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Geltungszeitraum von: 01.01.1999
Geltungszeitraum bis: 06.12.2005
Kirchengesetz über die Zustimmung zur Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen mit der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Vom 14. November 1998
(KABl.-EKiBB S. 102)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####§ 1
Der für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg am 30. Oktober 1998 unterzeichneten, diesem Kirchengesetz als Anlage beigefügten Vereinbarung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen wird zugestimmt.
#§ 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
#Anlage
Vereinbarung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,
vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
schließen aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389) die folgende Vereinbarung:
###vertreten durch die Kirchenleitung,
und
die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,
vertreten durch die Kirchenleitung,
schließen aufgrund von § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (ABl. EKD 1976 S. 389) die folgende Vereinbarung:
§ 1
Gemeindeglieder können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die landeskirchlichen Grenzen hinweg Glieder einer anderen Kirchengemeinde als der Kirchengemeinde ihres Wohnsitzes werden, wenn eine erkennbare kirchliche Bindung zu der aufnehmenden Kirchengemeinde gegeben ist und sie an deren Leben regelmäßig teilnehmen.
#§ 2
(1) 1 Über eine Gemeindezugehörigkeit nach § 1 entscheidet auf schriftlich zu begründenden Antrag des Gemeindeglieds der Gemeindekirchenrat der aufnehmenden Kirchengemeinde. 2 Dieser hat den Gemeindekirchenrat der Wohnsitzkirchengemeinde und, wenn das Gemeindeglied bisher einer anderen Kirchengemeinde angehört, auch den Gemeindekirchenrat dieser Kirchengemeinde zu hören. 3 Er soll seine Entscheidung nicht gegen eine Stellungnahme der Wohnsitzkirchengemeinde treffen.
(2) 1 Die Entscheidung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin sowie dem Gemeindekirchenrat der Wohnsitzkirchengemeinde und, wenn das Gemeindeglied bisher einer anderen Kirchengemeinde angehört, auch dem Gemeindekirchenrat dieser Kirchengemeinde schriftlich mitzuteilen. 2 Gegen die Entscheidung können Antragsteller oder Antragstellerin und der Gemeindekirchenrat der Wohnsitzkirchengemeinde innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. 3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. 4 Sie ist an den für die aufnehmende Kirchengemeinde zuständigen Kreiskirchenrat zu richten. 5 Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem für die Wohnsitzkirchengemeinde zuständigen Kreiskirchenrat. 6 Kommt ein Einvernehmen zwischen beiden Kreiskirchenräten nicht zustande, gilt dies als Ablehnung des Antrags auf Wechsel der Gemeindezugehörigkeit. 7 Die Entscheidung ist endgültig.
(3) Die Entscheidung erstreckt sich auf Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn der Antrag von den sorgeberechtigten Eltern gemeinsam oder von dem allein sorgeberechtigten Elternteil gestellt wird.
(4) Sofern sich die im Haushalt des Gemeindegliedes lebenden Familienangehörigen dem Antrag angeschlossen haben, erstreckt sich die Entscheidung auch auf diese.
#§ 3
Wenn im Falle eines Wohnsitzwechsels der Antrag nach § 2 Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten seit dem Wohnsitzwechsel gestellt und dem Antrag entsprochen wird, wirkt die Entscheidung auf den Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels zurück.
#§ 4
(1) 1 Das Gemeindeglied hat in der aufnehmenden Kirchengemeinde alle Rechte und Pflichten eines Gemeindeglieds. 2 Die Verpflichtung zur Entrichtung von Kirchensteuern gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen Landeskirche bzw. Kirchengemeinde bleibt unberührt.
(2) Die Zugehörigkeit zur aufnehmenden Kirchengemeinde vermittelt die Zugehörigkeit zu der für die aufnehmende Kirchengemeinde zuständigen Landeskirche.
#§ 5
(1) 1 Das Gemeindeglied kann auf die nach den §§ 1 und 2 begründete Gemeindezugehörigkeit verzichten mit der Folge, dass es Gemeindeglied der Kirchengemeinde des Wohnsitzes wird. 2 Der Verzicht ist gegenüber dem Gemeindekirchenrat schriftlich zu erklären. 3 Der Verzicht wird mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erklärung zugegangen ist, wirksam. 4 § 2 Abs. 3 und Absatz 4 gilt entsprechend. 5 Der Gemeindekirchenrat teilt den Wechsel der Gemeindezugehörigkeit der Kirchengemeinde des Wohnsitzes mit.
(2) Die Zugehörigkeit zu der aufnehmenden Kirchengemeinde endet, wenn das Gemeindeglied seinen Wohnsitz in eine andere Kirchengemeinde verlegt.
#§ 6
Die beteiligten Landeskirchen können im gegenseitigen Benehmen Durchführungsbestimmungen zu dieser Vereinbarung erlassen.
#§ 7
1 Diese Vereinbarung bedarf für beide vertragschließenden Kirchen der Zustimmung durch Kirchengesetz. 2 Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Zustimmungsgesetze in Kraft getreten sind1#. 3 Der Zeitpunkt wird von beiden Kirchen im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgemacht.