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Geltungszeitraum von: 10.11.1990

Geltungszeitraum bis: 31.07.2013

Ordnung der ergänzenden Kirchlichen Prüfung im Fach Evangelische Religionslehre für Lehrer nach der Zweiten Staatsprüfung (EKPO)

In der Fassung vom 31. Oktober 1990

(KABl.-EKiBB S. 121)

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Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin-West) hat aufgrund von § 10 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den Evangelischen Religionsunterricht vom 17. November 1979 (KABl.-EKiBB S. 140) die folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Zweck der Prüfung und Prüfungsanforderung

(1) Die Prüfung dient dem Nachweis der erfolgreichen Ausbildung des Bewerbers zur Erlangung der Befähigung, Evangelischen Religionsunterricht im Sinne des § 23 des Schulgesetzes für Berlin zu erteilen.
(2) Die Prüfungsanforderungen sind in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.
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§ 2
Prüfungsausschüsse

(1) Für jede Prüfung wird vom Konsistorium ein Prüfungsausschuss für die mündliche und die schriftliche Prüfung sowie ein Prüfungsausschuss für die unterrichtspraktische Prüfung gebildet.
(2) Dem Prüfungsausschuss für die mündliche und die schriftliche Prüfung gehören an:
  1. ein Referent der für den Religionsunterricht zuständigen Abteilung des Konsistoriums als Vorsitzender,
  2. zwei Hochschullehrer gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1988 (GVBl. S. 2322), die an der Ausbildung beteiligt waren und von denen einer vom Prüfungskandidaten benannt werden kann,
  3. zwei weitere Dozenten des Instituts für katechetischen Dienst, die in der Religionspädagogischen Weiterbildung für Lehrer tätig sind,
  4. der Kreiskatechet des Kirchenkreises, in dem der Prüfungskandidat die unterrichtspraktische Prüfung ablegt, oder sein Vertreter,
  5. ein Lehrer, der eine Befähigung nach § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1988 (GVBl. S. 2322) und die Lehrbefähigung für evangelische Religionslehre besitzt und der derselben Laufbahn wie der Prüfungskandidat angehören soll.
(3) Dem Prüfungsausschuss für die unterrichtspraktische Prüfung gehören an:
  1. ein Referent der für den Religionsunterricht zuständigen Abteilung des Konsistoriums als Vorsitzender,
  2. ein Dozent des Instituts für katechetischen Dienst, der in der Religionspädagogischen Weiterbildung für Lehrer tätig ist,
  3. der Kreiskatechet des Kirchenkreises, in dem der Prüfungskandidat die unterrichtspraktische Prüfung ablegt, oder sein Vertreter,
  4. ein Lehrer, der eine Befähigung nach § 12 Abs. 2 des Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, 948), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1988 (GVBl. S. 2322) und die Lehrbefähigung für Evangelische Religionslehre besitzt und der derselben Laufbahn wie der Prüfungskandidat angehören soll.
(4) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Der Leiter der für den Religionsunterricht zuständigen Abteilung, der für Lehrerprüfungen zuständige Referent und die für die Fachaufsicht zuständigen Referenten des Konsistoriums, sofern sie nicht gemäß Absatz 2 Buchstabe a oder Absatz 3 Buchstabe a den Vorsitz führen, und der für die Religionspädagogische Weiterbildung verantwortliche Studienleiter oder sein Vertreter, sofern er nicht gemäß Absatz 2 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe b als Prüfer tätig ist, sind berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein.
(6) Ein Beauftragter des für das Schulwesen zuständigen Mitglieds des Senats ist berechtigt, bei der Prüfung einschließlich der Beratungsgespräche anwesend zu sein.
(7) Stehen für die Prüfungskommission keine oder zu wenig Prüfer aus dem in Absatz 2 Buchstabe b oder c genannten Personenkreis zur Verfügung, so kann das Konsistorium andere Mitglieder aus dem Kreis der in Absatz 2 Buchstabe a, b und c genannten Prüfer bestellen.
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§ 3
Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung zur Prüfung ist dem Konsistorium einzureichen.
(2) Die Meldung umfasst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung im Fach Evangelische Religionslehre und folgende Bescheinigungen oder Angaben:
  1. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse oder Belege über die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers (mit einem Wahlfach) oder über die diesen nach den §§ 16 und 17 des Lehrerbildungsgesetzes gleichzusetzenden oder entsprechenden Prüfungen oder Befähigungen,
  2. einen Lebenslauf mit näheren Angaben zur Person und zum Ausbildungsgang,
  3. ein Lichtbild in Passbildgröße,
  4. die Versicherung, dass sich der Bewerber erstmalig zur Prüfung meldet, oder die Angabe, wann und wo dies bereits geschehen ist,
  5. eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Viersemesterkursus der Religionspädagogischen Weiterbildung für Lehrer zur Vorbereitung auf die Prüfung im Fach Evangelische Religionslehre und über eine bestandene Zwischenprüfung,
  6. die Angabe von drei Schwerpunkten für die mündliche und einen für die schriftliche Prüfung. Mindestens je ein Schwerpunkt muss den Prüfungsinhalten B.1.1, 1.2 und 1.5 der Prüfungsanforderungen entnommen sein.
(3) Wünsche zur Berufung eines Prüfers (vgl. § 2 Abs. 2 Buchstabe b) und zur Bestimmung der Klasse, in der die Prüfungslehrprobe gehalten werden kann, können in der Meldung geäußert werden.
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§ 4
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung wird nur zugelassen, wer
  1. die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Lehrers bestanden hat oder eine dieser gleichzusetzende oder entsprechende Prüfung oder Befähigung nachweist,
  2. nach dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung an einem vom Institut für katechetischen Dienst veranstalteten Viersemesterkurs der Religionspädagogischen Weiterbildung für Lehrer mit etwa 40 Semesterwochenstunden erfolgreich teilgenommen hat.
(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Konsistorium. Über die Zulassung oder Nichtzulassung erhält der Bewerber schriftlichen Bescheid. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
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§ 5
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung beginnt mit der Zulassung. Die Prüfungstermine werden im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und dem Prüfungskandidaten vom Konsistorium festgelegt.
(2) In der über den Prüfungshergang aufzunehmenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnenden Niederschrift sind festzuhalten:
  1. das Thema und die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit (§ 7),
  2. die Analyse der Unterrichtsstunde durch den Prüfungskandidaten und das Analysegespräch (§ 8 Abs. 4),
  3. die Gegenstände und die Bewertung der unterrichtspraktischen und der mündlichen Prüfungen (§§ 8 und 9),
  4. die tragenden Erwägungen (§ 10 Abs. 6),
  5. das Gesamtergebnis,
  6. besondere Vorkommnisse.
(3) Gäste dürfen, soweit es die räumlichen Verhältnisse gestatten und weder der Prüfungskandidat noch ein Mitglied des Prüfungsausschusses Einspruch erheben, bei der mündlichen Prüfung zuhören.
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§ 6
Prüfungsleistungen

