.Rechtsverordnung
I.
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
II.
###§ 9
§ 10
§ 11
III.
###§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Geltungszeitraum von: 01.08.2009
Geltungszeitraum bis: 31.12.2013
Rechtsverordnung
über die Ordnung des Finanzwesens
der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
(Finanzverordnung)
Vom 25. Mai 2007
(KABl. S. 82); §§ 1, 2 und 14 geändert durch Rechtsverordnung vom 10. Juli 2009 (KABl. S. 139)
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 14 des Kirchengesetzes über die Ordnung des Finanzwesens der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Finanzgesetz) vom 21. April 2007 (KABl. S. 70) im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss der Landessynode die folgende Rechtsverordnung erlassen:
#I.
Grundsätze der Verteilung von Einnahmen
###§ 1
Anteilsrahmen
(
1
)
Die Höhe der Finanzanteile, nämlich der Anteile für Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Pfarrer, Gemeindepädagogen, Gemeindehelfer, Katecheten im Gemeindedienst, Diakone und andere Mitarbeiter im diakonischen, sozialen und pädagogischen Dienst, für Kirchenmusiker, Haus- und Kirchwarte sowie Lohnempfänger (Personalkostenanteile), der Sachausgaben sowie der Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise richtet sich nach einem auf der Gemeindegliederzahl beruhenden Schlüssel.
(
2
)
1 Der Finanzanteil für die Kirchengemeinden und -kreise berechnet sich zu 25 % entsprechend der Gemeindegliederzahl. 2 Bei der Bemessung der weiteren 75 % findet ein Solidarausgleich zwischen Stadt und Land sowie in Abhängigkeit zum Anteil der Mitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (evangelischen Christen) an der Gesamtbevölkerung statt. 3 Dabei können besondere Aufgaben einzelner Kirchengemeinden berücksichtigt werden.
(
3
)
1 Die 75 % des Finanzanteiles nach Absatz 2 Satz 2 werden nach folgenden Grundsätzen verteilt.
2 Je ein Finanzanteil wird gewährt für:
- Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem höheren Anteil evangelischer Christen an der Gesamtbevölkerung
- für je 800 Gemeindeglieder
- Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem niedrigeren Anteil evangelischer Christen an der Gesamtbevölkerung
- für je 725 Gemeindeglieder
- Kirchenkreise mit einem großstädtischen Zentrum in den Sprengeln Cottbus und Neuruppin
- für je 700 Gemeindeglieder
- Kirchenkreise mit mittelstädtischen Zentren in den Sprengeln Cottbus, Görlitz und Neuruppin sowie Kirchenkreise am Stadtrand von Berlin
- für je 600 Gemeindeglieder
- Landkirchenkreise in den Sprengeln Cottbus, Görlitz, Neuruppin und Reformierter Kirchenkreis
- für je 500 Gemeindeglieder
- Für Kirchenkreise mit unterschiedlich geprägten Regionen oder die aus verschiedenen Kirchenkreisen neu gebildet werden, kann auch ein Zwischenwert festgesetzt werden.
3 Die Zuordnung der Kirchenkreise im Einzelnen ergibt sich aus der Anlage, die Bestandteil der Verordnung ist.
(
4
)
Die Zuordnung wird alle fünf Jahre überprüft.
#§ 2
Zahlung der Finanzanteile
(
1
)
1 Die Höhe und Zuordnung der Finanzanteile in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden regelt die Kreissynode durch eine Finanzsatzung, die der Genehmigung des Konsistoriums bedarf. 2 Dabei können für Personalausgaben im Sprengel Berlin höchstens 75 % und in den Sprengeln Cottbus, Görlitz und Neuruppin bis zu 80 % der Finanzanteile vorgesehen werden. 3 Die Kirchengemeinde oder der Pfarrsprengel erhält entsprechend der Gemeindegliederzahl 75 % des sich ergebenden Betrages. 4 Für Vertretungskosten sowie für kreiskirchliche und übergemeindliche Planstellen und zum zwischengemeindlichen Ausgleich behält der Kirchenkreis 25 % der Personalkostenanteile.
