeglieds der Gemeindekirchenrat der aufnehmenden Kirchengemeinde. 2Dieser hat den Gemeindekirchenrat der Wohnsitzkirchengemeinde und, wenn das Gemeindeglied bisher einer anderen Kirchengemeinde angehört, auch den Gemeindekirchenrat dieser Kirchengemeinde zu hören. 3Er soll seine Entscheidung nicht gegen eine Stellungnahme der Wohnsitzkirchengemeinde treffen.
(2) 1Die Entscheidung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin sowie dem Gemeindekirchenrat der Wohnsitzkirchengemeinde und, wenn das Gemeindeglied bisher einer anderen Kirchengemeinde angehört, auch dem Gemeindekirchenrat dieser Kirchengemeinde schriftlich mitzuteilen. 2Gegen die Entscheidung können der Antragsteller oder die Antragstellerin und der Gemeindekirchenrat der Wohnsitzkirchengemeinde oder der Kirchengemeinde, der das Gemeindeglied bisher angehörte, innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. 3Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 4Sie ist an den für die aufnehmende Kirchengemeinde zuständigen Kreiskirchenrat zu richten. 5Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Wohnsitzkirchengemeinde zuständigen Kreiskirchenrat. 6Kommt ein Einvernehmen zwischen beiden Kreiskirchenräten nicht zustande, gilt dies als Ablehnung des Antrags auf Wechsel der Gemeindezugehörigkeit. 7Die Entscheidung ist endgültig.
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§ 3

Wenn im Falle eines Wohnsitzwechsels der Antrag nach § 2 Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel gestellt und dem Antrag entsprochen wird, wirkt die Entscheidung auf den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels zurück.
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§ 4

(1) 1Das Gemeindeglied hat in der aufnehmenden Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Gemeindeglieds. 2Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen Landeskirche bzw. Kirchengemeinde bleibt unberührt. 3Ein Finanzausgleich zwischen den vertragschließenden Kirchen findet nicht statt.
(2) Die Zugehörigkeit zur aufnehmenden Kirchengemeinde vermittelt die Zugehörigkeit zu der für die aufnehmende Kirchengemeinde zuständigen Landeskirche.
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§ 5

(1) 1Das Gemeindeglied kann auf die nach den §§ 1 und 2 begründete Gemeindezugehörigkeit verzichten mit der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. 2Der Verzicht ist gegenüber dem Gemeindekirchenrat schriftlich zu erklären. 3Der Verzicht wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erklärung zugegangen ist, wirksam. 4Der Gemeindekirchenrat teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mit.
(2) Die Zugehörigkeit zu der aufnehmenden Kirchengemeinde endet, wenn das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde verlegt.
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§ 6

Die vertragschließenden Landeskirchen können im gegenseitigen Benehmen Durchführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung erlassen.
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§ 7

Diese Vereinbarung kann gekündigt werden, wenn sich die Rechtslage durch eine EKD-einheitliche Regelung ändert oder die EKD eine anderslautende Vereinbarung empfiehlt.
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§ 8

1Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. 2Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind.1#3Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.

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1 ↑ Die Synode der Pommerschen Evangelischen Kirche hat der Vereinbarung durch Kirchengesetz zugestimmt, welches am 11. Oktober 2004 in Kraft getreten ist. Gemäß § 8 Satz 2 der vorstehenden Vereinbarung wird festgestellt, dass die Vereinbarung mit Wirkung vom 11. Oktober 2004 in Kraft tritt.
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