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsleistungen:
  1. eine schriftliche Prüfung im Fach Evangelische Religionslehre (§ 7),
  2. eine unterrichtspraktische Prüfung (§ 8) mit einem Nachgespräch,
  3. eine mündliche Prüfung (§ 9) im Fach Evangelische Religionslehre.
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§ 7
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Aufsichtsarbeit.
(2) Die Aufgabe soll dem Schwerpunkt zugeordnet sein, den der Prüfungskandidat gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 für die schriftliche Prüfung gewählt hat. Zwei Themen sollen zur Wahl gestellt werden. Dabei soll nach Möglichkeit der Bezug zu Unterricht, Erziehung und Schule beachtet werden. Die Aufgaben werden vom Vorsitzenden gestellt, der einen Vorschlag von einem der in § 2 Abs. 2 Buchstabe b und c genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses einholt. Zur Lösung der Aufsichtsarbeit ist eine Arbeitszeit von vier Stunden zu gewähren.
(3) Bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeit soll der Prüfungskandidat zeigen, dass er im Bereich des gewählten Faches angemessen gearbeitet und die Fähigkeit erworben hat, einen begrenzten Zusammenhang auf der Grundlage der in der Ausbildung vermittelten Methoden und Kenntnisse inhaltlich und sprachlich sachgerecht darzustellen und eigene Überlegungen an ihn anzuknüpfen.
(4) Das Konsistorium beauftragt eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Beurteilung der Aufsichtsarbeit. In der Regel ist hierfür das Mitglied zu wählen, das die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit vorgeschlagen hat. Das beauftragte Mitglied verfasst ein schriftliches Gutachten und schlägt die Bewertung der Prüfungsleistung vor. Unter Berücksichtigung des Gutachtens und des Bewertungsvorschlages entscheidet der Prüfungsausschuss über die Bewertung der Prüfungsleistung.
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§ 8
Unterrichtspraktische Prüfung