(
2
)
1 Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, hinsichtlich der Baulast Vorsorge zu treffen, indem die Kreissynode einen entsprechenden Finanzanteil für Ausgaben für Bau und Bauunterhaltung festlegt. 2 Die Kirchenkreise geben mindestens 50 % der Anteile für Bau und Bauausgaben nach einem auf die Baulast bezogenen Maßstab oder entsprechend der Gemeindegliederzahl an die Kirchengemeinden weiter. 3 Näheres wird in der Finanzsatzung geregelt. 4 Den verbleibenden Betrag verwendet der Kirchenkreis für Bauaufgaben und zur baulichen Unterhaltung, insbesondere zur Vorsorge hinsichtlich der bestehenden Baulast.
(
3
)
1 Darüber hinaus legt die Kreissynode einen entsprechenden Finanzanteil für Sachausgaben fest. 2 Die Kirchenkreise geben mindestens 60 % der Anteile für Sachausgaben an die Kirchengemeinden weiter. 3 Die Festlegung eines geringeren Anteils bedarf der Zustimmung der Gemeindekirchenräte. 4 Den verbleibenden Betrag verwendet der Kirchenkreis für übergemeindliche Aktivitäten und Projekte sowie für den zwischengemeindlichen Ausgleich und seinen eigenen Bereich.
#§ 3
Finanzausgleich
(
1
)
Die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise aus dem Allgemeinen Vermögen (Kirchenvermögen und Pfarrvermögen), die für den Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises und zwischen den Kirchenkreisen in Anspruch genommen werden, werden alle fünf Jahre vom Konsistorium überprüft.
(
2
)
1 Bei der Bemessung des Finanzausgleichs zwischen den Kirchengemeinden soll bei der Zuweisung einer Dienstwohnung der zuweisenden Kirchengemeinde für die damit verbundene Baulast ein Ausgleich gewährt werden. 2 Der gewährte Betrag soll dem Unterhalt und der Sicherung der Pfarrdienstwohnung dienen.
#§ 4
Anzurechnende Einnahmen der Kirchengemeinden
(
1
)
Folgende Einnahmen der Kirchengemeinden sind beim Finanzausgleich zu berücksichtigen: Pachten (abzüglich der Fixkosten, nämlich Beiträge zu Boden- und Wasserverbänden, Grundsteuern, Gebühren für Straßenreinigung und Niederschlagswasser sowie Kostenbeiträge des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes für die Grundstücksverwaltung), Zinserträge des allgemeinen Vermögens (ehemals allgemeines Kirchenvermögen, Pfarrvermögen, Küstereivermögen, Ersatzvermögen, Einmalentschädigungen aus Erbbaurechtsverträgen, Erbschaften ohne Zweckbestimmung) und sonstige Erträge.
(
2
)
Die eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden sind gemäß nachstehender Tabelle für den Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises und zwischen den Kirchenkreisen abzuführen:
Jährlicher Gesamt-Reinertrag | verbleiben der Kirchengemeinde | erhält der Kirchenkreis | |
1. |
| in voller Höhe | |
2. | bis 120.000 € | der Grundfreibetrag und 50 % der Differenz zu 120.000 € | 50 % der Differenz zwischen Grundfreibetrag und 120.000 € |
3. | über 120.000 € bis 400.000 € | Betrag nach 1. und 2. und 30 % über 120.000 € | Betrag nach 2. und 70 % über 120.000 € |
4. | über 400.000 € bis 1.400.000 € | Betrag nach 1. bis 3. und 10 % über 400.000 € | Betrag nach 2. und 3. und 90 % über 400.000 € |
5. | über 1.400.000 € | Betrag nach 1. bis 4. und 5 % über 1.400.000 € | Betrag nach 2. bis 4. und 95 % über 1.400.000 € |
(
3
)
Die Grundfreibeträge bleiben bei Gemeindezusammenlegungen je Ursprungsgemeinde bis zur Überprüfung nach § 3 Abs. 1 erhalten, wenn sich für die neue Kirchengemeinde kein höherer Freibetrag ergibt.
