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Kirchengesetz1# zur Ausführung der Lehrbeanstandungsordnung der Evangelischen
Kirche der Union

Vom 13. November 1964 (KABl.-EKiBB 1965 S. 2); erstreckt auf das Gebiet der ehemaligen EKsOL und § 2 geändert durch 3. RVereinhG vom 5. November 2004

(KABl. S. 213)

Aufgrund des § 40 der Ordnung des Verfahrens bei der Beanstandung der Lehre ordinierter Diener am Wort (Lehrbeanstandungsordnung) vom 27. Juni 1963 (ABl. EKD 1963 Heft 9 Nr. 113) hat die Synode folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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I.
Theologisches Lehrgespräch

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§ 1
Zu § 5 Absatz 1 der Lehrbeanstandungsordnung

Der für den Betroffenen zuständige Generalsuperintendent und Superintendent nehmen an dem Lehrgespräch als Zuhörer teil. Sie sind Beteiligte im Sinne des § 14a der Lehrbeanstandungsordnung.
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II.
Spruchkammer

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§ 2
Zu den §§ 12, 13 und 15 der Lehrbeanstandungsordnung

( 1 ) Es wird nur eine Spruchkammer gebildet.
( 2 ) Für jedes Mitglied der Spruchkammer sind zwei Stellvertreter zu bestimmen, die zugleich Ersatzleute sind.
( 3 ) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter sind so zu bestimmen, dass die in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltenden Bekenntnisse vertreten sind. Das Mitglied und sein 1. Stellvertreter sollen möglichst verschiedenen Bekenntnisses sein. Bei der Zusammensetzung der Spruchkammer soll auch die im Ordinationsvorhalt ermöglichte Bindung an die reformatorischen Bekenntnisschriften (Agende für die Evangelische Kirche der Union, II. Band, Vorhalt zur Ordination, 2. Abschnitt, dritte Form) berücksichtigt werden.
( 4 ) Die Mitglieder der Spruchkammer und ihre Stellvertreter geben vor der Annahme ihrer Berufung eine schriftliche Erklärung über ihre Bekenntnisbindung und über ihre Bereitschaft ab, ihr Amt im Sinne des § 16 der Lehrbeanstandungsordnung zu führen.
Der Präses der Synode gibt die Namen der Mitglieder und Stellvertreter sowie ihre Bekenntnisbindung im Amtsblatt bekannt.
( 5 ) Der Betroffene hat das Recht, Mitglieder der Spruchkammer, die seiner Bekenntnisbindung nicht entsprechen, abzulehnen. Jedoch muss in diesem Fall gewährleistet bleiben, dass in der erkennenden Spruchkammer die in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltenden Bekenntnisse vertreten sind.
( 6 ) Verzicht auf die Amtstätigkeit als Mitglied der Spruchkammer wegen Verschiedenheit der Bekenntnisbindung mit dem Betroffenen ist nicht zulässig.
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§ 3

Endet die Amtszeit der Mitglieder der Spruchkammer während eines vor der Spruchkammer laufenden Verfahrens, so bleiben der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder und die Stellvertreter für dieses Verfahren bis zu seinem Abschluss im Amt.
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III.
Schlussbestimmung

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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt gleichzeitig mit der Lehrbeanstandungsordnung vom 27. Juni 1963 in Kraft.

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1 ↑ Gemäß Kirchengesetz über die Geltung des Kirchengesetzes zur Ausführung der Lehrbeanstandungsordnung der Evang. Kirche der Union vom 13. November 1964 (KABl.-EKiBB 1965 S. 2) vom 17. Januar 1991 (KABl. S. 10, ABl. EKD S. 189 Nr. 86) gilt das im Gebiet der bisherigen Region Ost geltende Kirchengesetz für das ganze Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.