(1) Die unterrichtspraktische Prüfung besteht aus einer Unterrichtsstunde. Die Klasse soll dem Prüfungskandidaten aus Unterricht oder Hospitation bekannt sein.
(2) Die unterrichtspraktische und die mündliche Prüfung können an verschiedenen Terminen durchgeführt werden.
(3) Vor der unterrichtspraktischen Prüfung sind vom Prüfungskandidaten Unterrichtsentwürfe in fünffacher Ausfertigung einzureichen.
(4) An die Unterrichtsstunde schließt sich ein Nachgespräch von etwa fünfzehn Minuten an. Dem Prüfungskandidaten ist Gelegenheit zu geben, zu Planung und Verlauf der Unterrichtsstunde Stellung zu nehmen. Planung und Nachgespräch sind bei der Bewertung der Unterrichtsstunde mitzuberücksichtigen.
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§ 9
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung dauert etwa 45 Minuten. Sie wird in drei Teilprüfungen durchgeführt. Dabei sind Prüfungsinhalte nach B.1.1, 1.2 und 1.5 der Prüfungsanforderungen in jedem Falle zu berücksichtigen, sofern einer davon nicht schon für die Aufsichtsarbeit gewählt worden ist.
(2) Der Prüfungskandidat soll gründliche Kenntnisse in den von ihm vorgeschlagenen Wahlgebieten und ein Überblickswissen in den Fächern nachweisen, denen die Wahlgebiete entnommen sind. Die mündliche Prüfung soll außerdem Überlegungen zur religionspädagogischen Relevanz der Prüfungsthemen einbeziehen.
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§ 10
Ergebnis der Prüfung

(1) Die Prüfungsausschüsse beraten und entscheiden über die Bewertung der Prüfungsleistungen.
(2) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden folgende Noten erteilt:
sehr gut
(1,0) =
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(2,0) =
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(3,0) =
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend
(4,0) =
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft
(5,0) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend
(6,0) =
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Es können folgende Zwischennoten erteilt werden:
1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3; 3,7.
(3) Der Prüfungsausschuss, der den letzten Prüfungsteil beurteilt hat, bildet ein zusammenfassendes Urteil über die drei Prüfungsleistungen. Die Zusammenfassung erfolgt durch die Feststellung des bis auf zwei Stellen hinter dem Komma errechneten arithmetischen Mittels. Ist eine Prüfungsleistung mit „ungenügend (6,0)“ oder mit „mangelhaft (5,0)“ bewertet worden, so ist abweichend von Satz 2 das zusammenfassende Urteil höchstens „mangelhaft (5,0)“.
(4) Die Prüfung ist bestanden bei einem zusammenfassenden Urteil nach Absatz 3 von mindestens 4,0. Das Gesamtergebnis der bestandenen Prüfung wird als „sehr gut bestanden“, „gut bestanden“, „befriedigend bestanden“ oder „bestanden“ bezeichnet. Dabei entsprechen die gemäß Absatz 3 gebildeten arithmetischen Mittel folgenden Gesamtergebnissen:
1,0–1,49
=
„sehr gut bestanden“,
1,5–2,49
=
„gut bestanden“,
2,5–3,49
=
„befriedigend bestanden“,
3,5–4,0
=
„bestanden“.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn das zusammenfassende Urteil gemäß Absatz 3 schlechter als 4,0 ist.
(6) Der Prüfungskandidat kann verlangen, dass ihm in unmittelbarem Anschluss an die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die tragenden Erwägungen der Beurteilung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einem anderen, vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet werden.
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§ 11
Rücktritt, Säumnis