(
4
)
Die Kreissynoden können von den vorstehenden Bestimmungen zugunsten der Kirchengemeinden in der Finanzsatzung abweichende Regelungen treffen, sofern der Finanzbedarf des Kirchenkreises zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gedeckt ist.
#§ 5
Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen
(
1
)
Der Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen geht von den eigenen Einnahmen der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises aus, wobei höchstens die Hälfte angerechnet werden kann.
(
2
)
Folgende jährliche feste Finanzausgleichsbeträge zwischen den Kirchenkreisen werden bis zur Überprüfung nach § 3 Abs. 1 festgesetzt:
- Einzahlende Kirchenkreise:Barnim 103.000 €, Falkensee 11.000 €, Lichtenberg-Oberspree 39.000 €, Neukölln 394.000 €, Reformierter Kirchenkreis 30.000 €, Reinickendorf 16.000 €, Spandau 155.000 €, Teltow-Zehlendorf 46.000 €, Uckermark 23.000 €, Weißensee 19.000 € und Zossen 149.000 €
- Empfangende Körperschaften:An Oder u. Spree 13.000 €, Beelitz-Treuenbrietzen 14.000 €, Brandenburg 29.000 €, Berlin-Charlottenburg 52.000 €, Cottbus 79.000 €, Finsterwalde 10.000 €, Fürstenwalde-Strausberg 29.000 €, Hoyerswerda 34.000 €, Kyritz-Wusterhausen 10.000 €, Lübben 36.000 €, Niederer Fläming 24.000 €, Niederschlesische Oberlausitz 58.000 €, Oderbruch 19.000 €, Oranienburg 30.000 €, Perleberg-Wittenberge 22.000 €, Potsdam 29.000 €, Berlin-Schöneberg 57.000 €, Senftenberg-Spremberg 43.000 €, Berlin Stadtmitte 88.000 €, Steglitz 58.000 €, Tempelhof 61.000 €, Wedding 63.000 €, Wilmersdorf 57.000 €, Wittstock-Ruppin 30.000 €und die Anstalts- und Personalgemeinden Berliner Domgemeinde 3.700 €, Hoffbauer-Stiftung 300 €, Lazarus 900 €, Lobetal 2.500 € und Diakonissenhaus Teltow 600 € sowie die Kirchengemeinden mit besonderer Aufgabenstellung für folgende Kirchen: Dom Brandenburg 4.000 €, Dom Fürstenwalde 4.000 €, Gertraud-Marien-Kirche Frankfurt/Oder 4.000 €, Kaiser-Wilhelm-Gedächtnis-Kirche 4.000 €, Oberkirche St. Nikolai/Cottbus 4.000 €, St. Marien-Kirche Berlin 4.000 €, Französische Friedrichstadtkirche 4.000 €, Peterskirche Görlitz 4.000 €.
§ 6
Anrechnungsfreie Einnahmen
(
1
)
Nicht anzurechnen sind:
- Mieten, sofern nicht die Kreissynode in der Finanzsatzung die Anrechenbarkeit beschlossen hat,
- Einnahmen aus dem Gemeindekirchgeld sowie Ortskirchensteuer,
- zweckbezogene Einnahmen und freiwillige Gaben einschließlich ihrer Erträge,
- Reinerträge aus sonstigem Zweckvermögen und
- Zinserträge des Kassenbestandes, die den Rechtsträgern zuzuordnen sind.
(
2
)
Freiwillige Gaben sind unentgeltliche Zuwendungen, die ohne Rechtsverpflichtung geleistet werden und bei denen ein Verwendungszweck durch die Gebenden (Einzelgaben, Einzelspenden, Opfer) oder durch den Sammelzweck (Kollekten, Sammlungen, Sammelopfer) bestimmt ist.