(1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann dem Prüfungskandidaten auf schriftlichen Antrag der Rücktritt von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung gestattet werden. Eine andere bereits erbrachte Prüfungsleistung bleibt erhalten.
Im Krankheitsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Tritt der Prüfungskandidat ohne Genehmigung von der Prüfung oder einer Prüfungsleistung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Konsistorium. Im Falle des Rücktritts aus wichtigem Grund bestimmt es auch die neuen Prüfungstermine.
(2) Versäumt der Prüfungskandidat schuldhaft einen Prüfungstermin, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Liegt kein Verschulden vor, so wird die Prüfung fortgesetzt. Das Konsistorium setzt einen neuen Prüfungstermin fest.
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§ 12
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Vor Beginn der Prüfung ist der Prüfungskandidat darüber zu belehren, welche Hilfsmittel erlaubt und dass die Prüfungsleistungen selbstständig zu erbringen sind.
(2) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuches, entscheidet das Konsistorium. Es kann die Wiederholung einer Prüfungsleistung oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für "nicht bestanden" erklären. Auch nachdem die Prüfung abgelegt ist, kann sie für "nicht bestanden" erklärt werden, wenn der Prüfungskandidat getäuscht hat. Die Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Abschluss der Prüfung zulässig.
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§ 13
Zeugnis und Bescheid

(1) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis über die Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre mit dem zusammenfassenden Urteil über die Prüfung.
(2) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, so erhält er darüber einen schriftlichen Bescheid. Gleichzeitig ist die Entscheidung nach § 14 bekanntzugeben.
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§ 14
Wiederholungsprüfung

Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Den frühesten Meldetermin bestimmt der Prüfungsausschuss, der gemäß § 10 Abs. 3 das zusammenfassende Urteil über die Prüfungsleistungen gebildet hat. Mit mindestens „ausreichend (4,0)“ bewertete Prüfungsleistungen werden auf Antrag des Prüfungskandidaten auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Ist die Prüfung wegen Täuschung oder Täuschungsversuch für „nicht bestanden“ erklärt worden, so ist sie vollständig zu wiederholen.
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§ 15
Sonderregelung für Prüfungen an Evangelischen Schulen

Für die Prüfungen von Prüfungskandidaten, die die unterrichtspraktische Prüfung an einer Evangelischen Schule ablegen, gelten § 2 Abs. 2 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstabe c mit der Maßgabe, dass der Schulleiter die Aufgaben des Kreiskatecheten übernimmt.
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§ 16

(Inkrafttreten)
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Anlage

Prüfungsanforderungen für die ergänzende Kirchliche Prüfung
im Fach Evangelische Religionslehre
für Lehrer nach der Zweiten Staatsprüfung (EKPO)

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A.
Prüfungsbereiche

1.1
Biblische Wissenschaften
1.2
Systematische Theologie
1.3
Kirchengeschichte
1.4
Religionswissenschaften
1.5
Religionspädagogik
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B.
Prüfungsinhalte

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1.0
Disziplinübergreifende Anforderungen

Der Bewerber soll fähig sein, Aspekte und Prozesse der gegenwärtigen kirchlichen, religiösen und gesellschaftlichen Situation von der christlichen Botschaft her zu durchdenken und von verschiedenen theologischen Disziplinen aus zu beleuchten. Das setzt voraus:
  • Vertrautheit mit theologischer Begriffs- und Urteilsbildung sowie mit Grundzügen und Aufbau theologischer Argumentation,
  • Überblick über die Aufgabengebiete und Zielsetzungen der einzelnen theologischen Disziplinen,
  • Fähigkeit, die jeweils grundlegenden Methoden zur Bearbeitung fachtypischer Probleme und Aufgaben anzuwenden.
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Grund- und Überblickswissen