#§ 7
Verwendung der Einnahmen, die den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen verbleiben
(
1
)
1 Die den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen nach §§ 5 und 6 verbleibenden Einnahmen einschließlich der Mittel aus dem Finanzausgleich werden bei Kirchenkreisen, die über keinen genehmigten Stellenplan nach § 8 Finanzgesetz verfügen, zur Finanzierung der Ist-Personalkosten der jeweiligen Körperschaften herangezogen. 2 Bei Mitteln gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist jedoch ein Anteil von 30 % zweckbestimmt zur Erhaltung der Mietsache zuzüglich auf dieser lastender laufender Ausgaben für Schuldendienst abzuziehen. 3 Der Abzug von 30 % ist der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen.
(
2
)
1 Das Konsistorium kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Haushaltsausschuss von dieser Anrechnungspflicht abweichende Regelungen treffen. 2 In Kirchenkreisen, die über einen genehmigten Stellenplan verfügen, sind diese Einnahmen frei verfügbar und können für alle Ausgabenbereiche eingesetzt werden. 3 Personalkostenverpflichtungen dürfen nur eingegangen werden, wenn ihre Erfüllung nach Maßgabe des § 10 Finanzgesetz abgesichert ist.
#§ 8
Verwendung nicht ausgegebener Finanzanteile
(
1
)
1 Nicht ausgegebene Personalkostenanteile werden der Personalkostenrücklage zugeführt. 2 Für den Fall, dass die Rücklage die nach § 10 Abs. 2 Finanzgesetz geforderte Höhe erreicht hat und die Mittel nicht als Überschuss zur Deckung des übernächsten Haushalts oder zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklagen benötigt werden, können diese für Sachkosten oder für Bauausgaben und Bauunterhaltung verwendet werden.
(
2
)
1 Nicht ausgegebene Sachmittel können, soweit sie nicht zur Deckung der Ist-Personalkosten erforderlich sind oder als Überschuss zur Deckung des übernächsten Haushalts oder zur Auffüllung der gesetzlichen Rücklagen benötigt oder zweckbestimmten Rücklagen zugeführt werden, für Bauaufgaben und Bauunterhaltung verwendet werden. 2 Ihre Verwendung für Honorarkosten, geringfügige Beschäftigungen, Aushilfstätigkeiten und befristete Arbeitsverträge für besondere Projekte ist zulässig, wenn dadurch keine Festanstellungsansprüche entstehen.
(
3
)
Nicht ausgegebene Baumittel sind, soweit sie nicht zur Deckung der Ist-Personalkosten benötigt werden, in die Substanzerhaltungs- bzw. Baurücklage einzustellen.
#II.
Stellenplanung und -besetzung
###§ 9
Kreiskirchliche Stellenpläne
(
1
)
Für den Fall, dass ein kreiskirchlicher Stellenplan aufgestellt wird, kann in der Finanzsatzung bestimmt werden, dass die Zuordnung der Personalkostenanteile zu den einzelnen Kirchengemeinden unterbleibt.
(
2
)
Bei der Aufstellung des Stellenplanes ist im Maß der Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass auch für den Dienst an Kindern und Jugendlichen, den kirchenmusikalischen sowie den diakonisch-sozialpädagogischen Dienst Stellen vorhanden sind.
#§ 10
Stellen bzw. Stellenanteile für die Leitung des Kirchenkreises
Für die Leitung im Kirchenkreis (Amt einer Superintendentin oder eines Superintendenten oder für die kollegiale Leitungsform) sind Stellenanteile von mindestens 75 % auszuweisen.
#§ 11
Personalkostengrenze
(
1
)
Bei der Personalkostengrenze können Mittel aus dem Finanzausgleich nach § 5 Abs. 2 nur für den Zeitraum bis zur nächsten Überprüfung nach § 3 Abs. 1 herangezogen werden.
(
2
)
Bei der Personalkostengrenze für die Ist-Stellen können auch die Erträge der Rücklage nach § 10 Abs. 2 Finanzgesetz herangezogen werden.