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1.1
Biblische Wissenschaften

Kenntnis alttestamentlicher Bibelkunde im Grundriss,
Kenntnis grundlegender Daten der Geschichte Israels in biblischer Zeit,
Kenntnis grundlegender Themen des Pentateuch und der prophetischen Bücher,
Kenntnis neutestamentlicher Bibelkunde im Grundriss,
Kenntnis grundlegender Daten der Geschichte des Urchristentums in ihrem Zusammenhang mit der Geschichte Israels und mit dem Römischen Reich,
Kenntnis grundlegender Themen synoptischer, johanneischer und paulinischer Theologie.
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1.2
Systematische Theologie

Kenntnisse in Dogmatik:
wichtige Lehrstücke wie Gotteslehre, Christologie und Rechtfertigungslehre,
Kenntnis eines neueren Entwurfs,
Überblick über die Theologiegeschichte des 20. Jahrhunderts.
Kenntnisse in Ethik:
verschiedene Ansätze der Ethik,
mindestens ein inhaltlicher Fragenkreis gegebenenfalls unter Berücksichtigung kirchlicher Stellungnahmen;
Kenntnisse von exemplarischen Fragestellungen im Überschneidungsfeld von Theologie, Philosophie und anderen Wissenschaften.
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1.3
Kirchengeschichte

Kenntnis von Entwicklungslinien, wesentlichen Daten, Personen und Problemen der Kirchengeschichte, wie
Entstehung der Kirche und des Dogmas,
Hauptkonfessionen nach Lehre und Leben,
Kirchengeschichte des 20. Jahrhunderts,
Geschichte des christlich-jüdischen Verhältnisses.
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1.4
Religionswissenschaften

Kenntnis religionswissenschaftlicher Grundfragen und Hauptbegriffe,
Kenntnis von Grundzügen der Religionsgeschichte im Umfeld der Bibel,
Kenntnis einer Weltreligion in ihren Grundzügen,
Kenntnis von Hauptproblemen im Verhältnis des Christentums zu nichtchristlichen Religionen und Weltanschauungen.
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1.5
Religionspädagogik

Kenntnis von Grundzügen aus der Entwicklung des Verhältnisses von Kirche und Schule (einschließlich Rechtsrahmen für den Religionsunterricht),
Kenntnis grundlegender religionspädagogischer Konzeptionen aus dem 20. Jahrhundert,
Kenntnis pädagogischer Implikationen theologischer Anthropologie,
Kenntnis anthropologischer Voraussetzungen von Lern- und Bildungstheorien,
Kenntnis der Bedingungsfaktoren außerschulischer und schulischer religiöser Sozialisation.
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2.0
Schwerpunktwissen

Fähigkeit zur selbstständigen Erarbeitung und Darstellung begrenzter Probleme aus den verschiedenen Disziplinen,
Vertrautheit mit Details, Fragestellungen und Lösungsansätzen dieser Probleme,
Kenntnis einschlägiger – auch kontroverser – Spezialliteratur.
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C.
Wahlgebiete

Die Wahlgebiete sind im Umfang so zu wählen, dass sie zu der inhaltlichen Breite der Prüfungsbereiche in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dies ist immer dann gegeben, wenn einer der Kenntnisbereiche aus B.1.1 – B.1.5 als Wahlgebiet benannt wird. Es sind jedoch auch andere, nicht genannte Kenntnisbereiche wählbar, sofern sie sich im Umfang mit diesen vergleichen lassen.
Wahlgebiete sollen auf eine intensive Auseinandersetzung in entsprechenden Lehrveranstaltungen zurückzuführen sein. Die Anforderungen in den Wahlgebieten ergeben sich aus der Bestimmung über das Schwerpunktwissen (B.2.0).
Wahlgebiete dürfen sich nicht überschneiden.