#III.
Berechnung, Verfahren, Inkrafttreten
###§ 12
Ausschuss zur Regelung von Einzelfällen
Die Amtszeit des Ausschusses richtet sich nach der Amtszeit der Kirchenleitung. Die Mitglieder bleiben bis zur Neukonstituierung im Amt.
#§ 13
Feststellung der Gemeindegliederzahlen
Stichtag für die maßgeblichen Gemeindegliederzahlen ist der 1. Januar des vorangegangenen Haushaltsjahres. Die Zahlen werden vom Konsistorium verbindlich festgestellt.
#§ 14
Verfahren
(
1
)
1 Bei ab dem 1. Januar 2007 eintretenden Änderungen der Kirchenkreisgrenzen gelten für den neuen Kirchenkreis bis zur Überprüfung nach § 3 Abs. 1 diejenigen Regeln, die vor der Veränderung für die Mehrheit der Gemeindeglieder galten. 2 Die Kirchenleitung kann mit Zustimmung des Ständigen Haushaltsausschusses Sonderregelungen hinsichtlich des Schlüssels treffen.
(
2
)
Das Konsistorium verrechnet die Finanzausgleichsbeträge zwischen den Kirchenkreisen gemäß § 5 Abs. 2 mit den Überweisungsbeträgen der Finanzanteile.
#§ 15
Inkrafttreten
(
1
)
1 Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Art und Höhe der Finanzanteile der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und über den Finanzausgleich (Anteilsverordnung) vom 22. Juni 2001 (KABl.-EKiBB S. 119) außer Kraft.
(
2
)
Bis zum Erlass einer Finanzsatzung durch die Kreissynode gelten für die Zuordnung der Finanzanteile nach § 2 die bisherigen Vorschriften.
#Anlage
###Anlage zu § 1 Abs. 3 Finanzverordnung
(vorbehaltlich einer Ausnahmeregelung gem. § 14 Abs. 1)
1. | Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem höheren Anteil evangelischer Christen an der Gesamtbevölkerung | ||
Berlin-Charlottenburg | Steglitz | ||
Berlin-Schöneberg | Teltow-Zehlendorf | ||
Neukölln | Tempelhof | ||
Reinickendorf | Wilmersdorf | ||
Spandau | |||
2. | Kirchenkreise im Sprengel Berlin mit einem niedrigeren Anteil evangelischer Christen an der Gesamtbevölkerung | ||
Berlin Stadtmitte | Wedding | ||
Lichtenberg-Oberspree | Weißensee | ||
Pankow | |||
3. | Kirchenkreise mit einem großstädtischen Zentrum | ||
Cottbus | Potsdam | ||
4. | Kirchenkreise mit mittelstädtischen Zentren sowie Kirchenkreise am Stadtrand von Berlin | ||
An Oder und Spree | Lübben | ||
Barnim | Nauen-Rathenow | ||
Brandenburg/H. | Niederschlesische Oberlausitz | ||
Falkensee | Oranienburg | ||
Finsterwalde | Senftenberg-Spremberg | ||
Fürstenwalde-Strausberg | Zossen | ||
Hoyerswerda | |||
5. | Landkirchenkreise | ||
Beelitz-Treuenbrietzen | Oderbruch | ||
Havelberg-Pritzwalk | Perleberg-Wittenberge | ||
Landkirchenkreise | |||
Kyritz-Wusterhausen | Templin- Gransee | ||
Lehnin-Belzig | Uckermark | ||
Niederer Fläming | Wittstock-Ruppin | ||
Reformierter Kirchenkreis Berlin-Brandenburg | |||
6. | Kirchenkreise mit gesondertem Finanzschlüssel | ||
An Oder und Spree | 550 Gemeindeglieder | ||
Brandenburg | 650 Gemeindeglieder | ||
Cottbus | 675 Gemeindeglieder | ||
Lübben | 575 Gemeindeglieder |